BGE 80 IV 196 |
40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. September 1954 i.S. Bär gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. |
Regeste |
Art. 27 MFG. |
Bedeutung des vorschriftswidrigen Linksfahrens des Vortrittsberechtigten für den subjektiven Tatbestand der Nichtbelassung des Vortrittes. |
Sachverhalt |
A.- Walter Bär führte am 1. Dezember 1952 um 06.52 Uhr bei leichtem Regen und Dunkelheit auf der Strasse Menziken-Aarau einen Personenwagen von Süden (Menziken) her durch das Ortsinnere von Reinach. Als er in einer leichten Linksbiegung sich der von Nordosten spitzwinklig einmündenden Bahnhofstrasse näherte, die sich vor dem Zusammentreffen mit der Aarauerstrasse gegen Menziken hin stark ausweitet, bemerkte er den auf der Bahnhofstrasse kommenden neunundsechzigjährigen Radfahrer Rudolf Haller, der, in der Einmündung stark links fahrend, bestrebt war, Richtung Menziken in die Aarauerstrasse einzubiegen. Obschon Bär den Radfahrer früh genug sah, um ihm unter Verzögerung der Fahrt den Vortritt lassen zu können, setzte er die Geschwindigkeit des Motorwagens, die 40-45 km/Std. erreichte, nicht herab. Er fuhr gegen links, in der Absicht, vor dem Radfahrer durchzukommen. Haller, noch immer im Einmündungstrichter der Bahnhofstrasse, schwenkte jedoch nach rechts, um vor dem Auto hindurch die Aarauerstrasse zu überqueren. Als Bär das sah, bremste er kräftig. Dennoch stiess er auf der linken Seite der Aarauerstrasse mit Haller zusammen und verletzte ihn so schwer, dass er am 12. Dezember 1952 starb. |
B.- Am 5. März 1954 erklärte das Obergericht des Kantons Aargau Bär der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit zu einer bedingt löschbaren Busse von Fr. 120.--. Es warf ihm vor, er habe die ihn nach Art. 27, 26 Abs. 1 und 25 Abs. 1 MFG treffenden Pflichten verletzt.
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C.- Bär führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, die Stelle, an der Haller nach rechts geschwenkt sei, um sein Vortrittsrecht auszuüben, könne nicht zur Strasseneinmündung gerechnet werden; denn die sich aus der Abrundung der aufeinandertreffenden Strassenränder ergebende trichterartige Ausweitung der Strasse gehöre nicht zur Einmündung. Die Stelle, von der aus der Radfahrer den Vortritt habe ausüben wollen, liege am äussersten Ende der Ausweitung und müsse daher bereits zum Gebiete der Aarauerstrasse gezählt werden. Sie sei zudem 20 m von der Stelle entfernt, an der Haller nach Gesetz den Vortritt hätte nehmen sollen. Wo er die Aarauerstrasse überquerte, habe er kein Vortrittsrecht mehr gehabt. Er habe sich bereits auf dieser Strasse fortbewegt gehabt, als er sich zur Überquerung angeschickt habe. Nichts habe vorher darauf schliessen lassen, dass er sich auf die rechte Strassenseite begeben wolle. Das Linksausweichen des Beschwerdeführers sei die den Umständen angepasste Reaktion gewesen. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdeführer einen Unfall verhüten wollen. Um dem Radfahrer genügend Platz zum Kreuzen zu lassen, sei er immer weiter nach links gefahren. Er habe nicht voraussehen können, dass Haller plötzlich nach rechts in seine Fahrbahn abbiegen werde. Man könne dem Beschwerdeführer auch keinen Vorwurf daraus machen, dass er nicht gebremst habe. Er habe angesichts der Lage nicht mit der Gefahr eines Zusammenstosses rechnen müssen, da der Radfahrer durch das Erscheinen des Motorwagens, den er auf grössere Entfernung gesehen haben müsse, nicht habe überrascht werden können. |
D.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung: |
Diese Auffassung widerspricht dem verbindlich festgestellten Sachverhalt. Das Obergericht geht davon aus, dass die Feststellungen des Bezirksgerichts zutreffen. Dieses aber hat den von Haller eingeschlagenen Weg in einer bei den Akten liegenden Planskizze festgehalten. Aus ihr ergibt sich, dass der Radfahrer, wenn auch erheblich links in der trichterförmigen Ausweitung der Bahnhofstrasse, so doch deutlich vor Erreichung der Fahrbahn der Aarauerstrasse, wie sie aus der Verlängerung ihrer Randlinie über die Einmündung hinaus zu erkennen ist, die Schwenkung nach rechts vollzogen hat. Es liegt daher objektiv nicht ein Fall begonnenen Linksausweichens zweier auf der gleichen Strasse sich bewegender Fahrzeuge vor, sondern ein Fall gleichzeitigen Eintreffens an einer Strasseneinmündung. Dass Haller, wenn er entsprechend der Vorschrift des Art. 26 MFG rechts gefahren wäre, die Fahrbahn des Beschwerdeführers weiter nördlich überquert hätte, ändert nichts. Art. 27 Abs. 1 MFG schreibt dem Führer vor, "bei" Strassengabelungen und -kreuzungen dem von rechts Kommenden den Vortritt zu lassen, beschränkt also objektiv das Vortrittsrecht des letztern nicht auf bestimmte Stellen des Einmündungsgebietes. Zu diesem gehört entgegen BGE 66 I 122 die ganze Schnittfläche der beiden Strassen, wie sie sich aus ihrer trichterförmigen Ausweitung ergibt; denn auf dieser Fläche können von der einen wie von der anderen Strasse aus gleichzeitig Fahrzeuge eintreffen. Es entstände eine erhebliche Unsicherheit darüber, wer vortrittsberechtigt sei, wenn trotz gleichzeitigen Eintreffens zweier Fahrzeuge das Vortrittsrecht davon abhinge, ob das eine etwas mehr rechts oder etwas mehr links fährt. Wer sich der Einmündung nähert, kann oft auch gar nicht schon von weitem erkennen, ob der andere in der Einmündung korrekt rechts fahren wird. Vollends verwirrlich wäre die Lage, wenn, wie im vorliegenden Falle, nicht nur das eine, sondern auch das andere Fahrzeug zu stark links fährt. Es ist nicht zu ersehen, aus welchem Grunde der eine Führer unter Berufung auf die unkorrekte Fahrweise des andern von Art. 27 MFG sollte abweichen dürfen obschon er selber auch unrichtig gefahren ist. Unfälle können am ehesten vermieden werden, wenn jeder der gleichzeitig an der Einmündung oder Kreuzung Eintreffenden sich streng an diese Bestimmung hält, auch wenn der andere zu stark links fährt oder irgend einen anderen Fehler begeht. Das Gebot des Rechtsfahrens (Art. 26 Abs. 1 und 2 MFG) wurde denn auch bloss erlassen, um zu verhüten, dass Fahrzeuge einander gefährden, deren Wege in entgegengesetzter oder gleicher Richtung verlaufen, also parallel liegen; das ist nicht eine Regel für das gegenseitige Verhalten von Fahrzeugen, deren Wege an einer Kreuzung oder Einmündung notwendigerweise sich überschneiden oder vereinigen. |
Obschon Haller die Biegung zu eng genommen hat, bleibt es somit dabei, dass objektiv der Beschwerdeführer das Vortrittsrecht des Radfahrers missachtet hat.
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2. Vom objektiven Verstoss gegen Art. 27 MFG ist die Frage zu unterscheiden, ob er vom Täter verschuldet sei. Unter diesem Gesichtspunkt ist denkbar, dass vorschriftswidriges Linksfahren des Vortrittsberechtigten den andern entlaste, nämlich wenn dieser die unrichtige Fahrweise des Vortrittsberechtigten nicht voraussehen konnte und nur dadurch zur Verletzung des Vortrittsrechts bestimmt wurde. So wird an unübersichtlichen Kreuzungen oder Einmündungen in der Regel jeder sich soweit hinter dem die Sicht beeinträchtigenden Objekt hervorwagen dürfen, als es ohne Gefährdung eines korrekt rechts fahrenden Vortrittsberechtigten möglich ist. Zugunsten des Beschwerdeführers lässt sich jedoch daraus nichts ableiten. Der Beschwerdeführer hat den Radfahrer von weitem gesehen und erkennen können, dass er die Biegung eng nahm. Er konnte deshalb rechtzeitig voraussehen, dass die Wege der beiden Fahrzeuge sich weiter südlich schneiden würden, als es bei vorschriftsgemässer Fahrweise Hallers der Fall gewesen wäre. Er behauptet denn auch nicht, dass er dem Radfahrer den Vortritt nicht hätte lassen können, wenn er, der Beschwerdeführer verlangsamt hätte und rechts geblieben wäre, als er den andern erblickte. Statt das zu tun, ist der Beschwerdeführer durch Linksfahren und Beibehalten der Geschwindigkeit darauf ausgegangen, einen ihm nicht zustehenden Vortritt zu erzwingen. Das war disziplinlos. Der Beschwerdeführer durfte nicht voraussetzen, dass der Radfahrer auf das Vortrittsrecht verzichten werde. Auch der Umstand, dass Haller plötzlich rechts schwenkte, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht. Schon bevor es zu dieser Schwenkung kam, hätte der Beschwerdeführer die Fahrt verlangsamen sollen, um dem Radfahrer den Vortritt zu lassen. Dann hätte die Schwenkung, wenn sie überhaupt stattgefunden hätte, nicht zu einem Zusammenstoss geführt. |
Demnach erkennt der Kassationshof.
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