BGE 80 IV 272
 
56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Dezember 1954 i. S. Righetti gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.
 
Regeste
Art. 1 ff. Vo. über die Strassensignalisation vom 17. Oktober 1932.
 
Sachverhalt


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A.- Emil Righetti fuhr am 25. Dezember 1952 um 16.30 Uhr am Steuer eines Personenwagens von Döttingen her auf der nach Baden führenden Hauptstrasse in die durch eine Ortsbezeichnungstafel (Hinweissignal Nr. 23) als Innerortszone gekennzeichnete Häusergruppe bei der Station Siggenthal-Würenlingen. Nachdem er dort einen von Max Philippin geführten Personenwagen überholt

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hatte, blieb er mit den linken Rädern auf der linken Hälfte der Fahrbahn und begann mit mindestens 80 km/Std. einen von Fritz Hausmann geführten weiteren Personenwagen zu überholen, als dieser im Begriffe war, in die spitzwinklig gegen rechts abzweigende Hauptstrasse nach Stilli-Brugg einzufahren. Da ihm dieser Wagen die Sicht in die Strasse Stilli-Brugg verdeckte, bemerkte er zu spät, dass von dort her ein Personenwagen gegen links in die Strasse Baden-Döttingen einmündete. Dessen Führer Viktor Schraner hielt trotz des auf der Strasse Stilli-Station Siggenthal stehenden Gefahrsignals Nr. 7 eine Geschwindigkeit von etwa 50 km/Std. ein. Der Wagen Righettis prallte, eine 5,45 m lange Fahr- und Bremsspur hinterlassend, dem Wagen Schraners in die linke Seite. Die vier Insassen des letzteren und Righetti selber wurden erheblich verletzt. Schraner starb in der Folge an seinen Verletzungen.
B.- Das Bezirksgericht Baden erklärte Righetti am 1. September 1953 der Übertretung der Art. 26 Abs. 1 und 3 und Art. 27 Abs. 1 erster Halbsatz MFG sowie der fahrlässigen Tötung, fahrlässigen Körperverletzung und fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs schuldig und verurteilte ihn zu vier Monaten Gefängnis und Fr. 300.-- Busse.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde, die Righetti gegen diese Verurteilung führte, am 24. Juni 1954 ab.
C.- Righetti führt Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn unter wesentlicher Herabsetzung des Strafmasses nur wegen Widerhandlung gegen Art. 25 Abs. 1 MFG in Verbindung mit Art. 117, 125 Abs. 1 und 237 Ziff. 2 StGB verurteile und den Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe bedingt aufschiebe, dem Beschwerdeführer eventuell im Sinne des Art. 20 StGB den Strafmilderungsgrund des Rechtsirrtums zubillige.
 


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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Diese Regelung ist eindeutig und erlaubt keine Ausnahmen. Insbesondere geht der Beschwerdeführer fehl, zu glauben, sie gelte dann nicht, wenn die Innerortsstrecke "am Rande des Ortes" verlaufe, wie es für die Hauptstrasse Döttingen-Baden in der Innerortszone "Station Siggenthal" zutreffe, weil die von Stilli her einmündende Strasse kein Ortsbezeichnungssignal aufweise. Weder die Verordnung über die Strassensignalisation noch der Bundesratsbeschluss über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht schreibt vor, dass sämtliche in die Innerortsstrecke einmündenden Seitenstrassen ihrerseits mit einem Ortsbezeichnungssignal zu versehen seien, und dass dort, wo solche fehlen, der auf der Hauptstrasse Fahrende das Vortrittsrecht des von rechts Kommenden nicht zu beachten habe. Eine Ausnahme ist auch nicht vorgesehen für den Fall, dass eine Seitenstrasse mit dem Gefahrsignal Nr. 7 (Vortrittsignal) versehen ist; dieses wendet sich ausschliesslich an den Benützer der Seitenstrasse, zumal es von dem auf der Hauptstrasse Fahrenden gar nicht wahrgenommen werden kann. Jeder hat sich an die auf

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seiner Strasse aufgestellten Signale zu halten, selbst wenn er, weil er ortskundig ist, auch die auf den anderen Strassen aufgestellten Signale kennt. Das jedenfalls dann, wenn Widersprüche in der Signalisation nicht zu einer Gefährdung des Verkehrs führen können, sondern im Gegenteil Pflichten auferlegen, die Gefahren vorbeugen sollen, wie es im vorliegenden Falle zutraf, wo das Vortrittsrecht für den von Stilli her Kommenden durch das Gefahrsignal Nr. 7 schlechthin, statt durch eine Ortsbezeichnungstafel bloss gegenüber dem von rechts, d.h. von Baden her Kommenden aufgehoben war.
Indem der Beschwerdeführer dem von rechts kommenden Wagen des Schraner den Vortritt nicht liess, verging er sich somit objektiv gegen Art. 27 Abs. 1 MFG und Art. 2 des BRB über die Hauptstrassen mit Vortrittsrecht.
In subjektiver Hinsicht wird der Beschwerdeführer weder durch Art. 19 noch durch Art. 20 StGB entlastet. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichtes hat er sich über das Ortsbezeichnungssignal "Station Siggenthal" bewusst hinweggesetzt, hat es also gekannt, sich über den Sachverhalt nicht geirrt, was er in der Beschwerde auch nicht behauptet. Auf Rechtsirrtum sodann könnte er sich nur berufen, wenn zureichende Gründe einen solchen entschuldigten. Davon kann keine Rede sein. Der Widerspruch in der Signalisation berechtigte den Beschwerdeführer nicht zur Annahme, er brauche das an der Strasse Döttingen-Baden aufgestellte Signal nicht zu beachten, sondern er dürfe aus dem an der Strasse Stilli-Station Siggenthal stehenden Signal ein Vortrittsrecht ableiten. Ein gewissenhafter Führer nimmt nicht Rechte in Anspruch, die durch ein an seiner Strasse stehendes Signal aufgehoben sind. Indem der Beschwerdeführer das tat, verhielt er sich pflichtwidrig.