Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Urteilskopf

81 IV 323


71. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Dezember 1955 i.S. Bianchi und Tödtli gegen Keller.

Regeste

Art. 173 ff. StGB.
Wer die ehrenrührige Äusserung eines andern dem Verletzten mitteilt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB.

Sachverhalt ab Seite 323

BGE 81 IV 323 S. 323
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagten machten S. die Anzeige, Keller habe jeder von ihnen unter vier Augen erklärt, die Tochter von S. sei nicht an Grippe-Lungenentzündung gestorben, sondern wegen unseriösen Lebenswandels und Kindesabtreibung. Keller bestritt, dass er sich in diesem Sinne geäussert habe, und klagte wegen Verleumdung.
BGE 81 IV 323 S. 324
Während das Bezirksgericht Gossau das Vorliegen eines Ehrverletzungstatbestandes verneinte, verurteilte das Kantonsgericht St. Gallen die Beklagten wegen übler Nachrede.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wird u.a. geltend gemacht, die Beklagten seien zur Mitteilung berechtigt gewesen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beklagten bringen vor, sie hätten gestützt auf die Bestimmung des Art. 32 StGB rechtmässig gehandelt. Sie anerkennen, dass keine ausdrückliche Gesetzesvorschrift besteht, nach der sie zur Anzeige verpflichtet gewesen wären; sie glauben aber, die Berechtigung zur Mitteilung an S. ergebe sich aus Art. 173 ff. StGB. Denn der in seiner Ehre Verletzte könne seine Ansprüche nur geltend machen, wenn ihm ein Dritter die Ehrverletzung und die Person des Täters zur Kenntnis bringe. Der Dritte müsse daher zur Mitteilung berechtigt sein, ohne Gefahr zu laufen, selber vom Täter wegen Ehrverletzung eingeklagt zu werden.
Diese Auffassung ist nicht haltbar. Der Umstand, dass eine Verleumdung oder üble Nachrede vielfach erst geahndet werden kann, wenn sie dem Verletzten durch einen Dritten zur Kenntnis gebracht wird, berechtigt diesen nicht, den Urheber der Äusserung in seiner Ehre zu verletzen. Wer dies tut, indem er eine ehrverletzende Äusserung, die er von einem andern unter vier Augen gehört haben will, dem Verletzten zuträgt, unterliegt den allgemeinen Bestimmungen der Art. 173 ff. StGB. Will er vermeiden, dass er im Falle seiner Verfolgung die Tatsache der behaupteten Äusserung nicht beweisen kann, so hat er entweder von ihrer Mitteilung an den Verletzten abzusehen oder aber die zu seinem Schutz notwendigen Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Wollte man der Ansicht der Beklagten folgen, so müsste in solchen Fällen der Dritte, selbst wenn er den andern wider besseres Wissen beschuldigte, stets ohne Strafe bleiben. Das widerspräche dem Sinn und Zweck der Art. 173 ff. StGB.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Referenzen

Artikel: Art. 173 ff. StGB, Art. 32 StGB