Nach Art. 21 Abs. 2 StGB kann von Bestrafung Umgang genommen werden, wenn der Täter "aus eigenem Antrieb" die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt. Aus eigenem Antrieb tritt er zurück, wenn sein Entschluss, von der Vollendung der Tat abzustehen, auf freiem Willen beruht, er nicht zum Ziel kommen will, obschon er es könnte. Nicht freiwillig ist dagegen der Rücktritt, wenn für den Entschluss äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände, die sich tatsächlich oder vermeintlich der Vollendung
BGE 83 IV 1 (2):
entgegenstellen, bestimmend sind. Ob die Beweggründe, die dem Rücktritt zugrunde liegen, sittlich wertvoll sind oder nicht, ist für die Frage, ob er aus eigenem Antrieb erfolgte, unerheblich. Der sittliche Wert des Beweggrundes kann aber eine Rolle spielen, wenn darüber zu entscheiden ist, ob von einer Bestrafung abzusehen sei.