Daher ist unerheblich, ob der Beschwerdeführer trotz des Alkoholgehaltes seines Blutes das Fahrzeug noch sicher hätte führen können, wenn er vollständig ausgeruht gewesen wäre, und ob anderseits das Schlafbedürfnis nicht so gross war, dass es einen vollständig nüchternen Führer in der Beherrschung des Wagens behindert hätte. Es genügt, dass der Beschwerdeführer sowohl unter dem Einfluss des Alkohols, als auch des erhöhten Schlafbedürfnisses stand. Dass beide Ursachen zusammen ihm die sichere Führung des Fahrzeuges nicht mehr erlaubten, ist nicht zu bezweifeln. Der Alkoholgehalt des Blutes war mit 0,8-0,9 Gewichtspromille so beträchtlich, dass man sich fragen könnte, ob der Beschwerdeführer sich nicht sogar schon in angetrunkenem Zustande befand. Auch muss die in festlicher Gesellschaft verbrachte Nacht, der am Nachmittag des Vortages nur zwei bis drei Stunden Schlaf vorausgegangen waren, den Beschwerdeführer bedeutend ermüdet haben. Die höchstens anderthalbstündige Ruhe, die er sich gegen Morgen gönnte, kann seine Kräfte nicht genügend wiederhergestellt haben, zumal ihr eine Kette von Wirtshausbesuchen auf dem Fusse folgten, die neue Ermüdung brachten. Dass der Zustand des Beschwerdeführers sich
BGE 83 IV 82 (84):
durch Schwanken oder sonstwie geäussert habe, ist nicht nötig. Die Gefahr eines Versagens am Steuer, z.B. wegen Beeinträchtigung der Reaktionsfähigkeit, war dennoch wesentlich erhöht. Der Beschwerdeführer ist daher zu Recht bestraft worden.