85 IV 22
Urteilskopf
85 IV 22
7. Urteil des Kassationshofes vom 23. Januar 1959 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Röthlisberger.
Regeste
Wer nachgeahmte Waren oder falsches Geld als Falsifikat einem anderen überlässt, der es vorsätzlich als echt weitergibt, ist nur strafbar, wenn er sich als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe an der Tat des andern beteiligt hat.
A.- Röthlisberger bot Ende Oktober 1957 Utzinger 1690 nachgeprägte französische Zwanzigfranken-Goldmünzen, sog. Napoléons, die keinen gesetzlichen Kurswert haben, zu Fr. 33.10 das Stück an. Er liess sie von der Ersparniskasse des Amtsbezirks Wangen an die Firma MAT Transport AG in Zürich übersenden, wo Utzinger am 8. November Hundert der nachgeahmten Goldmünzen gegen Bezahlung von Fr. 3310.-- bezog. Am gleichen oder am folgenden Tag verkaufte sie Utzinger als echt an drei Zürcher Banken, die den Tageskurs von Fr. 35.- bezahlten.
B.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte am 11. November 1958 Utzinger wegen Inverkehrbringens gefälschter Waren (Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer Busse von Fr. 500.--, sprach dagegen Röthlisberger von der Anklage dieses Vergehens frei.
C.- Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
BGE 85 IV 22 S. 23
Obergerichts sei hinsichtlich des Freispruches aufzuheben und die Sache zur Bestrafung des Angeklagten Röthlisberger an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie macht geltend, Röthlisberger habe den Tatbestand des Art. 154 StGB eventualvorsätzlich, zum mindesten fahrlässig erfüllt.Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Röthlisberger hat Utzinger nachgemachte Goldmünzen (Napoléons) angeboten und zur freien Verfügung übergeben. Damit beging er keine nach Art. 154 StGB unerlaubte Handlung, denn nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz hat er die Münzen nicht als Originale, sondern als Nachprägungen verkauft. Strafbar war erst das Inverkehrbringen der Goldmünzen durch seinen Abnehmer, der sie vorsätzlich als echt weitergab. Hat demnach Röthlisberger die nachgeahmte Ware weder allein und unmittelbar als echt in den Verkehr gebracht, noch die Tat mittelbar durch Utzinger als sein willenloses oder wenigstens nicht vorsätzlich handelndes Werkzeug ausführen lassen, so ist er für den eingetretenen strafbaren Erfolg nur verantwortlich, wenn er sich als Mittäter, als Anstifter oder Gehilfe schuldig gemacht hat. Das gilt in gleicher Weise für den Tatbestand des Art. 242 StGB, wenn jemand falsches Geld als Falsifikat einem anderen überlässt, der es nachher als echt in Umlauf setzt. Insoweit auf die Grenzen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des ersteren in BGE 76 IV 165, BGE 80 IV 265 wie im Urteil i.S. Stampanoni vom 31. Oktober 1957 nicht mit genügender Deutlichkeit hingewiesen wurde, sind diese Entscheidungen im dargelegten Sinne zu ergänzen.
2. (Folgen Ausführungen darüber, dass hier nur Mittäterschaft oder Gehilfenschaft in Frage kommt, dass erstere mangels Beteiligung des Beschwerdegegners an der Ausführung, Entschliessung oder Planung der Verkäufe nicht vorliegt und dass vorsätzliche oder wenigstens eventualvorsätzliche Gehilfenschaft schon an der Feststellung
BGE 85 IV 22 S. 24
der Vorinstanz scheitert, wonach Röthlisberger mit der Möglichkeit des eingetretenen Erfolges nicht gerechnet hat.)Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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