Urteilskopf
85 IV 149
39. Urteil des Kassationshofes vom 10. Juli 1959 i.S. Polizeirichteramt der Stadt Zürich gegen Hitz.
Regeste
Art. 36 Abs. 2 Satz 3 MFG.
Pflicht des an einem Unfall beteiligten Fahrzeugführers, den Sachschaden bei Abwesenheit des Geschädigten unverzüglich der nächsten Polizeistelle zu melden.
A.- Am Sonntag, den 10. August 1958, um 19.00 Uhr, stiess Hitz mit einem von ihm gesteuerten Taxameter an der Zürichhornstrasse in Zürich 8 gegen eine Fussgängerabschrankung und beschädigte sie. Nachdem er die Scherben eines durch den Anprall in die Brüche gegangenen Scheinwerferglases seines Wagens zusammengelesen hatte, fuhr er zur nächsten Telephonkabine, um den für den Kreis
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8 zuständigen Strassenmeister anzurufen. Da er ihn nicht erreichen konnte, läutete er ihm am andern Morgen nochmals auf und meldete ihm den auf Fr. 130.-- geschätzten Schaden.
B.- Mit Verfügung vom 6. November 1958 büsste der Polizeirichter der Stadt Zürich Hitz wegen Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Meldepflicht (Art. 36 Abs. 2 MFG) mit Fr. 50.-.
Hitz verlangte gerichtliche Beurteilung und wurde daraufhin am 8. Mai 1959 vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich freigesprochen.
C.- Das Polizeirichteramt der Stadt Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdegegners wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 3 MFG hat der Führer eines Motorfahrzeuges, das an einem Unfall beteiligt ist, bei dem nur Sachschaden entstand, dem Geschädigten oder der nächsten Polizeistelle sofort Anzeige zu machen sowie seinen Wohnsitz und Aufenthaltsort anzugeben.
Der Beschwerdegegner bestreitet nicht, dass er nach dieser Bestimmung gehalten war, den Schaden unverzüglich zu melden. Dagegen macht er geltend, er habe dieser Pflicht genügt, indem er einige Minuten nach dem Unfall versucht habe, sich mit dem Strassenmeister in Verbindung zu setzen, und diesem den Schaden am andern Morgen auch tatsächlich angezeigt habe.
Dass Hitz nach dem Unfall bestrebt war, den Schaden zunächst der Geschädigten, nämlich der Stadt Zürich zu melden, indem er sich an einen städtischen Funktionär wandte, den er zur Entgegennahme einer solchen Anzeige für zuständig erachten konnte, ist nicht zu beanstanden; das Gesetz lässt dem Führer die Wahl, ob er den Geschädigten
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oder die Polizei benachrichtigen wolle. Dagegen ist es nicht in sein Belieben gestellt, wann er den Schaden melden will. Vielmehr ist er von Gesetzes wegen gehalten, diesen unverzüglich, d.h. so rasch zur Anzeige zu bringen, als ihm nach den Umständen zuzumuten ist (BGE 83 IV 45). Er darf daher bei Abwesenheit des Geschädigten mit der Unfallmeldung nicht zuwarten, bis er diesen erreichen kann, sondern hat sich in einem solchen Fall sogleich an die nächste Polizeistelle zu wenden. In diesem Sinne wurde auch die Meldepflicht des an einem Unfall beteiligten Führers im neuen Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 verdeutlicht (Art. 51 Abs. 3). Der Beschwerdegegner behauptet aber selber nicht, nach dem vergeblichen Versuch, den Strassenmeister telephonisch zu erreichen, den Schaden der Polizei gemeldet zu haben, noch macht er geltend, daran verhindert gewesen zu sein. Indem er die Schadensanzeige ohne triftigen Grund auf den nächsten Morgen verschob, verstiess er gegen Art. 36 Abs. 2 MFG. Dass der angerichtete Schaden nach seiner Beschaffenheit eine sofortige Behebung nicht nötig machte, ist unerheblich. Die Dringlichkeit der Schadensmeldung hängt nicht von der Schwere oder der Natur des eingetretenen Schadens ab (BGE 83 IV 45 und 43 Nr. 10), sondern ist allgemein durch den Zweckgedanken des Art. 36 Abs. 2 MFG bedingt. Denn in den Fällen, in denen Erhebungen über den Unfallhergang, die Unfallfolgen und die beteiligten Personen sich aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ist es nötig, der Polizei ein rasches Eingreifen zu ermöglichen; erste Voraussetzung dazu aber ist eine unverzügliche Anzeige des Schadens. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann der meldepflichtige Führer nicht von sich aus entscheiden, weswegen es auch nicht ihm überlassen bleiben kann, den Zeitpunkt der Schadensmeldung zu bestimmen.
2. Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall hat zur Folge, dass der Beschwerdegegner wegen Übertretung von Art. 36 Abs. 2 MFG bestraft werden muss. Dem Umstand, dass Hitz sogleich nach dem
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Unfall den Strassenmeister zu benachrichtigen versuchte und dass er ihm den Schaden auch tatsächlich meldete, bevor er davon Kenntnis erhielt, dass der Vorfall der Polizei angezeigt worden war, wird der Vorderrichter bei der Bemessung der Strafe gebührend Rechnung tragen können.Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 8. Mai 1959 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.