44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. September 1959 i.S. Suter gegen Statthalteramt Hinwil.
|
Regeste
|
Art. 5 Ziff. 7 FischG.
|
BGE 85 IV 166 (166): Aus den Erwägungen:
|
Art. 5 Ziff. 7 FischG verbietet das Trockenlegen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges und bestimmt ferner: "Falls dasselbe zu andern Zwecken notwendig wird, soll den betreffenden Lokalbehörden und den allfälligen Fischereiberechtigten oder Fischpächtern hievon rechtzeitig vorher Kenntnis gegeben werden."
|
Diese Bestimmung ist zur Schonung des Fischbestandes erlassen worden (Botschaft des Bundesrates zum FischG, BBl 1887 III S. 364 f.). Sie verbietet das Trockenlegen von Wasserläufen zum Zwecke des Fischfanges schlechthin, will aber auch, soweit es zu andern Zwecken vorgenommen wird, verhindern, dass durch unzeitiges, ohne Verständigung der Fischereiaufsicht und der Fischereiberechtigten in die Wege geleitetes Wasserablassen die natürlichen Lebensbedingungen der Fische gestört oder aufgehoben werden und dadurch die Fischerei beeinträchtigt werde. Die vorherige Benachrichtigung der örtlichen Aufsichtsorgane (Lokalbehörden, Fischereiaufseher) und der allfälligen Fischereiberechtigten oder Fischpächter soll diese in die Lage versetzen, rechtzeitig die zum Schutze der Fische und der Fischbrut erforderlichen Massnahmen zu treffen; sie soll ihnen ermöglichen, einer Schädigung oder Gefährdung BGE 85 IV 166 (167):
des Fischbestandes durch entsprechende Vorkehren (Ausfischung usw.) zuvorzukommen (vgl. BUCHENBERGER, Fischereirecht, S. 30/31, sowie S. 62 § 23). Unmittelbare Gefahr droht dem Fischbestand nicht erst, wenn der Bach abgeschlagen, der Teich oder Weiher abgelassen und sein Bett völlig trocken gelegt ist, sondern immer schon dann, wenn das Wasser so weit abgesenkt wird, dass der verbleibende Teil den Lebensbedingungen der Fische nicht mehr zu genügen vcrmag. Dementsprechend ist auf den Schutz der Fische (und der Brut) auch bei nicht völliger Entleerung des Fischgewässers Bedacht zu nehmen.
|
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass in Art. 5 Ziff. 7 FischG von Trockenlegen von Wasserläufen die Rede ist. Bei der Auslegung dieses Begriffes ist vor allem auf den Zweck der Bestimmung abzustellen. Darnach kann aber kein Zweifel bestehen, dass schon die Entwässerung eines Teiles, der aber für die Erhaltung des Fischbestandes von wesentlicher Bedeutung ist, ein Trockenlegen des Wasserlaufes im Sinne des Gesetzes darstellt. Nur diese Auslegung trägt dem Umstande Rechnung, dass der Fischbestand, dessen Erhaltung und Hebung durch das FischG angestrebt wird, nicht nur bei völliger Austrocknung des Gewässers, sondern auch dann unmittelbar gefährdet ist, wenn der nichtabgelassene Teil des Gewässers die für die Fische unentbehrlichen Lebensbedingungen nicht mehr zu bieten vermag.
|
Dass Art. 5 Ziff. 7 FischG zum Schutze vor Gefährdung, nicht erst vor einer (mit der völligen Austrocknung in der Regel bereits eingetretenen) Schädigung des Fischbestandes erlassen worden ist, erhellt auch aus den übrigen Bestimmungen des FischG, insbesondere aus der Verpflichtung von Wasserwerkbesitzern zur Anbringung von Schutzvorrichtungen (Art. 6), aus der Einführung von Schonzeiten und anderen Massnahmen zum Schutze und zur Hebung des Fischbestandes (Art. 9 ff., 16, 17, 27/28 u.a.m.), aus dem Verbot gewisser Fangarten, -Vorrichtungen, -Geräte usw. (Art. 2, 5), dem Verbot der Verunreinigung BGE 85 IV 166 (168):
von Fischgewässern (Art. 21, nunmehr ersetzt durch Art. 2 ff. GSchG) und nicht zuletzt aus Art. 18, der vorschreibt, dass in Forellenbächen während der Schonzeit der Forelle und den zwei folgenden Monaten eine Reinigung der Bachbette nicht vorgenommen werden darf. Den Begriff des Trockenlegens enger zu fassen, nämlich auf die vollständige Entleerung eines Fischereigewässers zu beschränken, rechtfertigt sich umso weniger, als das Trockenlegen von Wasserläufen zu den für die Fischerei gefährlichsten Unternehmungen zählt, da dem Fisch dadurch die erste Bedingung des Daseins entzogen wird.
|