BGE 85 IV 217
 
57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Dezember 1959 i.S. Schwegler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
 
Regeste
Art. 163 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
 
Sachverhalt


BGE 85 IV 217 (217):

A.- Am 13. Dezember 1955 wurde über Schwegler der Konkurs eröffnet. Anlässlich der Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen bezeichnete Schwegler ein von ihm bei der Pfandleihanstalt Luzern versetztes Gemälde im Schatzungswert von Fr. 600.-- als Eigentum der Firma Desinfecta. Tatsächlich gehörte das Bild, das entsprechend seinen Angaben vom Konkursamt im Inventar als Dritteigentum vorgemerkt wurde, ihm selber.
Am 10. Januar 1956 wurde der Konkurs mangels Aktiven eingestellt. Die Firma Desinfecta wurde daher vom Konkursamt weder aufgefordert, ihre Ansprüche auf das Bild geltend zu machen, noch wurde ihr eine Frist gesetzt zur Anhebung der Widerspruchsklage. Aus demselben Grund unterblieb auch eine Verwertung des Bildes.
B.- Am 20. Oktober 1959 verurteilte das Obergericht des Kantons Luzern Schwegler unter anderem wegen vollendeten Versuches des betrügerischen Konkurses zu

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vier Monaten Gefängnis, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren.
C.- Schwegler führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei insoweit aufzuheben, als es ihn wegen versuchten betrügerischen Konkurses bestrafe, und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach die fälschliche Bezeichnung eines vom Konkursamt inventarisierten Vermögensgegenstandes als Dritteigentum ein Verheimlichen von Vermögensstücken sei, widerspreche dem Wortsinn dieses Ausdruckes. Unter Verheimlichen von Vermögensstücken könne nur das Verschweigen eines Gegenstandes verstanden werden, von dessen Existenz der interessierte Dritte nichts wisse. Das Konkursamt habe jedoch vom fraglichen Bild Kenntnis gehabt und es im Konkursinventar vorgemerkt. Die ihm zur Last gelegte Tat falle aber auch nicht unter die andern in Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB genannten Handlungen. Der Strafgesetzgeber habe mit dieser Bestimmung nur solche Handlungen unter Strafe stellen wollen, durch die den Gläubigern ein irreparabler oder doch praktisch nicht abwendbarer Schaden zugefügt werde. Das sei nicht der Fall, wenn der Schuldner ein ihm gehörendes Vermögensstück als Dritteigentum bezeichne, weil der oder die Gläubiger hier die Möglichkeit hätten, den Drittanspruch zu bestreiten und sich somit selber Recht zu verschaffen.


BGE 85 IV 217 (219):

a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer wegen versuchten betrügerischen Konkurses bestraft, ohne in der einschlägigen Erwägung ausdrücklich zu sagen, unter welche der in Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB genannten Handlungen die inkriminierte Tat falle. Aus ihren in anderem Zusammenhang gemachten Ausführungen lässt sich jedoch entnehmen, dass sie möglicherweise in der fälschlichen Bezeichnung des Bildes als Dritteigentum ein Verheimlichen von Vermögensstücken erblickte. Ob diese Auffassung vor dem Gesetz standhielte, erscheint fraglich. Art. 163 StGB spricht ausdrücklich vom Verheimlichen von "Vermögensstücken". Darunter sind jedenfalls nach allgemeinem Sprachgebrauch zu einem Vermögen gehörende Gegenstände, Sachen zu verstehen. Diesen ohne weiteres auch dingliche Rechte zuzuzählen - und im vorliegenden Falle geht es bloss um ein solches Recht, das Eigentum am Gemälde -, verstände sich daher nicht von selbst. Die Frage braucht jedoch nicht entschieden zu werden, weil es beim angefochtenen Urteil selbst dann sein Bewenden haben müsste, wenn die Auffassung der Vorinstanz in diesem Punkt unrichtig wäre.
b) Die Bezeichnung eines tatsächlich dem Gemeinschuldner gehörenden Vermögensstückes als Dritteigentum ist in jedem Falle als scheinbare Vermögensverminderung anzusprechen [vgl. GERMANN, Das Verbrechen, S. 296; SCHWANDER, Jur. Kartothek, Karte 1128 Nr. 5 (3)]. Denn durch die falsche Angabe spiegelt der Schuldner einen geringeren Vermögensbestand vor, als der Wirklichkeit entspricht. Dass die Gläubiger, zu deren Nachteil solches geschieht, die Möglichkeit haben, den Drittanspruch zu bestreiten und sich auf diese Weise Recht zu verschaffen, ändert am Gesagten nichts. Die Auffassung, dass Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB nur Handlungen mit Strafe bedrohe, durch welche den Gläubigern ein irreparabler oder praktisch unabwendbarer Schaden zugefügt werde, findet im Gesetz keine Stütze. Zwar trifft zu, dass das Verhalten Schweglers wegen der Möglichkeit der Bestreitung des

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vorgetäuschten Anspruchs durch die Gläubiger weniger schwer wiegt als das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensgegenständen, das die Gläubiger in der Regel ausserstande setzt, ihre Rechte zu wahren, weil sie von der Existenz der fraglichen Vermögensstücke nichts wissen. Würde Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in Anschluss an den allgemein umschriebenen Tatbestand der zum Scheine vorgenommenen Vermögensverminderung bloss diese Beispiele anführen, dann könnte sich die Frage stellen, ob Fälle wie der vorliegende nicht von der Anwendung der Bestimmung auszunehmen seien. Indessen erwähnt das Gesetz ausser dem Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensstücken auch das Vortäuschen von Schulden und die Anerkennung vorgetäuschter Forderungen, also Handlungen, die mit den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten gerade darin übereinstimmen, dass die Gläubiger hier wie dort die Möglichkeit haben, den unlauteren Machenschaften des Schuldners wirksam entgegenzutreten. Zunächst ist es die Konkursverwaltung, die über die Zulassung von Forderungen und Eigentumsansprüchen Dritter befinden und diese in Wahrung der Gläubigerinteressen bestreiten kann (Art. 242, 244/5, ferner Art. 249 Abs. 3 und Art. 250 Abs. 2 erster Satz SchKG). Sodann steht es den Gläubigern selber zu, gegen eine von der Konkursverwaltung zugelassene Forderung oder einen von dieser und der Gläubigerversammlung anerkannten Eigentumsanspruch Widerspruch zu erheben (Art. 250 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 260 SchKG, Art. 47, Art. 52 KV). Wenn der Gesetzgeber das Vortäuschen von Schulden und die Anerkennung vorgetäuschter Forderungen trotz jener hiegegen gegebenen Rechtsbehelfe ausdrücklich unter Strafe gestellt hat, so geschah das deswegen, weil die Nachteile, welche den Gläubigern aus solchen Machenschaften des Schuldners erwachsen können, von diesen bzw. der Konkursverwaltung nur im Wege des Prozesses und damit unter Übernahme von Kostenrisiken abgewendet werden können. Wegen dieses Kostenrisikos besteht die Gefahr, dass eine Bestreitung

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überhaupt unterbleibt mit der Wirkung, dass die Gläubiger insgesamt um einen Wert in Höhe der vorgetäuschten Forderung geprellt sind. Lassen sich dennoch Gläubiger herbei, als Zessionare gemäss Art. 260 SchKG sich mit dem Gläubiger der vorgetäuschten Forderung auseinanderzusetzen, so bleiben immer noch die das Kostenrisiko scheuenden und deshalb auf einen Widerspruch verzichtenden Gläubiger benachteiligt (Art. 260 Abs. 2 SchKG). Was jedoch für den Fall des Vortäuschens von Schulden oder der Anerkennung vorgetäuschter Forderungen gilt, trifft gleicherweise auf das Vorspiegeln von Dritteigentum an Vermögensstücken zu, die der Befriedigung der Gläubiger zu dienen bestimmt sind. Es ist daher nicht einzusehen, warum der Gemeinschuldner nur in jenem, nicht aber auch in diesem Falle unter die Strafdrohung des Art. 163 StGB fallen sollte, ist doch sein Verhalten hier grundsätzlich nicht weniger strafwürdig als dort. Der Umstand, dass das Gesetz das Vortäuschen von dinglichen Drittrechten nicht ausdrücklich aufführt, zwingt zu keinem andern Schluss. Abgesehen davon, dass die Aufzählung der Beispiele in Art. 163 Ziff. 1 Abs. 3 StGB keine abschliessende ist, ist der Tatbestand der scheinbaren Verminderung des Schuldnervermögens in seiner allgemeinen Umschreibung so weit gefasst, dass für Handlungen, wie sie sich der Beschwerdeführer zuschulden kommen liess, sowohl hinsichtlich des Wortlautes als des Sinnes der Bestimmung Raum ist.