b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich für ihn auch daraus nichts gewinnen, dass Art. 194 Abs. 1 den Minderjährigen bis zur Volljährigkeit vor der Verführung zur widernatürlichen Unzucht schützt, während Art. 196 StGB der Minderjährigen nur bis zu ihrem 18. Altersjahr vor der Verführung zum Beischlaf Schutz gewährt. Das Gesetz fasst die widernatürliche Unzucht als etwas grundsätzlich anderes auf als den Geschlechtsverkehr zwischen Mann und Frau; es erachtet die Gefahren, die für einen jungen Menschen mit der widernatürlichen Unzucht verbunden sind, in gewissem Sinne als grösser und hat entsprechend das Schutzalter höher angesetzt. Es geht demzufolge nicht an, die Unterscheidung,
BGE 85 IV 221 (224):
die das Gesetz gewollt hat, auf dem Wege der Auslegung ganz oder teilweise aufzuheben und dem Unmündigen durch eine engere Fassung des Begriffs der Verführung zur widernatürlichen Unzucht den strafrechtlichen Schutz gleich früh zu entzienen wie es Art. 196 der Unmündigen gegenüber mit Bezug auf den Beischlaf tut. Als abwegig erweist sich auch der Einwand, der Selbstverantwortlichkeit, die dem Volljährigen auf geschlechtlichem Gebiet zukommt, sei durch eine zurückhaltende Auslegung des Art. 194 Abs. 1 eine "Vorwirkung" zuzuerkennen. Die feste Begrenzung des Schutzalters, welche die angeführte Bestimmung trifft, würde auf diese Weise durch einen fliessenden Übergang ersetzt. Das aber widerspräche dem Willen und dem System des Gesetzes, das auch in seinen weiteren Jugendschutzvorschriften (Art. 191, 192, 196, 202 Ziff. 2, 204 Ziff. 2, 208, 212) eine bestimmte Altersgrenze zieht.