Nach der Rechtsprechung ist der Käufer, der nicht über seine Vermögenslage befragt wird, bei Abschluss eines Kreditkaufes nicht ohne weiteres gehalten, dem Verkäufer mitzuteilen, dass gegen ihn (den Käufer) Verlustscheine bestehen oder dass er überschuldet ist (BGE 72 IV 65). Was aber beim Kreditkauf gilt, muss erst recht beim Darlehen gelten, wo schon die Tatsache des Darlehensgesuches an sich auf eine zumindest momentane finanzielle Bedrängnis der Gegenpartei hinweist und infolgedessen seitens des Kreditierenden Anlass zu besonderer Vorsicht besteht. Ist es demnach in erster Linie Sache des Geldgebers, sich nach der Vermögenslage des Borgers zu erkundigen,
BGE 86 IV 205 (206):
dann handelt dieser, wenn er seine Überschuldung verschweigt, jedoch den Willen hat, das geborgte Geld abmachungsgemäss zurückzuzahlen, in der Regel nicht arglistig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist indessen anzunehmen, wenn besondere Umstände den überschuldeten Borger erkennen lassen, dass der Darleiher sich nach seiner Vermögenslage nicht erkundigen werde. In diesem Falle ist er nach Treu und Glauben gehalten, den Geldgeber über seine misslichen finanziellen Verhältnisse aufzuklären.