BGE 87 IV 21
 
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1961 i.S. Büecheler gegen Generalprokurator des Kantons Bern.
 
Regeste
Ist auf den Fall des im sog. Ehrennotstand abgelegten falschen Zeugnisses neben Art. 308 Abs. 2 auch Art. 34 StGB anwendbar?
 


BGE 87 IV 21 (21):

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Vorinstanz Art. 308 Abs. 2 StGB zu Recht angewendet hat und dass sie nach dieser Bestimmung die Strafe bloss mildern, nicht aber von einer Bestrafung überhaupt Umgang nehmen konnte. Er macht dagegen geltend, das Obergericht hätte neben Art. 308 Abs. 2 StGB auch Art. 34 StGB anwenden und ihn wegen Notstandes straflos erklären sollen.
Dem kann nicht beigepflichtet werden. Art. 308 Abs. 2 StGB ist im Verhältnis zur allgemeinen Bestimmung des Art. 34 StGB eine Sondernorm, die dieser vorgeht und ihre Anwendung auf den Fall des falschen Zeugnisses insoweit ausschliesst, als sich die Zwangslage des Zeugen im sog. Ehrennotstand (vgl. BGE 73 IV 245, BGE 81 IV 40) erschöpft. Das erhellt schon aus der systematischen Einordnung der Vorschrift unter die Bestimmungen des Besonderen Teils des Gesetzes und ergibt sich überdies aus ihrer Entwicklungsgeschichte. Bereits der Vorentwurf

BGE 87 IV 21 (22):

von 1908 sah im letzten Absatz des Art. 216 Strafmilderung nach freiem Ermessen vor, wenn der Zeuge falsch aussagte, um sich oder eine ihm nahestehende Person von Strafe oder Schande zu bewahren. Die Bestimmung wurde dann allerdings von der II. Expertenkommission gestrichen, weil der hier privilegierte Fall in der Regel unter dem Gesichtspunkt der schweren Bedrängnis oder der achtungswerten Beweggründe (Art. 64 StGB) strafmildernd beurteilt werden könne und sich der Zeuge bei der zumeist bestehenden Möglichkeit der Zeugnisverweigerung selbst genügend zu schützen vermöge (Prot. II. Exp. Komm. V S. 282/3, 289/90 Votum Thormann). Offenbar aus der Überlegung heraus, dass die Besonderheit der Lage, in der sich der Zeuge in solchen Fällen befindet, unter Umständen eine über den Rahmen von Art. 64/65 StGB hinausgehende Rücksicht verdient, zumal auch die Möglichkeit, die Aussage zu verweigern, dem Zeugen nicht durchwegs einen zureichenden Schutz bietet (s. StenBull NatR 1929, S. 607 Votum Farbstein), nahmen jedoch die eidgenössischen Räte die im Vorentwurf enthaltene Bestimmung in abgeänderter Fassung wiederum in den Gesetzestext auf. Im Vordergrund der Beratung stand dabei die Frage, ob dem Umstand, dass der Täter befürchten musste, durch die wahre Aussage sich oder seine Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen, im Sinne eines Strafaufhebungsgrundes Rechnung zu tragen sei oder ob blosse Strafmilderung einzutreten habe. Der Nationalrat, dem sich der Ständerat hierin vorbehaltlos anschloss, entschied sich für den Grundsatz, dass niemand als Zeuge ungestraft falsch aussagen dürfe, dass aber der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern könne, wenn der Täter zur eigenen Begünstigung oder zur Begünstigung seiner Angehörigen falsches Zeugnis ablegte (StenBull NatR 1929, S. 604-607 und 610; StR 1931, S. 669-670). Damit hat der Gesetzgeber für den Aussagenotstand des Zeugen in Art. 308 Abs. 2 StGB bewusst eine Sonderordnung geschaffen, die für eine gleichzeitige

BGE 87 IV 21 (23):

Anwendung von Art. 34 StGB keinen Raum lässt.
Dass die Vorinstanz bloss die Strafe nach Massgabe von Art. 308 Abs. 2 StGB milderte, entsprach somit dem Sinn des Gesetzes und wird daher vom Beschwerdeführer zu Unrecht als Verletzung eidgenössischen Rechtes gerügt.