b) Ausser Zweifel steht überdies der familienrechtliche Charakter der Verpflichtung, wie er nach Art. 217 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gefordert ist. Der Anspruch des berechtigten Ehegatten stützt sich auf Art. 151 ZGB, also auf eine
BGE 87 IV 85 (87):
Bestimmung des Familienrechtes, und die im Verlust des ehelichen Unterhaltes liegende Beeinträchtigung von Vermögensrechten hebt sich als Entschädigungsgrund von den Entschädigungsgründen des Obligationenrechts, aus denen ebenfalls Rentenleistungen zugesprochen zu werden pflegen (z.B. Art. 45 Abs. 3, 46 OR), deutlich dadurch ab, dass der schuldige Ehegatte nach Art. 151 ZGB nicht, wie etwa der Schadenstifter nach Art. 41 OR, schlechthin zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, sondern nur eine angemessene Entschädigung zu entrichten hat (vgl. das oben angeführte Urteil vom 7. Juni 1956 i.S. B. gegen B.). Seine Verpflichtung, dem schuldlosen Ehegatten als Ersatz für den durch die Scheidung verlorenen Unterhalt eine Rente zu bezahlen, stellt denn auch nichts anderes als eine Nachwirkung der aufgelösten Ehe dar.