Wie die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, erfüllt das Verhalten des Angeklagten objektiv sowohl den Tatbestand der öffentlichen unzüchtigen Handlung gemäss Art. 203 StGB als auch denjenigen der öffentlichen unzüchtigen Belästigung im Sinne von Art. 205 StGB, sofern sich der Vorfall in der Öffentlichkeit, worunter in beiden Tatbeständen dasselbe zu verstehen ist, abgespielt hat. Trifft diese Voraussetzung zu, so ist Art. 205 neben Art. 203 anwendbar, da keine der beiden Bestimmungen die Tat nach allen Seiten umfasst. Wer öffentlich eine unzüchtige Handlung begeht, belästigt nicht notwendig andere; die unzüchtige Handlung kann vor oder mit einer Person begangen werden, die damit einverstanden ist, so dass keine Belästigung vorliegt. Umgekehrt führt nicht jede Belästigung im Sinne von Art. 205 zu einer unzüchtigen Handlung; der Täter kann jemand in unzüchtiger Absicht belästigen, es aber bei der Absicht bewenden lassen und von einer unzüchtigen Handlung absehen. Anderseits geht die Belästigung, wenn es zu einer öffentlichen unzüchtigen Handlung kommt, nicht im Tatbestand des Art. 203 auf. Der Täter wird nach dieser Bestimmung nur bestraft, weil er das Interesse der Allgemeinheit an der öffentlichen Sittlichkeit verletzt, nicht aber auch wegen des Angriffes gegen die individuellen Interessen desjenigen, der belästigt wird; der Unrechtsgehalt der Tat, den Art. 205 missbilligt, wird durch Art. 203 nicht abgegolten.