1. Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1962 i.S. Julita gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Regeste
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Art. 18 Abs. 3, 237 Ziff. 2 StGB.
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Sachverhalt
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BGE 88 IV 1 (1):
A.- José Julita unternahm am 31. Juli 1960, gegen 16.40 Uhr, von dem ungefähr 200 m westlich der Badeanstalt Kusen in Küsnacht gelegenen Steg des Bootshauses Rudolph aus eine Wasserskifahrt auf dem Zürichsee, wobei er sich, auf einem Monoski stehend, von einem Motorboot an einem 30 m langen Seil ziehen liess. Harry Schmid, der das Boot steuerte, führte ihn zuerst zur Seemitte, von dort in einem weiten Bogen gegen das rechte Ufer und dann in einem Abstand von 50 m von diesem gegen den Ausgangspunkt zurück. Als sie mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/Std. an der Badeanstalt Kusen vorbeifuhren, der Bootführer in einem Abstand von 45 m, der Skifahrer in einem solchen von 25 m, gewahrte Julita aus einer Entfernung von 15 m zwei Schwimmer, einen davon genau in seiner Fahrtrichtung. Julita erkannte die Gefahr, liess das Seil los und stürzte sich ins Wasser. Der BGE 88 IV 1 (2):
gefährdete Schwimmer seinerseits versuchte dem drohenden Zusammenstoss mit dem Wasserskifahrer dadurch auszuweichen, dass er tauchte; er blieb unverletzt.
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B.- Das Bezirksgericht Meilen erklärte am 2. März 1961 Schmid und Julita der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne des Art. 237 Ziff. 2 StGB schuldig und büsste den Motorbootführer mit Fr. 200.--, den Wasserskifahrer mit Fr. 100.--.
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Das Obergericht des Kantons Zürich setzte mit Urteil vom 5. September 1961 die Busse für Schmid aufFr. 150.--, diejenige für Julita auf Fr. 80.- herab, bestätigte aber im übrigen das Urteil des Bezirksgerichtes.
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C.- Julita führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung zurückzuweisen. Er bestreitet, fahrlässig gehandelt zu haben.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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Wie das Obergericht feststellt, fuhr Schmid in einem Abstand von höchstens 45 m an der Badeanstalt Kusen vorbei, während sich Julita noch 20 m näher an das Ufer herantragen liess. Diese tatsächliche Feststellung, die den Kassationshof bindet (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis Abs. 1 BStP), kann nur so verstanden werden, dass der Beschwerdeführer dem Motorboot in der Uferzone hätte folgen können, ohne von dessen Kurs uferwärts abweichen zu müssen. Dass das der Sinn des angefochtenen Urteils ist, ergibt sich nicht nur aus einer weiteren Feststellung der Vorinstanz, wonach Julita nicht im Kielwasser des Bootes fahren wollte, sondern auch aus den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme vor Obergericht räumte dieser selbst ein, dass der Wasserskifahrer durch Verlagerung des Körpergewichtes seine Fahrtrichtung beeinflussen und so z.B. Figuren beschreiben kann. Er gab auch zu, dass es in der Kiellinie auch noch gegangen wäre; es liege aber in der Natur dieses Sportes, dass man nicht gerade hinter dem BGE 88 IV 1 (3):
Motorboot fahre. Auch das kann nur heissen, dass der Beschwerdeführer den gleichen Abstand vom Ufer hätte einhalten können wie das Motorboot, sofern er dies gewollt hätte. Wenn er sich anders verhielt, indem er sich noch 20 m näher an das Ufer herantragen liess und damit noch tiefer in die Badezone der Badeanstalt Kusen hineingeriet, so war dies nicht bloss die Folge eines physikalischen Gesetzes, dem der Wasserskifahrer nicht zu entgehen vermocht hätte, sondern offensichtlich eine in der Absicht verfolgte Abweichung, die vom Motorboot verursachten Wellen zu meiden und die eigene Standfestigkeit zu erhöhen. Darüber hilft der Einwand des Beschwerdeführers, Schmid habe ihn in diese gefährliche Zone hineinmanövriert, umsoweniger hinweg, als der Motorbootführer geradewegs zum Ausgangspunkt zurückfuhr, womit die durch die Schwenkung zum rechten Seeufer bewirkte Fliehkraft wieder schwand.
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Ist somit davon auszugehen, dass die seitliche Abweichung vom Kurs des Motorbootes vom Beschwerdeführer gewollt war, so kann diesem der Vorwurf, sich pflichtwidrig unvorsichtig verhalten zu haben, nicht erspart bleiben. Wohl ist richtig, dass sich der Wasserskifahrer weitgehend auf den Motorbootführer verlassen muss, weil dieser sowohl die Geschwindigkeit wie die allgemeine Richtung der Fahrt bestimmt. Schmid ist denn auch zu Recht als der für die Gefährdung des Schwimmers Hauptverantwortliche bestraft worden, weil er Julita mit einer Geschwindigkeit von 35 bis 40 km/Std. an einer öffentlichen Badeanstalt vorbeiführte. Diese grobe Missachtung der Vorsichtspflicht durch den Bootführer steht indessen der Annahme einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit des Wasserskifahrers nicht im Wege. Soweit ihm das Zugseil von der Kiellinie abzuweichen erlaubte, durfte der Beschwerdeführer nicht schlechterdings darauf vertrauen, Schmid werde sowohl seine wie des Skifahrers Fahrbahn beobachten, gleichzeitig aber auch ihn und die Gefährdeten warnen können. Solcher Meinung durfte er sich jedenfalls BGE 88 IV 1 (4):
in der Uferzone nicht mehr hingeben, unbekümmert darum, ob er die öffentliche Badeanstalt als solche wahrnahm oder nicht; im einen wie im andern Fall musste er damit rechnen, dass sich in der Ufernähe Schwimmer aufhalten konnten. Ob der Beschwerdeführer schon deshalb gehalten war, das Seil sogleich loszulassen und sich ins Wasser zu stürzen, wie das Obergericht annimmt, erscheint zwar zweifelhaft. Dagegen war der Wasserskifahrer zweifellos verpflichtet, in der festgestellten Ufernähe auf seine Möglichkeit, nach rechts auszuscheren, zu verzichten und sich an die Kiellinie zu halten. Hiezu hatte der Beschwerdeführer umsomehr Anlass, als der See nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz unruhig war, was ihm nicht bloss die sichere Führung des Skis, sondern auch die Beobachtung der Fahrbahn nach allfälligen Schwimmern erheblich erschweren musste.
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Indem der Beschwerdeführer diese durch die Umstände gebotene und auch durchführbare Vorsichtsmassnahme unterliess, handelte er im Sinne von Art. 18 Abs. 3 StGB pflichtwidrig unvorsichtig, also fahrlässig. Er ist deshalb zu Recht wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB bestraft worden.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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