88 IV 121
Urteilskopf
88 IV 121
32. Urteil des Kassationshofes vom 27. November 1962 i.S. Brüniger gegen Bezirksamt Kreuzlingen.
Regeste
Art. 42 des BG über den Militärpflichtersatz.
Die Bezahlung des Militärpflichtersatzes kann nicht aus Glaubens- oder Gewissensgründen verweigert werden.
A.- Brüniger hat den für das Jahr 1960 geschuldeten Militärpflichtersatz von Fr. 17.-, ungeachtet der an ihn ergangenen Mahnung und Verwarnung, aus religiösen und Gewissensgründen nicht bezahlt.
B.- Die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Thurgau verurteilte Brüniger am 8. September 1962 wegen schuldhafter Nichtbezahlung der Ersatzabgabe gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz vom 12. Juni 1959 zu zehn Tagen Haft.
C.- Brüniger führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt seien, ist in der Nichtigkeitsbeschwerde selber darzulegen (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde auf seine Eingaben und Vorbringen im kantonalen Verfahren verweist, ist darauf nicht einzutreten (BGE 78 IV 60 und ständige Rechtsprechung).
2. Der Beschwerdeführer kann die Nichtbezahlung des geschuldeten Militärpflichtersatzes nicht damit rechtfertigen, dass er sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft. Die Bundesverfassung gewährleistet die Individualrechte nicht uneingeschränkt, sondern nur im Rahmen der geltenden Rechtsordnung. Art. 49 BV, der die Glaubens- und Gewissensfreiheit als unverletzlich erklärt (Abs. 1), legt denn auch ausdrücklich fest, dass die Glaubensansichten nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten entbinden (Abs. 5). Zu diesen gehört auch die Wehrpflicht (Art. 18 BV), die entweder durch persönliche Dienstleistung oder durch Bezahlung des Militärpflichtersatzes zu erfüllen ist (Art. 1 und 2 der Militärorganisation). Eine Befreiung ist nur in den gesetzlich bestimmten Ausnahmefällen zulässig (Art. 13 MO; Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über den Militärpflichtersatz); die Berufung auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist kein in den Gesetzen vorgesehener Befreiungsgrund. Der Dienstpflichtige, der den Militärdienst aus Gründen des Glaubens oder Gewissens verweigert, verletzt daher seine Pflichten als Staatsbürger und macht sich nach Art. 81 des Militärstrafgesetzes strafbar (vgl. Entscheidungen des Militärkassationsgerichts Bd. 6 Nr. 40 und 66). Die gleichen Erwägungen treffen auf den Ersatzpflichtigen zu, der die Bezahlung der Ersatzabgabe aus solchen Gründen verweigert, sofern die Voraussetzungen der Strafbestimmung
BGE 88 IV 121 S. 123
des Art. 42 des BG über den Militärpflichtersatz erfüllt sind, was im vorliegenden Falle mit Recht nicht bestritten wird.
3. Der Beschwerdeführer hat seine Einwendungen schon im kantonalen Verfahren gemacht und ist daraufhin von den zuständigen Verwaltungsbehörden aufgeklärt und auf die Folgen der Verletzung seiner Ersatzpflicht aufmerksam gemacht worden. Er kann sich daher auch nicht auf Rechtsirrtum im Sinne des Art. 20 StGB berufen.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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Regeste:
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Artikel: Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP, Art. 49 BV, Art. 18 BV, Art. 13 MO mehr...