89 IV 157
Urteilskopf
89 IV 157
31. Urteil des Kassationshofes vom 21. Junl 1963 i.S. Wullschleger gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.
Regeste
Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG.
Widerhandlung gegen die Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht, fahrlässig begangen dadurch, dass der den Holztransport veranlassende Angestellte einer Holzfirma dem Führer des Anhängerzuges das spezifische Gewicht des zu verladenden Holzes zu niedrig angab.
A.- Wullschleger ist Prokurist und Disponent einer Holzfirma. Am 23. Februar 1962 begab er sich nach Flühli LU, um dort für seine Arbeitgeberin von einer Sägerei 25-30 Kubikmeter Bretter und Balken aus Tannenholz zu übernehmen, das Holz zu messen und bei dessen Verlad auf einen Lastzug, den er für den Abtransport des Holzes bestellt hatte, anwesend zu sein. Dem Führer des Lastwagens erklärte er, das Gewicht des Tannenholzes betrage je Kubikmeter ca. 500 kg, worauf der Lastzug mit insgesamt 26-27 m3 beladen wurde. In Wirklichkeit wog das Holz durchschnittlich 700 kg je m3.
Bei der Kontrolle des Transportes, die von der Polizei am gleichen Tage in Wolhusen vorgenommen wurde, ergab sich, dass der Lastwagen mit 2070 kg und der Anhänger mit 3500 kg überladen war. Die Polizei erstattete deshalb gegen Wullschleger Strafanzeige.
B.- Das Amtsgericht Entlebuch erklärte am 11. September 1962 Wullschleger der Widerhandlung gegen Art. 11 MFV schuldig und verurteilte ihn in Anwendung von Art. 58 MFG zu einer Busse von Fr. 40.-. Es wirft ihm vor, er habe dadurch, dass er dem Lastwagenführer
BGE 89 IV 157 S. 158
das Gewicht des Holzes zu niedrig angab, die Überladung der Fahrzeuge fahrlässig verursacht.
C.- Wullschleger führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Mit der Beschwerde wird geltend gemacht, Art. 58 MFG bedrohe nur den Führer des Fahrzeuges mit Strafe, so dass der Beschwerdeführer.als Täter ausscheide. Als Anstifter könne er nicht bestraft werden, weil er nicht vorsätzlich gehandelt habe (Art. 24 Abs. 1 StGB), und Gehilfenschaft falle ausser Betracht, da sie nach dem MFG nicht strafbar sei (BGE 75 IV 189).
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Es ist unbestritten, dass die im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichte von Zugwagen und Anhänger zusammen um mehr als 5,5 t überladen waren. Nach Art. 2 Abs. 6 lit. b des BRB über Masse und Gewichte vom 21. Oktober 1960, der vom 1. November 1960 bis 31. Dezember 1962 Geltung hatte, durften bei Anhängerzügen die im Fahrzeugausweis eingetragenen Gesamtgewichte von Zugwagen und Anhänger zusammen um höchstens 1,5 t überschritten werden.
2. Die Widerhandlung fällt unter die Strafbestimmung des Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, der mit Haft oder Busse bedroht, wer die mit dem Fahrzeugausweis verbundenen Beschränkungen oder Auflagen, namentlich über das zulässige Gesamtgewicht, missachtet (vgl. BGE 89 IV 30). Diese Bestimmung ist am 1. Januar 1960 in Kraft getreten (Art. 61 Verordnung über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr vom 20. November 1959). Insoweit ist Art. 58 MFG nicht mehr anwendbar (Art. 107 Abs. 3 SVG).
Gemäss Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG fällt als Täter nicht bloss der Führer des Fahrzeuges in Betracht, sondern jeder, der dazu beiträgt, dass ein Fahrzeug in Missachtung der Vorschriften über das zulässige Gesamtgewicht in Verkehr gebracht wird (vgl. Randtitel). Strafbar ist nach Art. 100
BGE 89 IV 157 S. 159
Ziff. 1 Abs. 1 SVG, in Kraft seit 1. November 1960 (Art. 30 des erwähnten BRB vom 21. Oktober 1960), auch die fahrlässige Widerhandlung.
3. Den Holztransport, so wie er durchgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer veranlasst. Er bestellte den Lastzug und wies die Transportfirma an, wie gross dessen Fassungsvermögen sein müsse. Der Beschwerdeführer war beim Verlad in Flühli anwesend, mass das übernommene Holz aus und machte dem Führer des Anhängerzuges die Angabe, dass das spezifische Gewicht des Holzes, das für die Berechnung des Gewichts der Ladung massgebend war, ca. 500 kg betrage. Somit hat der Beschwerdeführer das Gewicht der Ladung bestimmt, und auf seine Anordnung ist zurückzuführen, dass der Anhängerzug mit 27 Kubikmeter Holz beladen auf der Strasse verkehrte.
Der Beschwerdeführer war unter diesen Umständen verpflichtet, dem Führer des Anhängerzuges über das spezifische Gewicht des zu verladenden Holzes richtige Angaben zu machen. Er wusste, dass das Gesamtgewicht der Holzmasse nach dem spezifischen Gewicht des Holzes berechnet wird und dass dieses je nach der Holzart verschieden gross ist und durch weitere Umstände beeinflusst werden kann. Er hat denn auch in der Untersuchung nie behauptet, dass er hievon nichts verstehe, sondern im Gegenteil darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Flühli übernommenen Holz ausschliesslich um Nadelholz (Fichte/Tanne) gehandelt habe, das gelagert worden sei, und dass für solches Holz erfahrungsgemäss ein spezifisches Gewicht von 500 kg pro m3 angenommen werde. War ihm aber bekannt, worauf es ankam, so hätte er diese zu niedrige Gewichtsangabe bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können. Als erfahrener Fachmann, der seit mehr als 14 Jahren in der Holzbranche tätig war, hätte er das zutreffende spezifische Gewicht kennen sollen oder nötigenfalls, wenn er nicht sicher war, sich hierüber rechtzeitig erkundigen müssen. Er kann sich daher nicht auf Irrtum berufen, der die Folge seiner Pflichtwidrigkeit war. Dem
BGE 89 IV 157 S. 160
Beschwerdeführer ist infolgedessen Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
4. Hat sich der Beschwerdeführer nach Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG strafbar gemacht, so hält die ausgefällte Busse vor dem Gesetze stand. Die Beschwerde ist daher trotz unrichtiger Begründung des angefochtenen Urteils abzuweisen (BGE 79 IV 89/90).
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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Referenzen
BGE: 89 IV 30
Artikel: Art. 96 Ziff. 1 Abs. 3 SVG, Art. 24 Abs. 1 StGB, Art. 107 Abs. 3 SVG, Art. 100
BGE 89 IV 157 S. 159