Dass das Strassenverkehrsgesetz den Fahrzeughalter, der von der Widerhandlung des Führers Kenntnis hatte oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit haben konnte, nicht als Teilnehmer an der Tat des Fahrzeugführers, sondern nach Art. 96 Ziff. 3 SVG als Täter behandelt, schliesst die Anwendung des Art. 349 StGB nicht aus. Nach dieser Bestimmung sollen Straftaten, die so eng zusammenhangen wie jene des Täters, Anstifters, Gehilfen und Mittäters, im Interesse der Prozessökonomie und vor allem um zu verhindern,
BGE 90 IV 236 (238):
dass sie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von mehreren Gerichten verschieden gewürdigt werden, am gleichen Ort verfolgt und beurteilt werden. Dies gilt, wie die Anklagekammer schon früher entschieden hat, auch dann, wenn das Gesetz für die Tat des Anstifters, Gehilfen oder Mittäters eine besondere Strafnorm aufstellt (BGE 73 IV 204). Die Überlegungen, die dieser Rechtsprechung zugrundeliegen, treffen auch in den Fällen des Art. 96 Ziff. 3 SVG zu, ebenso in jenen des Art. 100 Ziff. 2 Abs. 1 SVG. Der Halter, Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der sich im Sinne dieser Bestimmungen vergeht, wird wegen seiner Mitwirkung an der Widerhandlung des Fahrzeugführers, die er nicht verhindert oder veranlasst hat, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Seine Beteiligung ist eine Art Mittäterschaft, weshalb er der gleichen Strafdrohung untersteht wie der Führer. Dieser enge Zusammenhang zwischen der Tat des einen und jener des andern begründet den Gerichtsstand des Art. 349 StGB (ebenso SCHULTZ, Strafbestimmungen des SVG, S. 59, 288).