Freilich ist in diesem Stadium des Verfahrens die Strafsache meistens noch nicht näher abgeklärt. Es ist deshalb oft schwierig zu sagen, welche Handlungen der Beschuldigte überhaupt
BGE 91 IV 54 (55):
verübt und welche Strafbestimmungen er allenfalls erfüllt habe. Der Gerichtsstand bestimmt sich indes nicht nach dem, was der Täter begangen hat, sondern nach dem Tatbestand, der ihm vorgeworfen wird, d.h. auf Grund der Aktenlage überhaupt in Frage kommt (BGE 71 IV 167, BGE 74 IV 125, BGE 87 IV 44, BGE 88 IV 44). Die Anklagekammer hat zudem lediglich eine Vorprüfung vorzunehmen. Ob ein Straftatbestand wirklich erfüllt und der Beschuldigte deswegen weiterzuverfolgen, dem Richter zu überweisen und zu verurteilen sei, ist im nachfolgenden Strafverfahren zu prüfen. Der Entscheid der Anklagekammer ist für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.