Mit der Beschränkung der Parkzeit will verhindert werden, dass Parkierungsflächen während längerer Zeit von den gleichen Fahrzeugen besetzt gehalten werden, mit der Folge, dass andern Fahrzeugführern jede Möglichkeit zum Parkieren verschlossen bleibt. Dem gleichen Zweck, Dauerparkierer fernzuhalten, dient auch die Vorschrift, dass parkierte Fahrzeuge spätestens mit Ablauf der Parkzeit wieder in den Verkehr einzufügen sind. Danach ist in erster Linie verboten, die bewilligte Parkdauer zu überschreiten oder auf der gleichen Parkfläche nacheinander zweimal zu parkieren. Art. 35 Abs. 2 Satz 3 SSV schreibt denn auch ausdrücklich vor, dass die zu Beginn des Parkierens richtig eingestellte Parkscheibe bis zur Wegfahrt nicht mehr verändert werden darf. Der Fahrzeugführer, dessen Parkzeit abläuft, hat aber nicht nur vom Parkplatz wegzufahren, um ihn andern freizugeben, sondern er ist darüber hinaus verpflichtet, sein Fahrzeug vorerst wieder in den Verkehr einzufügen, ehe er anderswo erneut parkiert. Damit will gesagt werden, dass es nicht erlaubt ist, unmittelbar nach der Benützung einer Parkfläche in deren
BGE 91 IV 99 (101):
Nähe eine andere mit beschränkter Parkzeit wieder in Anspruch zu nehmen. Könnte nach abgelaufener Parkzeit das Fahrzeug auf einen nahe gelegenen Platz verstellt werden, um mit dem Parkieren neu zu beginnen, so hätte dieses Vorgehen die gleiche Wirkung, wie sie einträte, wenn entgegen dem Verbot des Art. 35 SSV die gleiche Parkfläche zweimal hintereinander zum Parkieren benützt würde. Denn mit der Parkzeitbeschränkung soll erreicht werden, dass die Parkierungsflächen eines Stadtteils oder Geschäftsviertels möglichst vielen Fahrzeugführern zur Verfügung stehen. Dazu ist nicht nur erforderlich, dass die Parkfelder bei Ablauf der Parkdauer geräumt werden, sondern auch, dass frei gewordene Plätze nicht wieder von Fahrzeugen belegt werden, die unmittelbar vorher bereits in der Nähe parkiert hatten. Der Sinn des Wiedereinfügens parkierter Fahrzeuge in den Verkehr kann daher nur sein, dass sie sich aus dem nähern Gebiet, in dem sie parkiert waren, entfernen müssen, was nicht heisst, dass sie in einem andern Teil der Blauen Zone nach vorheriger Einfügung in den Verkehr nicht wieder parkieren dürften.