44. Urteil des Kassationshofes vom 24. September 1965 i.S. Schwarb gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt.
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Regeste
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Verfall unrechtmässiger Vermögensvorteile. Art. 24 des Bundesbeschlusses vom 21. Dezember 1960 über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodu kte; Art. 59 Abs. 1 StGB; Art. 271 BStP.
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2. Der Empfänger unrechtmässiger Vermögensvorteil e, die durch eine Widerhandlung gegen Preis- oder Mietzinsvorsch riften erlangt wurden, kann ungeachtet seiner Vermögensverhältniss e zur Bezahlung eines entsprechenden Betrages an den Kanton verpflichtet werden.
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Sachverhalt
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BGE 91 IV 166 (167):
A.- Schwarb vermietete in den Räumen seiner Liegenschaft Birsigstrasse 82 in Basel Schlafstellen an ausländische Arbeiter. In der Zeit vom 1. Juli 1961 bis 30. September 1962 forderte er für das Bett zuerst einen monatlichen Mietzins von durchschnittlich Fr. 73.50, dann einen solchen von Fr. 60.-, obschon er im erwähnten Zeitraum nach einem Entscheid der zuständigen Mietzinskontrollbehörde im Durchschnitt nur Fr. 45.- hätte verlangen dürfen. Er erzielte dadurch einen widerrechtlichen Gewinn von insgesamt mindestens Fr. 8000.--.
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B.- Das Polizeigericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte Schwarb am 2. März 1965 wegen Widerhandlung gegen Art. 6 der Verordnung des Bundesrates über Mietzinse und Kündigungsbeschränkung vom 11. April 1961 gestützt auf Art. 22 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien und die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte vom 21. Dezember 1960 zu einer Busse von Fr. 400.--. Ferner verpflichtete es den Verurteilten in Anwendung von Art. 24 des erwähnten Bundesbeschlusses, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil den Betrag von Fr. 4000.-- an den Kanton Basel-Stadt zu bezahlen.
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Schwarb legte gegen dieses Urteil mit Bezug auf seine Verpflichtung zur teilweisen Herausgabe des Vermögensvorteils Berufung ein. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 2. Juli 1965 unter Übernahme der erstinstanzlichen Begründung das Urteil des Polizeigerichts.
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C.- Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Appellationsgerichts-Ausschusses insoweit aufzuheben, als es ihn zur Zahlung von Fr. 4000.-- an den Kanton Basel-Stadt verpflichtete.
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BGE 91 IV 166 (168): Der Kassationshof zieht in Erwägung:
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a) Das Strafgesetzbuch kennt keine allgemeine Bestimmung über den Verfall unrechtmässiger Vorteile, die der Täter aus der strafbaren Handlung zu Eigentum erlangt hat. Der Grund liegt darin, dass der durch die strafbare Handlung Geschädigte vom Anspruch auf Schadenersatz, der ihm gegenüber dem Täter zusteht, regelmässig Gebrauch macht, wodurch die widerrechtliche Vermögensverschiebung ausgeglichen wird (vgl. BGE 74 IV 23f.). Art. 59 Abs. 1 StGB, der nur Zuwendungen zum Gegenstand hat, die gemacht wurden, um eine strafbare Handlung zu veranlassen oder zu belohnen, betrifft einen Fall, in dem die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils keine Schadenersatzpflicht entstehen lässt, da die Zuwendung freiwillig gemacht wird, der Leistende also nicht im Sinne des Art. 41 OR widerrechtlich geschädigt ist. Der Empfänger soll daher, wenn die Zuwendung nicht mehr vorhanden ist, auch dem Staate den erhaltenen Wert nur in dem Umfange ersetzen müssen, als er noch bereichert ist. Bereichert ist er aber normalerweise BGE 91 IV 166 (169):
nicht mehr, wenn er kein Vermögen besitzt, weshalb unter dieser Voraussetzung Art. 59 Abs. 1 StGB nach der Rechtsprechung (BGE 79 IV 115) keine Anwendung findet.
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b) Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über Mietzinse für Immobilien vom 21. Dezember 1960 kann der Richter u.a. den Beschuldigten, der durch eine Widerhandlung einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangte, ohne Rücksicht auf dessen Strafbarkeit zur Bezahlung eines dem Vorteil entsprechenden Betrages an den Kanton verpflichten. Ziel dieser Bestimmung ist, Widerhandlungen gegen Preis- und Mietzinsvorschriften wirtschaftlich unrentabel zu machen (Botschaft des Bundesrates vom 23. August 1960, BBl 1960 II 725). Dieser Zweck könnte in vielen Fällen nicht erreicht werden, wenn die Abschöpfung des widerrechtlichen Gewinnes nur insoweit zulässig wäre, als der Beschuldigte zur Zeit des Urteils noch bereichert ist, hätte er es doch in der Hand, die aus der Tat gezogenen Vorteile zu verbrauchen, ehe er zur Herausgabe verpflichtet wird. Im Gegensatz zu den gemeinen Vermögensdelikten kommt es zudem beim Bezug widerrechtlich erhöhter Mietzinse häufig vor, dass die geschädigten Mieter ihre Schadenersatzforderung nicht geltend machen, sei es, weil sie von der Widerhandlung des Vermieters keine Kenntnis erhalten, sei es, weil sie gegen ihn nicht vorgehen wollen oder, falls sie in die unerlaubte Mietzinserhöhung einwilligten und selber daraus Vorteile zogen, zivilrechtlich nicht oder nur zum Teil geschützt würden (vgl. BGE 85 IV 106 ff.). Gerade um zu verhindern, dass in solchen Fällen der Täter oder Dritte unrechtmässig erzielte Gewinne behalten können, sieht der Bundesbeschluss den Verfall des entsprechenden Betrages an den Kanton vor. Der Vermieter soll also nicht daraus Nutzen ziehen, dass er von den Geschädigten nicht belangt wird, sondern gleich gestellt sein, wie wenn er diesen den Schaden hätte ersetzen müssen. Dass der Verfall an den Kanton die nicht geltend gemachten oder nicht schützenswerten Schadenersatzforderungen der Geschädigten ersetzt und infolgedessen nicht auf die vorhandene Bereicherung beschränkt ist, ergibt sich auch aus Art. 24 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeschlusses, wonach der Richter nach seinem Ermessen darüber entscheidet, ob der festgestellte Betrag des unrechtmässig erlangten Vermögensvorteils ausschliesslich dem Kanton verfalle oder ob er statt dessen ganz oder teilweise den Geschädigten als Schadenersatz herauszugeben sei. Der Gesamtbetrag, den der Verurteilte zu BGE 91 IV 166 (170):
zahlen verpflichtet wird, bleibt demnach der gleiche, wie immer der Richter die Verteilung vornehmen mag.
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Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Fr. 4000.-- an den Kanton verletzt daher auch dann nicht Bundesrecht, wenn er, wie er behauptet, im Zeitpunkt des kantonalen Urteils kein Nettovermögen gehabt haben sollte.
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Demnach erkennt der Kassationshof:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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