BGE 91 IV 170
 
45. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 15. September 1965 i.S. Äberli gegen Anklagekammer des Kantons Freiburg.
 
Regeste
Art. 346 StGB.
 


BGE 91 IV 170 (170):

Aus den Erwägungen:
Die Anklagekammer des Kantonsgerichts Freiburg geht davon aus, dass die Äberli zur Last gelegten Handlungen im Zweifel nicht als Veruntreuung, sondern als Betrug zu würdigen seien. Sie erklärt zudem, es könne angesichts des wiederholten systematischen Vorgehens kein Zweifel darüber bestehen, dass Äberli jeweils zum vorneherein, schon bei Abschluss der Darlehensverträge und bei der Entgegennahme der Sicherheiten, die Absicht hatte, Wechsel oder WIR-Checks nicht als Sicherheit zu treuen Handen aufzubewahren, sondern sie zu verwerten. Es kommt daher in allen verzeigten Fällen, die sich

BGE 91 IV 170 (171):

durch die gleiche Art des Vorgehens auszeichnen, Betrug in Frage, und zwar, da der Beschuldigte offensichtlich zu einem Erwerbseinkommen zu gelangen beabsichtigte, gewerbsmässiger Betrug. Die gleiche Auffassung vertrat auch die Vorinstanz in ihrem an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Schreiben vom 13. Oktober 1964. Die Gewerbsmässigkeit macht aber die einzelnen betrügerischen Handlungen zu einem einzigen, kollektiven Verbrechen (BGE 71 IV 85, 237; BGE 72 IV 109). Zu dessen Verfolgung und Beurteilung sind deshalb die freiburgischen Behörden, welche die Untersuchung zuerst angehoben haben, nicht bloss zuständig, wenn im Falle Dilbo A. G. eine Ausführungshandlung im Kanton Freiburg erfolgte, sondern auch dann, wenn der Beschuldigte in einem andern zum Kollektivverbrechen gehörenden Falle dort tätig wurde. Diese Voraussetzung trifft zu. Mit der Ausführung des Betruges begann Äberli nicht erst, als er mit den Darlehensnehmern mündlich verhandelte und einen Vertrag schloss, sondern schon durch jede Tätigkeit, die nach seinem Plan auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellte, von dem es in der Regel kein von äussern Schwierigkeiten unbeeinflusstes Zurück mehr gibt (BGE 74 IV 133). Dazu gehörte im vorliegenden Falle schon die Aufgabe von Inseraten, mit denen sich Äberli als Darlehensgeber empfahl, und die Versendung von Briefen, mit denen er kapitalsuchenden Firmen auf deren Inserat hin Darlehen anbot und den Vertragsschluss anbahnte. Diese Handlungen sind umsomehr zur Ausführung des Verbrechens zu zählen, als der einzelne Vertragsschluss nur Ausfluss einer im betrügerischen Gewerbe geoffenbarten ständigen Bereitschaft zum Verbrechen, Teil eines Kollektivdeliktes ist (nicht veröffentlichter Entscheid der Anklagekammer vom 11. November 1948 i.S. Basel-Stadt c. Genf und Waadt).