Durch die Gesetzesänderung will vermieden werden, dass in den Fällen, in denen untere Gerichte (z.B. Bezirksgerichte, deren Ausschüsse und Einzelrichter) als erste und zufolge Ausschlusses eines ordentlichen kantonalen Rechtsmittels zugleich als letzte Instanz entschieden haben, erstinstanzliche Urteile direkt an den Kassationshof des Bundesgerichtes weitergezogen werden (Botschaft
BGE 92 IV 152 (153):
des Bundesrates vom 2. Oktober1964 in BBl 1964 II 891; Stenographisches Bulletin 1965, NR S. 284, 285). Als untere Gerichte im Sinne des Art. 268 Ziff. 1 BStP sind Gerichtsinstanzen zu betrachten, deren Urteile, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, nach dem kantonalen Prozessrecht in der Regel durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können. Diese Voraussetzung trifft beim zürcherischen Schwurgericht nicht zu. Gegen seine Urteile ist nach der zürcherischen Strafprozessordnung ausschliesslich die Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassationsgericht, nicht aber ein ordentliches kantonales Rechtsmittel gegeben (§ 410, § 428 Ziff. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, die sich gegen ein Urteil des Schwurgerichts des Kantons Zürich richtet, ist daher zulässig.