Die zivilrechtliche Unklagbarkeit von Spielforderungen schliesst Betrug bei Spielgeschäften entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus. Der Spieler, der in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, die Spielbank durch Vortäuschung seines Zahlungswillens zur Gewährung von Vorschüssen veranlasst, wird nach Art. 148 StGB bestraft, weil er die Leistung, auf die er keinen Anspruch hat, durch das unerlaubte Mittel der arglistigen Irreführung erwirkt hat. Demgegenüber ist strafrechtlich ohne Belang, dass Spielforderungen nicht klagbar sind und die Spielbank in Kenntnis davon leistete. Arglistig getäuscht wird sie gleichwohl dadurch, dass sie in den Irrtum versetzt wird, der Spieler sei willens, die Gegenleistung trotz der Unklagbarkeit der Forderung freiwillig zu erbringen, und geschädigt ist sie, weil sie, ohne dass sie die Gegenleistung erhält, im Vertrauen auf das vorgetäuschte Rückzahlungsversprechen vorgeleistet hat. Betrug liegt in einem solchen Falle unabhängig davon vor, ob der Geldgeber die Rückzahlung des Darlehens zivilrechtlich erzwingen kann oder nicht. Art. 513 OR ermöglicht dem Spielschuldner nur, der Forderung aus dem Spielgeschäft die Einrede der Unklagbarkeit entgegenzuhalten, berechtigt ihn aber nicht, den Spielpartner durch die unwahre Angabe, die Einrede nicht zu erheben und tatsächlich zu leisten, arglistig zu einer Vorleistung zu bestimmen. Der darin liegende Betrug wird durch Art. 513 OR nicht für erlaubt erklärt, und ebensowenig wird die Strafbarkeit der Tat dadurch aufgehoben, dass der Betrogene seine Leistung nicht auf dem Klageweg zurückfordern kann. Betrug wird übrigens um der öffentlichen Ordnung willen selbst dann bestraft, wenn ihm ein rechtswidriges Geschäft zugrundeliegt, aus dem der Geschädigte zivilrechtlich überhaupt keinen Anspruch gegen den Betrüger ableiten kann (BGE 69 IV 77,BGE 73 IV 172, BGE 92 IV 176). Umsomehr ist die Betrugsbestimmung anzuwenden, wenn der Betrogene durch ein Leistungsversprechen irregeführt wird, das an sich gültig und lediglich nicht klagbar ist.