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Urteilskopf

93 IV 81


20. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1967 i.S. Zulli gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau.

Regeste

Art. 33 Abs. 1 StGB. Notwehr und Putativnotwehr.
1. Eine unmittelbare Bedrohung für Leib oder Leben liegt vor, wenn konkrete Anzeichen einer Gefahr eine Verteidigung nahelegen. Die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht dazu nicht aus (Erw. a).
2. Auch der vermeintlich Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage (Erw. b).

Sachverhalt ab Seite 81

BGE 93 IV 81 S. 81
Aus dem Tatbestand:

A.- Zulli ist 1922 in Cassano (Kalabrien) geboren. Seit 1963 war er als Handlanger bei einer Baufirma in Brugg tätig. Er wohnte zusammen mit andern Süditalienern, die der gleichen Arbeitsgruppe angehörten, in Wohlen bei seinem Vorarbeiter Vollenweider. Im Sommer 1965 kam es zwischen Zulli und seinen aus San Lorenzo stammenden Landsleuten Vincenzi, Francese, Armentano und Cersosimo zu Spannungen und Reibereien; diese konnten es nicht ausstehen, dass jener sie rügte und sich in Abwesenheit des Vorarbeiters dazu berufen fühlte, ihnen Anleitungen oder Weisungen zu erteilen.
BGE 93 IV 81 S. 82
Am 14. Juli 1965 gerieten Zulli und Vincenzi in Brugg in Streit, weil dieser behauptete, jener habe ihn beim Vorarbeiter angeschwärzt. Der Streit endete damit, dass Vincenzi dem Zulli einen Kessel an den Kopf warf und ihn verletzte. Zulli ersuchte daraufhin seine Vorgesetzten umsonst, ihn in eine andere Gruppe zu versetzen. Die Spannungen hielten an. Die vier Arbeiter aus San Lorenzo gingen mehr und mehr darauf aus, Zulli ein längeres Verbleiben in der Gruppe Vollenweider unerträglich zu machen, indem sie ihn mit Drohungen einzuschüchtern suchten, in seiner Gegenwart Messer schliffen oder ihn mit unheimlichen Geschichten aus der Heimat plagten.
Am 21. August 1965 kaufte Zulli sich in einem Kaufhaus in Wohlen ein Brotmesser, das eine 15 cm lange, spitze Klinge hatte und mit einem Wellenschliff versehen war. Dieses Messer wollte er fortan, wenn er abends ausginge, auf sich tragen, um sich gegen seine Landsleute aus San Lorenzo verteidigen zu können. Am Samstag den 28. August 1965 trank er zusammen mit Bekannten eine Flasche Wein und einige Flaschen Bier. Gegen 19 Uhr steckte er das Messer in seine rechte Hosentasche und verliess das Zimmer. Er beabsichtigte, sich in die Anglikerstrasse an das Italienerfest zu begeben. In der Kappelstrasse kamen ihm auf dem gleichen Trottoir Vincenzi und Armentano entgegen. Als sie sich einander bis auf 1-2 m genähert hatten, sagte Armentano zu Zulli, jetzt komme derjenige (Vincenzi), der ihn (Zulli) züchtigen werde (E venuto quello che ti mette a posto). Es kam zu einem kurzen Wortwechsel, bei dem Zulli von seinen Gegnern erfahren wollte, warum sie ihn immer so hetzten. Dann zog Zulli plötzlich das Brotmesser und versetzte Vincenzi einen 12,5 cm tiefen Stich in die rechte Brustseite. Als Armentano ihm daraufhin das Messer entreissen wollte, stach er auch diesem in die Brust. Vincenzi brach sogleich zusammen und verblutete, bevor er in ein Spital eingeliefert werden konnte. Armentano verlor ebenfalls viel Blut, konnte aber noch gerettet werden und das Spital nach drei bis vier Wochen verlassen.

B.- Das Geschworenengericht des Kantons Aargau erklärte Zulli am 24. August 1966 der vorsätzlichen Tötung sowie des vollendeten Versuchs hiezu schuldig und verurteilte ihn unter Zubilligung verminderter Zurechnungsfähigkeit zu dreizehn Jahren Zuchthaus.

C.- Mit der Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Bundesgericht
BGE 93 IV 81 S. 83
abgewiesen wurde, machte Zulli insbesondere geltend, das Geschworenengericht habe die Bestimmungen über die Notwehr zu Unrecht nicht angewendet.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:
Notwehr setzt nach Art. 33 Abs. 1 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Ein Irrtum hierüber ist nach Art. 19 StGB zu beurteilen. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren; doch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen, mit andern Worten, dass objektiv eine Notwehrlage besteht. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampfe vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können (vgl.BGE 44 II 151). Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt; Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Das gleiche gilt von Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsichern Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen (vgl. GERMANN, Das Verbrechen, S. 216; WAIBLINGER, Schweiz. Juristische Kartothek, Karte 1205 Ziff. 9-11).
a) Nach dem angefochtenen Urteil begann der kurze Wortwechsel damit, dass Armentano zu Zulli sagte: "E venuto quello che ti mette a posto." Ob die Vorinstanz den Sinn dieses Satzes erfasst habe, ist zweifelhaft, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn der Beschwerdeführer hat die darin enthaltene Anspielung auf eine tätliche Auseinandersetzung, wie aus seinen Aussagen im Verfahren erhellt, nicht als ernsthafte Bedrohung ausgelegt. Die Verteidigung anerkannte in der Hauptverhandlung ebenfalls, dass Zulli sich in dieser Phase des Geschehens nicht in einer Notwehrlage befand. Nach der Frage an seine Gegner, warum sie ihn immer so reizten, zog
BGE 93 IV 81 S. 84
er laut seinen Angaben vom 28. August 1965, die das Geschworenengericht für zutreffend hält, aber sofort das Messer und versetzte Vincenzi den tödlichen Stich. Dass ihn dieser unmittelbar vorher angegriffen oder auch nur irgendwie bedroht hätte, machte Zulli nicht geltend. Auf die Frage der Polizei, warum er denn ohne jeglichen Grund einfach zugestochen habe, antwortete er vielmehr unter Hinweis auf den Vorfall von Brugg, er habe befürchtet, auch heute wieder von Vincenzi angegriffen zu werden, habe aber nicht ein zweites Mal warten wollen; um einem Angriff zuvorzukommen, habe er das Messer aus der Hosentasche gezogen und augenblicklich auf Vincenzi eingestochen. Seine Tat an Vincenzi war somit keine Notwehr, sondern eine brutale und heimtückische Angriffshandlung, von der seine Gegner denn auch völlig überrascht wurden. Von Armentano sodann, der ihm das Messer entreissen wollte, wurde er nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erst angegriffen, als Vincenzi bereits tödlich verletzt am Boden lag. Das Einschreiten Armentanos war Notwehr, gegen die es nicht wieder Notwehr gibt.
Dass Zulli eine Auseinandersetzung befürchtete, hat das Geschworenengericht nicht übersehen. Er tat dies jedoch nicht gestützt auf Wahrnehmungen am Tatort, sondern weil Vincenzi ihn bereits einmal tätlich angegriffen und zusammen mit den andern Arbeitern aus San Lorenzo seit Wochen mit Drohungen geplagt hatte. Er machte sich denn auch seit mindestens Samstag den 21. August, als er das Messer kaufte, auf eine Auseinandersetzung gefasst. Unter diesen Umständen vermag seine Befürchtung die Voraussetzungen der Notwehr nicht zu ersetzen. Wenn die Berufung auf Notwehr nicht zum Vorwand werden soll, einen Gegner ungestraft verletzen oder gar umbringen zu können, so kann der Nachweis einer unmittelbaren Bedrohung nicht leichthin als erbracht angesehen werden; die blosse Aussicht, dass ein Streitgespräch mit Tätlichkeiten enden könnte, reicht dazu jedenfalls nicht aus.
b) Das gilt sinngemäss auch für den Fall, wo jemand irrtümlich annimmt, er werde angegriffen oder sei unmittelbar mit einem Angriff bedroht, sei es, dass er eine Bewegung des Gegners falsch auslegt oder eine Bedrohung ernst nimmt, obwohl sie bloss als Scherz oder Stichelei gemeint war, und sich wehrt. Auch der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte muss Umstände nachweisen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten,
BGE 93 IV 81 S. 85
er befinde sich in einer Notwehrlage. Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffes oder einer unmittelbaren Bedrohung genügt nicht zur Annahme, dass er in Putativnotwehr gehandelt habe (BGE 44 II 152).
Der Beschwerdeführer hat schon im kantonalen Verfahren behauptet, er habe sich jedenfalls angegriffen und in unmittelbarer Lebensgefahr geglaubt, weshalb ihm zumindest Putativnotwehr zugebilligt werden müsse. Ob er solcher Meinung gewesen sei, ist nicht Rechts -, sondern Tatfrage (vgl. WAIBLINGER, a.a.O. Ziff. 12). Das Geschworenengericht hat sie, wenn nicht ausdrücklich, so doch dem Sinne nach verneint. Es führt aus, dass Zulli der Auseinandersetzung mit seinen Landsleuten aus dem Wege gegangen wäre, wenn er tatsächlich Angst und die Überzeugung gehabt hätte, er werde angegriffen oder es stehe ihm unmittelbar ein Angriff bevor. Zulli habe auch keinerlei äussern Anlass zu einem Irrtum gehabt, da es bloss zu einem heftigen Palaver gekommen sei und die Begegnung auf offener Strasse, inmitten von Passanten und zu einer Zeit, als es noch taghell war, stattgefunden habe. Mit dieser Beweiswürdigung, die den Kassationshof bindet, ist nicht nur der behaupteten Putativnotwehr, sondern auch einem angeblichen Rechtsirrtum über den Umfang des Notwehrrechtes der Boden entzogen. Wenn der Beschwerdeführer sich weder tatsächlich noch vermeintlich in einer Notwehrlage befand, so ist unerfindlich, was ihn hätte glauben machen können, er dürfe Vincenzi und Armentano kurzerhand niederstechen.

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Referenzen

Artikel: Art. 33 Abs. 1 StGB, Art. 19 StGB