94 IV 40
Urteilskopf
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10. Urteil des Kassationshofes vom 24. Januar 1968 i.S. Odermatt gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden.
Regeste
Art. 58 JVG.
Wegen Jagdhehlerei (Art. 48 JVG) darf der Täter nicht von der Jagdberechtigung ausgeschlossen werden.
A.- Josef Odermatt befand sich an einem der ersten Jagdtage der Niederjagd 1966 mit zwei andern Jägern, Josef Christen und Anton Odermatt, im Heinziwald in Dallenwil auf der Rehjagd. Josef Christen erlegte eine Rehgeiss, die entgegen den Vorschriften des kantonalen Reglementes über die Abschusskontrolle, Abschussstatistik, Jagdfolge und den Wertersatz vom 11. Mai 1964 weder mit einer Wildmarke versehen (§ 1 Abs. 1) noch am Abschusstag der amtlichen Kontrollstelle vorgewiesen wurde (§ 2) und daher als widerrechtlich erlegtes Tier galt, das hätte eingezogen und zugunsten der Staatskasse verwertet werden müssen (§ 1 Abs. 3). Statt dessen wurde die Rehgeiss dem Alfred Odermatt zum Ausweiden und Teilen übergeben. Dieser zerlegte das Tier zu Hause in vier Teile, von denen Josef Odermatt einen erhielt.
B.- Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden sprach Josef Odermatt am 15. November 1967 der Jagdhehlerei (Art. 48 Abs. 2 JVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--. Darüber hinaus schloss es ihn gestützt auf Art. 58 JVG für die Dauer von drei Jahren von der Jagdberechtigung aus.
C.- Gegen dieses Urteil führt Josef Odermatt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, der Ausschluss von der Jagdberechtigung sei aufzuheben.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. Das Kantonsgericht erblickt die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Jagdhehlerei (Art. 48 JVG) darin, dass er widerrechtlich einen Teil der durch Josef Christen geschossenen Rehgeiss erwarb, von der er nach den Umständen annehmen musste, dass sie gefrevelt war. Den Frevel nahm es als erstellt an, weil das Tier in Missachtung der kantonalen Vorschriften, die sowohl der staatlichen Kontrolle als auch dem Wildschutz dienen, nicht mit der vorgeschriebenen Wildmarke versehen worden war und daher als im Sinne von Art. 40 Abs. 1 JVG widerrechtlich erlegt zu gelten habe. Dazu ist nicht Stellung zu nehmen, da die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Jagdhehlerei anerkannt ist und von ihm einzig die Nebenstrafe angefochten wird.
2. Die Voraussetzungen, unter denen der Ausschluss von der Jagdberechtigung als Nebenstrafe auszusprechen ist, werden in Art. 58 JVG abschliessend umschrieben. Dazu gehört vor allem die vorsätzliche Übertretung einer der in Art. 58 Abs. 2 und 3 namentlich aufgeführten Strafbestimmungen. Diese Aufzählung, in der die Tatbestände, die den Ausschluss von der Jagdberechtigung nach sich ziehen, einzeln bestimmt werden, bedeutet, dass in den nicht ausdrücklich genannten Fällen, unter die auch Art. 48 fällt, die Nebenstrafe nicht verhängt werden darf. Hiezu berechtigte auch nicht die Überlegung der Vorinstanz, dass die Jagdhehlerei vom Beschwerdeführer in der Eigenschaft als Jäger begangen wurde und dass dieser Tatbestand mit gleicher Strafe bedroht wird wie in Art. 39 und 40 die widerrechtliche Jagd selber. Darauf kann umso weniger etwas ankommen, als der Gesetzgeber die Übereinstimmung der erwähnten Strafandrohungen und die Einbeziehung der Jäger in den Kreis der unter Art. 48 fallenden Täter bewusst gewollt hat. Die Nebenstrafe kann auch nicht auf das kantonale Recht gestützt werden. Die Kantone sind nach Art. 58 Abs. 5 JVG nur berechtigt, den Ausschluss der Jagdberechtigung in den Fällen des Abs. 3 bereits bei erstmaliger
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Verurteilung statt erst bei Rückfall vorzusehen; sie sind dagegen nicht befugt, die Nebenstrafe auf weitere Tatbestände als die in Art. 58 JVG aufgezählten auszudehnen.Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes Nidwalden vom 15. November 1967 aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer von der Jagdberechtigung ausschliesst, und die Sache zur Verurteilung des Beschwerdeführers ohne diese Nebenstrafe an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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