Diese Regelung hat ihren Grund vor allem darin, dass der Kassationshof mit Bezug auf den Strafpunkt reine Kassationsinstanz ist. Das heisst, dass er bei abweichender Beurteilung der Strafsache nicht selbst entscheiden darf; nach Art. 277ter BStP hat er die Sache vielmehr zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, die dann ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen hat. Das hat zur Folge, dass die Revision des Strafurteils immer gegen das kantonale Urteil nach den Vorschriften des kantonalen Verfahrens durchzuführen ist
BGE 95 IV 44 (45):
(LEUCH, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, ZStR 1943 S.20; Botschaften des Bundesrates vom 10. Oktober 1941 und 9. Februar 1943, BBl 1941 S. 781 und 1943 S. 165). Die bundesrechtliche Regelung erklärt sich zudem daraus, dass der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde und folglich auch an ihre Beweiswürdigung gebunden ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP). Er hat daher die Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, nicht den Akten zu entnehmen, wie der Gesuchsteller gestützt auf Art. 136 lit. d OG annimmt, sondern hat sich an den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt zu halten.