BGE 95 IV 44
 
12. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Februar 1969 i.S. Metz gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
 
Regeste
Art. 139 OG, Art. 229 und 271 Abs. 4 Satz 2 BStP.
 


BGE 95 IV 44 (44):

Nach Art. 139 OG gelten für die Revision bundesgerichtlicher Urteile im Strafpunkt nicht die Art. 136 ff. OG, sondern ausschliesslich die Vorschriften des Bundesstrafprozesses. Dieser sieht in Art. 229 die Revision vor gegen Urteile der Bundesassisen, der Kriminalkammer und des Bundesstrafgerichtes, beschränkt das Rechtsmittel für Entscheide des Kassationshofes in Art. 271 Abs. 4 Satz 2 aber ausdrücklich auf den Zivilpunkt. Daraus folgt, dass es gegen Urteile, die der Kassationshof gestützt auf Art. 268 ff. BStP fällt, im Strafpunkt keine Revision gibt (BGE 80 IV 143). Anders verhält es sich nur, wenn auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten wird, weil diesfalls gar kein Urteil "im Strafpunkt", sondern bloss ein Entscheid über die Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit der Beschwerde erfüllt sein müssen, vorliegt. Bei solchen Entscheiden wird in der Praxis die Revision denn auch stets gewährt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass wegen einer unrichtigen Annahme auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. insbes. nicht veröffentliches Urteil des Kassationshofes vom 8. Januar 1947 i.S. Hasler).
Diese Regelung hat ihren Grund vor allem darin, dass der Kassationshof mit Bezug auf den Strafpunkt reine Kassationsinstanz ist. Das heisst, dass er bei abweichender Beurteilung der Strafsache nicht selbst entscheiden darf; nach Art. 277ter BStP hat er die Sache vielmehr zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen, die dann ihrem neuen Entscheid die rechtliche Begründung des bundesgerichtlichen Urteils zugrunde zu legen hat. Das hat zur Folge, dass die Revision des Strafurteils immer gegen das kantonale Urteil nach den Vorschriften des kantonalen Verfahrens durchzuführen ist

BGE 95 IV 44 (45):

(LEUCH, Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof, ZStR 1943 S.20; Botschaften des Bundesrates vom 10. Oktober 1941 und 9. Februar 1943, BBl 1941 S. 781 und 1943 S. 165). Die bundesrechtliche Regelung erklärt sich zudem daraus, dass der Kassationshof an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde und folglich auch an ihre Beweiswürdigung gebunden ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277bis Abs. 1 BStP). Er hat daher die Tatsachen, die für die rechtliche Beurteilung des Falles von Bedeutung sind, nicht den Akten zu entnehmen, wie der Gesuchsteller gestützt auf Art. 136 lit. d OG annimmt, sondern hat sich an den von der Vorinstanz ermittelten Sachverhalt zu halten.