96 IV 76
Urteilskopf
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18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Mai 1970 i.S. Häusler gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher.
Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand.
A.- Hans Häusler kam 1955 mit Fritz Maurer in Verbindung und ist seither sein ergebener Mitarbeiter. Maurer betreibt seit vielen Jahren eine undurchsichtige Geschäftstätigkeit, wobei er ohne oder mit zweifelhaften Aktiven Gesellschaften gründet, Liegenschaften kauft und verkauft, mit Wechseln und Schuldbriefen handelt, etc. Eine grosse Zahl seiner rund 80 Gesellschaften liess er in Konkurs gehen, nachdem er aus ihnen möglichst viel Nutzen gezogen hatte. Häusler wurde Maurers Strohmann. Er unterschrieb, was Maurer ihm vorlegte, handelte für ihn als vorgeschobener Gesellschaftsgründer, als Verwaltungsrat usw., ohne jemals genauer Bescheid zu wissen oder selbst irgendeinen Einfluss auf die Geschäfte auszuüben. Er bezog weder Lohn noch einen bestimmten Gewinnanteil, sondern erhielt von Maurer immer wieder kleinere und grössere Zuwendungen, woraus er den Lebensunterhalt und die Miete für sich und seine Familie bestritt.
B.- Die Bezirksanwaltschaft Zürich führte 1968 gegen Fritz Maurer eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, leichtsinnigen Konkurses, Veruntreuung usw. Das Verfahren wurde auf Maurers Strohmänner ausgedehnt.
Im Verlaufe des Jahres 1967 hatte Maurer durch Häusler folgende Gesellschaften gegründet:
Bau AG Alexander, Zürich
(gegründet 30. Mai 1967)
Baugesellschaft Irma AG, Zürich
(gegründet 22. Februar 1967)
Baugesellschaft Virginia AG, Zürich
(gegründet 30. Mai 1967).
Alleinaktionär war Fritz Maurer, Häusler vorgeschobener einziger Verwaltungsrat. In den drei Gesellschaften, die mit mehreren andern Gesellschaften Maurers in engen undurchsichtigen Geschäftsbeziehungen standen, wurde keinerlei Buchhaltung
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geführt. Die Strafuntersuchung gegen Maurer und Häusler erfasste deshalb auch die ordnungswidrige Buchführung im Sinne von Art. 325 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei um Übertretungen handelt, ist das Verfahren im Hinblick auf die kurze Verjährungsfrist insoweit abgetrennt und gesondert weitergeführt worden.
C.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Häusler am 1. Oktober 1969 wegen wiederholter ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher zu einer unbedingten Haftstrafe von 2 Monaten. Auf Berufung des Angeklagten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 23. Januar 1970 den Schuldspruch, setzte aber die Haftstrafe auf 42 Tage herab.
D. - Mit der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht verlangt Häusler Aufhebung des angefochtenen Urteils und Freisprechung.
Aus den Erwägungen:
2. Häusler anerkennt, dass der Tatbestand des Art. 325 Abs. 1 StGB (in Verbindung mit Art. 326 Abs. 1) objektiv erfüllt ist. Mit Recht, steht doch fest, dass in keiner der drei Gesellschaften, deren einziger Verwaltungsrat er war, eine auch nur leidliche Buchhaltung geführt worden ist.
3. Hingegen bringt er vor, es treffe ihn kein Verschulden für die Unterlassung der Buchführung. Er habe in den drei Gesellschaften überhaupt nichts zu sagen gehabt, sondern sei nur Maurers gehorsamer Untergebener gewesen. Er habe Maurer auf die Notwendigkeit einer Buchhaltung hingewiesen, mehr habe er nicht tun können. Ihm selbst hätten die persönlichen Voraussetzungen für die Buchhaltung gefehlt; einen Dritten habe er damit nicht beauftragen können, weil er nicht über die finanziellen Mittel und den nötigen Einfluss verfügte. Der Einwand des Obergerichtes, dass er in diesem Falle sein Verwaltungsratsmandat hätte niederlegen müssen, bedeute eine Verletzung von Art. 325 und Art. 18 StGB . Art. 325 bedrohe denjenigen mit Strafe, der die Bücher nicht führe, enthalte aber keine Pflicht zur Demission des subjektiv zur Buchhaltung unfähigen Verwaltungsrates.
Die Rüge ist unbegründet. Als einziger Verwaltungsrat der Gesellschaften war Häusler verpflichtet dafür zu sorgen, dass die für Aktiengesellschaften gesetzlich vorgeschriebenen Bücher eingerichtet und nachgeführt wurden. Angesichts der, wie er
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selbst behauptet, wenigen und einfachen Geschäftsvorfälle und seiner geringen zeitlichen Belastung hätte er die Bücher selbst führen und sich nötigenfalls auch die erforderlichen Kenntnisse aneignen können. War er dazu intelligenz- und bildungsmässig tatsächlich ausserstande, so hatte er einen Buchhalter anzustellen oder eine Buchhaltungsstelle zu beauftragen, wie das Verwaltungen von Aktiengesellschaften zumeist tun. Dazu brauchte er weder besondere Kenntnisse noch Erfahrungen. Als einziger Verwaltungsrat war er auch befugt, zu Lasten der AG entsprechende Aufträge zu erteilen. Weigerte sich Maurer, die nötigen Mittel zur Verfügung zu stellen oder die zur Anlage und Führung der Buchhaltung erforderlichen Unterlagen dem beauftragten Buchhalter auszuhändigen, so konnte sich Häusler in der Tat nur durch eine Demission als Verwaltungsrat der eigenen Verantwortung entziehen. Es ist zwar richtig, dass Art. 325 StGB ihn nicht unmittelbar zur Demission zwang. Aus Art. 326 Abs. 1 ergibt sich aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit des einzigen.Verwaltungsrates, der es zulässt, dass in den Gesellschaften, denen er vorsteht, ohne Buchhaltung gewirtschaftet wird. Häusler kann sich auch nicht mit dem Hinweis auf seine wirtschaftliche Abhängigkeit von Maurer der Verantwortung entziehen. Er hatte die Wahl zwischen den gesetzlichen Pflichten und der Befolgung der Weisungen des Arbeitgebers. Entschied er sich für das letztere, dann hat er die Straffolgen auf sich zu nehmen. Entsprechend hat der Kassationshof in einem Urteil zu Art. 230 Ziff. 1 Abs. 2 StGB betreffend einen Kranmonteur entschieden, dieser hätte die Anbringung einer vorschriftsgemässen Sicherheitsvorrichtung am Krangleis verlangen und, wäre seinem Begehren nicht entsprochen worden, sich weigern sollen, den Kran zu benützen (BGE 81 IV 122).Ein Verschulden des Beschwerdeführers wäre nur zu verneinen, wenn er in guten Treuen hätte annehmen dürfen, die Buchhaltung werde tatsächlich geführt, oder wenn er auch bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sich über die Verpflichtung zur Führung einer Buchhaltung im Irrtum hätte befinden können. Beides wird von Häusler mit Recht nicht behauptet. Zwar macht er geltend, Maurer in allgemeiner Form auf die Notwendigkeit der Buchführung hingewiesen zu haben. Er muss aber zugeben, dass er von der Erfolglosigkeit seines Hinweises Kenntnis hatte und dass die Buchhaltung erst viele Art. 166 und 172 StGB zu einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt worden war.
BGE 96 IV 76 S. 80
Monate nach Beginn der Strafuntersuchung eingerichtet wurde. Da die Gesellschaften vor Einleitung der Strafuntersuchung schon während etwa einem Jahr bestanden hatten und Maurer in dieser Zeit eine grössere Zahl seiner zweifelhaften Geschäfte über die Gesellschaften abgewickelt hatte, kann Häusler sich auch nicht mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, dass die Buchhaltung innert kurzer Frist eingerichtet und die Bücher auf den Gründungstag nachgeführt würden. Die Pflicht zur Führung der Bücher war ihm umso besser bekannt, als er kurze Zeit vor der Gründung der drei Gesellschaften wegen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Referenzen
BGE: 81 IV 122
Artikel:
Art. 325 Abs. 1 StGB,
Art. 325 und