22. Auszug aus dem Entscheid der Anklagekammer vom 31. August 1970 i.S. Frischknecht gegen eidg. Untersuchungsrichter.
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Regeste
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Art. 214 BStP.
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Sachverhalt
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BGE 96 IV 89 (89):
A.- Alfred Frauenknecht kaufte den Geschwistern Lilly und Fanny Frischknecht am 9. Januar 1969 ein etwa 800 m2 messendes Grundstück zum Preise von Fr. 120.-- je m2 ab. Als Anzahlung leistete er Fr. 25'000.--, die er als Zuwendung zur Belohnung von strafbaren Handlungen erhalten haben soll, deretwegen er am 23. September 1969 von der Bundesanwaltschaft verhaftet wurde und sich seit Februar 1970 in einer eidgenössischen Voruntersuchung zu verantworten hat. Wegen der Verhaftung konnte er den Rest des Kaufpreises nicht leisten, weshalb die Geschwister Frischknecht vom Vertrag zurücktraten und das Grundstück für Fr. 103 220.-- anderweitig verkauften. Am 8. Oktober 1969 beschlagnahmte der Bundesanwalt die Forderung Frauenknechts gegen die Geschwister Frischknecht auf Rückerstattung der angezahlten Fr. 25'000.--. Am 21. August 1970 bestätigte der Untersuchungsrichter diese Verfügung und ersuchte die Geschwister Frischknecht um Bericht, bis wann sie die Fr. 25'000.-- zurückzuzahlen BGE 96 IV 89 (90):
gedächten. Er teilte ihnen mit, gegen diese Verfügung könnten sie bei der Anklagekammer des Bundesgerichts binnen drei Tagen Beschwerde führen.
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B.- Mit Eingabe vom 24./25. August 1970 an die Anklagekammer stellen sich die Geschwister Frischknecht auf den Standpunkt, Frauenknecht habe gegen sie keine Forderung, seine Anzahlung sei verfallen und er schulde ihnen Ersatz des Schadens aus der Nichterfüllung des Kaufvertrages.
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Der Untersuchungsrichter äussert sich dahin, vorgängig einer Betreibung, die zur Unterbrechung der Verjährung im September 1970 erfolgen würde, habe er die Geschwister Frischknecht am 21. August zur Zahlung aufgefordert. Sein Schreiben enthalte höchstens insoweit eine Verfügung, als er darin die Beschlagnahme bestätigt habe. Er beantragt, wenn man die Eingabe der Geschwister Frischknecht als Einsprache gegen diese Verfügung ansehe, habe die Anklagekammer sie abzuweisen.
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Die Anklagekammer zieht in Erwägung:
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Die Geschwister Frischknecht sind in der Voruntersuchung gegen Frauenknecht nicht Partei. Soweit der Untersuchungsrichter sie am 21. August 1970 um Bericht ersuchte, bis wann sie die Fr. 25'000.-- zurückzuzahlen gedächten, erleiden sie durch seine Aufforderung auch keinen ungerechtfertigten Nachteil. Es bleibt ihnen unbenommen, ihren Standpunkt, sie schuldeten Frauenknecht nichts, durch Rechtsvorschlag und vor dem Richter einzunehmen und zu begründen, falls der Staat sie auf Grund der Beschlagnahme oder einer Verfallserklärung im Sinne des Art. 59 StGB oder des Art. 42 MStG belangen wird. Dieser Meinung scheinen sie übrigens selber zu sein, schreiben sie doch: "Es ist keine Verfügung des Untersuchungsrichters, ... es ist lediglich eine Mitteilung, dass event. Zahlungen, statt an Frauenknecht, an den Untersuchungsrichter zu richten seien."
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Auf die Ausführungen, mit denen die Geschwister Frischknecht darzutun versuchen, dass sie Frauenknecht nichts schuldeten, ist daher nicht einzutreten.
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BGE 96 IV 89 (91):
2. Ob die Beschwerdeführerinnen gegen die untersuchungsrichterliche Bestätigung der Beschlagnahme Einspruch erheben wollen, ist zweifelhaft, sprechen sie doch dem angefochtenen Schreiben des Untersuchungsrichters vom 21. August die Natur einer Verfügung überhaupt ab und führen sie mit keinem Worte aus, dass und inwiefern der auf die bestrittene Forderung gelegte Beschlag rechtlich unzulässig sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben, da die Beschwerdeführerinnen jedenfalls durch die Beschlagnahme keinen ungerechtfertigten Nachteil im Sinne des Art. 214 Abs. 2 BStP erleiden. Die Einwendungen und Einreden gegen ihre Schuldpflicht bleiben ihnen gewahrt, und der Umstand, dass sie nicht mehr an den angeblichen Gläubiger Frauenknecht, sondern nur noch an die Eidgenossenschaft (Kasse der Bundesanwaltschaft) zahlen dürfen, benachteiligt sie nicht, umso weniger, als sie überhaupt nicht zahlen wollen und nicht behaupten, sie möchten allenfalls ihre Haltung ändern und mit Frauenknecht einen Vergleich abschliessen.
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Auf die Beschwerde ist daher auch insoweit nicht einzutreten, als sie sich allenfalls gegen die Beschlagnahme richtet. Ob sie auch der nötigen Form ermangelt, weil sie in dieser Hinsicht keine Beschwerdegründe vorträgt, kann offen bleiben. Bemerkt sei nur, dass die Art. 214 ff. BStP nicht ausdrücklich bestimmen, die Beschwerde müsse begründet werden.
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Demnach erkennt die Anklagekammer:
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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