Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle erfüllt. Indem die Beschwerdeführerin in einem als Standort von Dirnen bekannten Quartier die beiden vorübergehenden Männer mit den Worten "Chumm Schatz, mir gönd hei ansprach, lud sie diese unmissverständlich zur gewerbsmässigen Unzucht ein, was ein Antrag im Sinne von Art. 206 StGB war. Ein solcher läge nur dann nicht vor, wenn der Anstoss zur Aufnahme von Verhandlungen von den Männern ausgegangen wäre, diese also der Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben hätten, dass sie sich als Freier mit ihr einlassen wollten, wie es z.B. zutrifft, wenn motorisierte Freier am Standplatz einer Dirne anhalten und sie durch Öffnen des Fensters oder ein anderes Zeichen einladen, zur Verhandlung an den Wagen heranzutreten (nicht veröffentlichtes Urteil des Kassationshofes vom 31. Oktober 1969 i.S. Germann gegen Bern). Von einer derartigen Absichtsäusserung, mit der die Männer die Beschwerdeführerin offensichtlich aufgefordert hätten, mit ihnen das Gespräch aufzunehmen, kann nicht die Rede sein. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz war es im Gegenteil die Beschwerdeführerin, die durch ihren einladenden Ausspruch eindeutig die Initiative ergriffen hat.