3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1971 i.S. Schmidheiny gegen Generalprokurator des Kantons Bern und Ayer.
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Regeste
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Art. 122 Ziff. 1, 123 Ziff. 2, 125 Abs. 2 StGB.
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Sachverhalt
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BGE 97 IV 8 (8):
A.- Am 4. August 1969 um 17.45 Uhr lenkte P. Ayer den Anhängerzug seines Arbeitgebers von der Schlossstrasse her kommend durch die Schwarztorstrasse in Bern. Er beabsichtigte, nach rechts in die Zieglerstrasse einzubiegen, und brachte sein Fahrzeug beim Stopsignal vor dieser Seitenstrasse zum Stillstand. Als der Verkehr in der Zieglerstrasse es ihm gestattete, fuhr er an, bemerkte jedoch einen Augenblick darauf, dass das rechte Vorderrad des Zugwagens über ein Hindernis fuhr. Er hielt sofort an. Die Motorfahrradfahrerin Monika Schmidheiny lag unter dem Lastwagen. Sie war derart verletzt, dass sie mehrere Monate im Spital verbringen musste.
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B.- Der fahrlässigen Körperverletzung angeklagt, ist Ayer vom Gerichtspräsidenten VIII von Bern und, auf Appellation des Opfers hin, am 12. November 1970 vom Obergericht freigesprochen worden.
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C.- Gegen das obergerichtliche Urteil führt Monika Schmidheiny Nichtigkeitsbeschwerde. Sie beantragt Rückweisung der Sache zur Bestrafung Ayers wegen Körperverletzung.
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BGE 97 IV 8 (9): Aus den Erwägungen:
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Da sie ein Verschulden des Angeklagten verneinen, haben die Vorinstanzen keine Ausführungen über die Körperverletzung gemacht. Deren Feststellung ist eine Frage tatsächlicher Natur. An sich wäre deshalb die Sache zur Vervollständigung des Entscheids in diesem Punkte an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das liefe indessen im vorliegenden Fall auf einen überspitzten Formalismus hinaus. Die oben wiedergegebenen Angaben sind nicht bestritten, und es ist kein Grund ersichtlich, dass die Vorinstanz davon abweichen könnte.
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Eine Trümmerfraktur, die zu fünfmonatiger Bettlägrigkeit führt, zwei Operationen nach sich zieht, nach elf Monaten nicht ausgeheilt ist und wahrscheinlich eine bleibende Invalidität (Hinken) zurücklässt, ist von erheblich mehr als mittlerer Schwere. Tatsächlich entspricht sie einigen der in Art. 122 StGB beispielsweise aufgezählten Verletzungen. Sie muss deshalb als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bezeichnet werden (BGE 93 IV 12).
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