97 IV 238
Urteilskopf
97 IV 238
44. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. Dezember 1971 i.S. Christen gegen Meier.
Regeste
Art. 29 StGB. Berechnung der Antragsfrist.
Der Tag, an dem die Antragsfrist zu laufen beginnt, ist nicht mitzuzählen (Anderung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 29 StGB beginnt die Frist von drei Monaten, innert der Strafantrag gestellt werden kann, mit dem Tag, an welchem dem Antragsberechtigten der Täter bekannt wird. In BGE 77 IV 208 erklärte der Kassationshof bei der Auslegung der ähnlich lautenden Fristbestimmung des Art. 71 StGB, diese könne nach dem Wortlaut nur den Sinn haben, dass der Tag, an dem die Frist beginnt, mitzuzählen sei, ansonst
BGE 97 IV 238 S. 239
das Gesetz die Frist "mit dem folgenden Tag" hätte beginnen lassen. Eine Bestätigung dieser Auffassung wurde darin gesehen, dass das Strafgesetzbuch im Unterschied zu andern Bundesgesetzen keine Bestimmung über die Berechnung der Fristen enthält, die etwas anderes vorschreibt. Im gleichen Entscheid wurde abschliessend (S. 209) vermerkt, dass dieselben Überlegungen in Zukunft auch für die Berechnung der Antragsfrist des Art. 29 StGB Geltung hätten. Dies wurde seither auch befolgt (vgl. BGE 80 IV 213, BGE 83 IV 186).An dieser Rechtsprechung ist nicht festzuhalten. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber bei der Schaffung des StGB auf den Erlass einer Bestimmung über die Berechnung der Fristen verzichtet hätte, um eine von den Normen des übrigen Bundesrechts abweichende Ordnung aufzustellen und zum Ausdruck zu bringen, dass im materiellen Strafrecht das Gegenteil von dem gelten soll, was bereits auf den Gebieten des SchKG (Art. 31 Abs. 1), OR (Art. 77 und 132) und ZGB (Art. 7, BGE 42 II 333) sowie in der Bundesrechtspflege (Art. 32 Abs. 1 OG) gilt, nämlich dass bei den Verjährungs-, Verwirkungs- und prozessualen Fristen der Tag, an dem die Frist beginnt, nicht mitzuzählen ist. Auf eine solche Absicht kann auch nicht aus dem Wortlaut der Art. 29 und 71 StGB geschlossen werden. Abgesehen davon, dass sich aus der Festsetzung des Tages, an dem eine Frist zu laufen beginnt, noch nicht schlüssig ergibt, wie der Lauf der Frist zu berechnen ist, bildet die im StGB gebrauchte Formulierung, dass die Frist mit dem Tag beginne, an dem das massgebende Ereignis eintritt, keineswegs eine Besonderheit des Strafgesetzes. Die gleiche Wendung findet sich z.B. auch in Art. 130 Abs. 2 OR, wo bestimmt wird, dass die Verjährung einer auf Kündigung gestellten Forderung mit dem Tag beginnt, auf den die Kündigung zulässig ist; trotzdem ist der Tag des Fristbeginns nach Art. 132 Abs. 1 OR nicht mitzuzählen. Wirft das Fehlen einer eigenen Vorschrift im StGB einzig die Frage auf, nach welcher Regel die strafrechtlichen Fristen zu berechnen sind, so liegt es nahe, im Interesse einer einheitlichen Fristberechnung die in den entsprechenden Bestimmungen des übrigen Bundesrechts vorgesehene Berechnungsart anzuwenden, die zudem auch von den meisten kantonalen Prozessgesetzen übernommen wurde. Diese Lösung drängt sich umso mehr auf, als der Kassationshof auch in Fragen der Einhaltung der Antragsfrist (Postaufgabe am letzten
BGE 97 IV 238 S. 240
Tag der Frist, Ablauf der Frist an Sonn- und Feiertagen) entschieden hat, dass aus Gründen der Rechtssicherheit und des praktischen Bedürfnisses auf die übereinstimmende Regelung im OG, OR und SchKG abzustellen sei (BGE 81 IV 322, BGE 83 IV 186). Im Falle der Antragsfrist kommt hinzu, dass es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, die der Wahrung eines Rechts dient. Es wäre daher, wie bereits in BGE 73 IV 8 ausgeführt wurde, auch unbillig, den allgemein anerkannten Grundsatz, dass Fristen erst von dem auf deren Beginn folgenden Tag an zu rechnen sind, gegenüber dem Antragsberechtigten ausnahmsweise nicht gelten zu lassen und ihm damit die zur Stellung des Strafantrages eingeräumte Frist nicht voll zur Verfügung zu stellen. Wird sie aber nach der in der schweizerischen Rechtsordnung üblichen Art berechnet, so kann auch nicht von einem Entgegenkommen gegenüber dem Antragsberechtigten und ebensowenig von einer entsprechenden Benachteiligung des Beschuldigten die Rede sein, wie in BGE 77 IV 209 angenommen wurde.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin von den ehrverletzenden Äusserungen, die der Beschwerdeführer gegenüber Paul Bai getan hat, nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz frühestens im Verlaufe des 6. Oktobers 1967 Kenntnis erhalten. Da dieser Tag nicht mitzuzählen ist, lief die Frist von drei Monaten bis zum 6. Januar 1968. Sie wurde daher durch die an diesem Tag eingereichte Strafklage gewahrt, selbst wenn ausser acht gelassen wird, dass der 6. Januar 1968 ein Samstag war und die Antragsfrist demzufolge bis zum folgenden Montag weiterlief (Bundesgesetz vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen).