Da indessen Art. 234 Mensch und Haustier vor dem Einnehmen von gesundheitsschädliche Stoffe enthaltendem Trinkwasser
BGE 98 IV 204 (205):
bewahren will, kann keine Rede davon sein, dass als Trinkwasser nur das bereits als solches gefasste Wasser zu gelten hätte. Schutzobjekt des Art. 234 ist vielmehr auch alles Wasser, das mit einer Trinkwasser-Fassung in Verbindung steht, und darüber hinaus jedes (Grund-)Wasser, von dem vorausgesehen werden kann, dass es in absehbarer Zeit als Trinkwasser verwendet werden könnte.