Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass es jedenfalls nicht zulässig wäre, die von der Revision angestrebte Neuerung dadurch zu vereiteln, dass die Straftaten, für welche der Täter zusammen weniger als drei Monate Freiheitsstrafe erlitten hat, einfach als Begründung einer negativen Prognose für sein künftiges Wohlverhalten herangezogen würden. Das Obergericht hat sich jedoch nicht mit dem Hinweis auf die Freiheitsstrafen von
BGE 98 IV 313 (314):
über zwei Monaten begnügt. Es legt ebenso viel Gewicht auf den Umstand, dass der Angeklagte innert der letzten fünf Jahre dreimal bestraft werden musste und führt ergänzend aus, seine Bedenken gründeten "namentlich auf die zahlreichen bisherigen Verurteilungen". In der Tat wurde Bräm von 1950 bis 1969 häufig gerichtlich verurteilt, und zwar jeweils mehrmals wegen Diebstahl, Zechprellerei, Urkundenfälschung,Veruntreuung, Betrug, Betrugsversuch und Fahren in angetrunkenem Zustand. Bräm ist also immer wieder in die Kriminalität zurückgefallen, hat trotz erlittener Freiheitsstrafen wieder gleichartige Delikte begangen und musste auch in den letzten fünf Jahren vor der neuen Tat wieder dreimal gerichtlich verurteilt werden. Das rechtfertigt durchaus eine schlechte Prognose. Von einer Überschreitung des der Vorinstanz insoweit zustehenden Ermessens, was ein Einschreiten des Kassationshofes erlauben würde, ist keine Rede (BGE 96 IV 103, BGE 91 IV 114).