Urteilskopf
99 IV 246
58. Urteil des Kassationshofes vom 21. Dezember 1973 i.S. Statthalteramt Uster gegen X.
Regeste
Art. 85 ZSG; Art. 66 ZSV.
Diese Bestimmungen bilden keine Grundlage dafür, einen bereits im Zivilschutz Eingeteilten, der infolge Krankheit einem Kursaufgebot keine Folge leistet, zur Rechenschaft zu ziehen.
A.- X. wurde am 15. Dezember 1972 von der Zivilschutzstelle der Gemeinde Dübendorf zu einem am 10./11. Januar 1973 in Kloten stattfindenden Gebäudechef-Grundkurs aufgeboten. Am fraglichen Tage rückte er zu diesem Kurse nicht ein. Statt dessen meldete er sich telefonisch krank mit der Begründung, er könne wegen plötzlich aufgetretener starker Schmerzen, die von einem Bandscheibenschaden herrührten, das Haus nicht verlassen. Ein ärztliches Zeugnis reichte er trotz Aufforderung durch die Zivilschutzorgane nicht ein.
B.- Mit Strafverfügung vom 21. Februar 1973 belegte das Statthalteramt des Bezirkes Uster X. in Anwendung von Art. 84 Ziff. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962 (ZSG) mit einer Busse von Fr. 60.-. Der Gebüsste verlangte gerichtliche Beurteilung, worauf der Einzelrichter
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in Strafsachen des Bezirkes Uster am 25. April 1973 die Strafverfügung aufhob und X. von Schuld und Strafe freisprach.Eine vom Statthalteramt Uster gegen dieses Urteil gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 16. Oktober 1973 ab.
C.- Das Statthalteramt des Bezirkes Uster führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt Bestrafung von X. wegen Übertretung von Art. 85 ZSG.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster ist in seinem Entscheid zum Schluss gekommen, X. habe am 10. Januar 1973 tatsächlich wegen starker Schmerzen, also aus gesundheitlichen Gründen, nicht zum fraglichen Kurs einrücken können. Die dagegen vom Statthalteramt erhobenen Einwände hat das Obergericht als unbegründet zurückgewiesen. Die vorliegende Beschwerde bestreitet nicht mehr, dass X. einen triftigen Grund hatte, dem Kursaufgebot nicht Folge zu leisten. Sie behauptet jedoch, der Angeklagte wäre zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses verpflichtet gewesen; da er dies trotz Aufforderung durch die Zivilschutzorgane unterlassen habe, werde sein Verhalten von Art. 85 ZSG erfasst.
Nachdem das Statthalteramt dem Angeklagten im kantonalen Verfahren durchwegs eine Widerhandlung gegen Art. 84 ZSG zur Last gelegt hat, will es nun Art. 85 ZSG angewendet wissen. Nach dieser Bestimmung wird mit Busse bis Fr. 200.-- - in schweren Fällen oder bei Rückfall überdies mit Haft - bestraft, wer vorsätzlich den in Ausführung des genannten Gesetzes vom Bundesrat erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt.
Das Statthalteramt vertritt die Auffassung, die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für den Fall, dass ein zu einem Zivilschutzkurs Aufgebotener wegen seines besonderen Gesundheitszustandes (Reiseunfähigkeit etc.) nicht einrücken könne, sei in den Richtlinien des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 1. Juli 1964, die aufgrund von Art. 66 der Verordnung über den Zivilschutz vom 24. März 1964 erlassen wurden, festgelegt. Ob das genannte Departement, dem die Ausarbeitung von Richtlinien bezüglich körperlicher und geistiger Tauglichkeit für Zivilschutzdienste übertragen worden ist, überhaupt ermächtigt war, vom Dienstpflichtigen in gewissen Fällen die Emreichung eines ärztlichen Zeugnisses zu verlangen
BGE 99 IV 246 S. 248
und ob es gegebenenfalls auch Strafbestimmungen erlassen durfte, kann offen bleiben.Die genannten Richtlinien bilden ohnehin keine Grundlage für die hier zu beurteilende Frage der Pflicht zur Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. Art. 66 der Verordnung über den Zivilschutz steht unter dem Marginale "Einteilungs-, Entlassungs- und Ausschlussverfahren". Sein Gegenstand deckt sich nicht mit der zur Entscheidung gestellten Frage, was der bereits im Zivilschutz Eingeteilte, der wegen Krankheit nicht zu einem Kurs einrücken kann, vorzukehren hat.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.