b) Der grobe Verstoss gegen Verkehrsregeln setzt ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (BGE 92 IV 145 f.). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass ihm die jedem Automobilisten geläufige Regel, wonach mit dem Wiedereinbiegen solange zugewartet werden soll, bis der Überholende den Überholten im Rückspiegel erblicken kann, bekannt war. Als erfahrener Fahrzeugführer konnte er auch ohne weiteres wissen, dass auf Autobahnen, wo nicht mit Gegenverkehr gerechnet werden muss, die Einhaltung eines genügenden Sicherheitsabstandes nicht nur jederzeit möglich, sondern mit Rücksicht auf die grösseren Fahrgeschwindigkeiten auch dringend geboten ist. Der eingehaltene Abstand von nur 5-7 m, der sich von einem angemessenen augenfällig unterscheidet, kann denn auch vernünftigerweise nicht bloss auf einer Fehlschätzung der Entfernung vom Volvo beruhen. Vielmehr musste der Beschwerdeführer, wie auch die Vorinstanz annahm, unter
BGE 99 IV 279 (281):
den gegebenen Umständen notwendig erkennen, dass er schon durch das Einschwenken mit einem völlig ungenügenden Abstand von 5-7 m und erst recht durch das unmittelbar anschliessende Abbremsen den Überholten erheblich gefährdete. Der Vorwurf, dass er sich rücksichtslos über Verkehrsregeln hinweggesetzt hat, ohne sich um die Sicherheit anderer Strassenbenützer zu kümmern, ist daher begründet. Dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt eine grobe Verletzung der Sorgfaltspflicht zugrunde, die nach Art. 90 Ziff. 2 SVG zu ahnden war.