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Urteilskopf

100 IV 5


2. Urteil des Kassationshofes vom 12. März 1974 i.S. Schmid gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.

Regeste

Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB.
Die Strafbarkeit des als verantwortlich zeichnenden Redaktors hängt weder von dessen eigenem Verschulden noch demjenigen des eigentlichen Verfassers der beanstandeten Veröffentlichung ab.

Sachverhalt ab Seite 5

BGE 100 IV 5 S. 5

A.- Auf Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft hin hat das Bundesgericht am 18. April 1973 erkannt, der in der Zeitschrift "Roter Gallus" Nr. 2 unter dem Titel "Dann gibt's nur eins 'Sag NEIN!" veröffentlichte Text erfülle objektiv den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB. Das angefochtene Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 20. November 1972 wurde aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die strafrechtliche Verantwortlichkeit der drei Angeklagten Schmid, Richner und Landsmann unter Berücksichtigung von Art. 27 StGB beurteile.
Das hat das erwähnte Gericht in seinem neuen Urteil vom 24. Oktober 1973 getan, indem es Richner und Landsmann von Schuld und Strafe freisprach, dagegen Schmid als verantwortlich zeichnenden Redaktor der genannten Zeitschrift der
BGE 100 IV 5 S. 6
Aufforderung und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB schuldig erklärte und mit einer Woche Gefängnis bestrafte; es gewährte dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest.

B.- Schmid führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt Freisprechung von Schuld und Strafe, eventl. Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.

C.- Die Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Urteil stellt die Vorinstanz verbindlich fest, der oder die Verfasser des inkriminierten Textes hätten nicht ermittelt werden können. Nachdem aber Schmid für den "Roten Gallus" Nr. 2 als sogenannter Sitzredaktor verantwortlich gezeichnet habe, sei er in Anwendung von Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
Diese Verantwortlichkeit wird vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten. Mit Grund nicht; denn sie ergibt sich nach der genannten Bestimmung immer dann, wenn der eigentliche Verfasser der beanstandeten Veröffentlichung nicht ermittelt werden kann (HAFTER, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, S. 501; SCHWANDER, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Auflage, Nr. 297; LUDWIG, Schweizerisches Presserecht, S. 155 und in ZStR 1958 S. 126; PFENNINGER, in: Mezger/Schönke/Jeschek, Das ausländische Strafrecht der Gegenwart, II. Band, S. 239).

2. Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, nach dem das schweizerische Strafgesetzbuch beherrschenden Grundsatz der Verschuldenshaftung könne er als Redaktor nur bestraft werden, wenn der Verfasser des in Frage stehenden Artikels selber schuldhaft gehandelt habe. Da der oder die Verfasser des Textes "Dann gibt's nur eins: Sag NEIN!" nicht hätten ermittelt werden können, sei auch kein Schuldbeweis gegen sie möglich gewesen. Es fehle daher an einer Grundvoraussetzung für die Bestrafung des BeschWerdeführers gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB, weshalb er freizusprechen sei.
BGE 100 IV 5 S. 7
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Der als verantwortlich zeichnende Redaktor im Sinne von Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB ist diejenige Person, die kraft ihrer eigenen öffentlichen Erklärung die Haftung für den Inhalt der periodischen Schrift zu tragen hat (LUDWIG, a.a.O. S. 105). Da diese strafrechtliche Verantwortlichkeit für ein Pressedelikt also gerade für den Fall vorgesehen wird, wo der primär haftbare Verfasser des Erzeugnisses nicht festgestellt werden kann, setzt sie die Unmöglichkeit eines Schuldnachweises gegenüber dem Verfasser voraus. Die vom Gesetz gewollte subsidiäre strafrechtliche Verantwortlichkeit des Redaktors für Pressedelikte würde illusorisch, wollte man mit der Beschwerde diese von dem in solchen Fällen unmöglich zu erbringenden Schuldnachweis gegenüber dem unbekannt bleibenden Verfasser abhängig machen. Käme es hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Redaktors darauf an, dass dem eigentlichen Verfasser ein strafrechtliches Verschulden nachgewiesen werden müsste, so hätte es der als verantwortlich zeichnende Redaktor in der Hand, auch in den Fällen, wo der Verfasser an sich festgestellt werden könnte, diesen und sich selbst der Strafverfolgung durch Weigerung der Preisgabe des Namens des Verfassers zu entziehen. Das aber ist offensichtlich nicht der Sinn des Gesetzes. Es kann kein Zweifel bestehen, dass der Nachmann für die Tat und das Verschulden des Verfassers, an dessen Stelle er zur Verantwortung gezogen wird, haftet (HAFTER, a.a.O., S. 502; LUDWIG, a.a.O., S. 157; SCHULTZ, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, I. Band, S. 246). Damit schafft das Pressestrafrecht eine Ausnahme von dem das Strafgesetzbuch beherrschenden Schuldprinzip.

3. Die Beschwerde macht geltend, Voraussetzung für eine Bestrafung des als verantwortlich zeichnenden Redaktors sei zumindest dessen eigenes vorsätzliches Handeln. Im angefochtenen Urteil fehle es jedoch an einer diesbezüglichen Feststellung.
In diesem Punkt geht das Kantonsgericht sogar weiter und führt aus, es stehe nicht fest, dass der Angeschuldigte den inkriminierten Text als Aufforderung zur Dienstverweigerung gegenüber der Schweizer Armee erkannt und eine solche Wirkung bewusst in Kauf genommen habe. Damit wird dem Sinne nach auch ein eventualvorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers ausgeschlossen. Auf ein allfälliges Verschulden
BGE 100 IV 5 S. 8
desselben kommt jedoch überhaupt nichts an. Nicht selten wird jeder Grund, dem presserechtlich Verantwortlichen eine Schuld vorzuwerfen, fehlen. Deshalb lässt sich diese Verantwortung nicht als solche für eigene Schuld begründen, sondern sie ist eine stellvertretende Verantwortung, um dem Verletzten mit der Möglichkeit der Bestrafung Genugtuung zu verschaffen (SCHULTZ, a.a.O., S. 246; HAFTER, a.a.O., S. 502; SCHWANDER, a.a.O., Nr. 296; GERMANN, Das Verbrechen im neuen Strafrecht, S. 77; LUDWIG in ZStR 1957, S. 197 und 1958, S. 126). Die Bestrafung des Beschwerdeführers gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB ohne den Nachweis einer Schuld (Vorsatz oder Eventualvorsatz) desselben verstösst demnach nicht gegen Bundesrecht. Der bezügliche Einwand ist deshalb als unbegründet abzuweisen.

4. Da ein Verschulden des als verantwortlich zeichnenden Redaktors für dessen Strafbarkeit nicht erforderlich ist, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht darauf berufen, er habe im Sinne des Art. 20 StGB angenommen, er sei zur Tat berechtigt.

5. Hinsichtlich der bereits im ersten Verfahren vor Bundesgericht vorgetragenen und mit der vorliegenden Emgabe erneuerten Auffassung, der Beschwerdeführer könne nicht für die blosse Wiedergabe des wörtlichen Zitats eines Gedichtes gemäss Art. 276 Ziff. 1 StGB strafbar sein, ist auf das vom Bundesgericht am 18. April 1973 in dieser Sache ergangene Urteil zu verweisen, wo der fragliche Einwand in Erwägung 2 f bereits widerlegt worden ist (BGE 99 IV 98).

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 1 2 3 4 5

Dispositiv

Referenzen

BGE: 99 IV 98

Artikel: Art. 276 Ziff. 1 StGB, Art. 27 Ziff. 3 Abs. 1 StGB, Art. 27 StGB, Art. 20 StGB