23. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 28. April 1975 i.S. Markstahler gegen Stadtgemeinde Ilanz.
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Regeste
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Art. 55 Abs. 1 SSV.
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BGE 101 IV 87 (87): Aus den Erwägungen:
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b) Hinsichtlich der Auslegung von Art. 55 Abs. 1 SSV vertreten die kantonalen Instanzen die Auffassung, das Gebot, ein Fahrzeug innerhalb der Parkfelder abzustellen, beziehe sich auf die ganze Strasse, sofern auf einem Teil derselben Parkfelder markiert sind. Demgegenüber behauptet Markstahler unter Berufung auf eine angeblich von der Eidgenössischen Polizeiabteilung mündlich erteilte Auskunft, die erwähnte Vorschrift betreffe nur den unmittelbar an die bezeichneten Felder anschliessenden Teil der Strasse; es solle damit verhindert werden, dass ein Auto teils innerhalb und teils ausserhalb der Parkfelder oder dicht daneben abgestellt werde.
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Beide Auffassungen sind unzutreffend und verkennen die Tragweite des Art. 55 Abs. 1 SSV. Werden auf einer Strasse Parkfelder markiert, so dürfen ausserhalb dieser Felder im angrenzenden Raum (BGE 98 IV 228) keine Fahrzeuge abgestellt werden. Die Wendung "im angrenzendem Raum" bedeutet nun nicht, dass das Verbot nur diejenigen Autos betreffe, welche unmittelbar neben oder zum Teil noch auf dem Parkfeld stehen. Vielmehr ist das Parkieren auch in einem gewissen Abstande ausserhalb der markierten Felder unzulässig. Diese Distanz ist je nach den örtlichen Verhältnissen verschieden.
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BGE 101 IV 87 (88):
Auf einer geraden Strasse ohne Unterbrüche durch Kreuzungen, Einfahrten und dergleichen, wo dem Trottoir entlang Parkfelder markiert sind, dürfen daran anschliessend mindestens auf eine Länge von ca. 5-6 Personenwagen keine Fahrzeuge aufgestellt werden. Darüber hinaus ist ein Verbot in der Regel nur anzunehmen, wenn es signalisiert ist.
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Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Auto des Beschwerdeführers etwa 50 m vom nächsten Parkfeld entfernt stand und dass sich dazwischen die Einmündung der Versamerstrasse befindet, das Trottoir also nicht durchgehend ist. Das Verbot gemäss Art. 55 Abs. 1 SSV kann vernünftigerweise nicht auf eine so grosse Distanz und über eine Strasseneinmündung hinaus wirken. Wollte die Behörde auch vor dem Pfarrhaus das Parkieren verbieten, so hätte sie ein entsprechendes Verbot erlassen und angemessen signalisieren müssen. Der Vorinstanz kann umso weniger gefolgt werden, als sie selbst nicht geltend macht, der von ihr vertretene Standpunkt ergebe sich aus besonderen örtlichen Umständen, z.B. aus dem Verlauf der Strasse. Das Verwaltungsgericht wie auch die Beschwerdegegnerin weisen im Gegenteil selber darauf hin, dass das ganze Strassenstück gerade und übersichtlich ist.
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