Urteilskopf
101 IV 332
78. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 10. Juni 1975 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Regeste
Art. 91 Abs. 3 SVG.
Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu vor der Blutentnahme oder aus einem andern Beweggrund handelt.
Aus den Erwägungen:
X. bestreitet, sich zur Zeit der Tat seiner Angetrunkenheit bewusst gewesen zu sein. Eine Bestrafung wegen Vereitelung der Blutprobe setze jedoch dieses Bewusstsein des Täters voraus.
Die Auffassung des X. ist unrichtig. Auch wer darüber im Zweifel ist, ob er die Grenze des Erlaubten allenfalls bereits überschritten habe, kann sich einer drohenden Blutprobe, deren Ergebnis er fürchtet, zu entziehen suchen. Tatbestandsmerkmal des Art. 91 Abs. 3 SVG ist jedoch auch dieser Umstand nicht. Wer als Strassenbenützer eine Blutprobe vereitelt, mit der er ernsthaft rechnet, macht sich strafbar, ob er nun aus Furcht vor einer Bestrafung wegen angetrunkenen Fahrens, aus übertriebener Scheu vor der Blutentnahme oder aus einem anderen Beweggrund handelt.