81. Urteil des Kassationshofes vom 2. Oktober 1975 i.S. Vögele gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen.
|
Regeste
|
1. Art. 1 Abs. 1 AO.
|
2. Bundesbeschluss vom 20. Dezember 1972 betreffend Überwachung der Preise, Löhne und Gewinne; bundesrätliche Verordnung vom 12. Juni 1973 über Anschrift der Detailpreise.
|
Art. 9 der Verordnung, der mehrere Preisangaben verbietet, ist durch die Delegationsnorm des Art. 1 des Bundesbeschlusses gedeckt (Erw. II).
|
Sachverhalt
|
BGE 101 IV 340 (340):
A.- Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte am 9. Mai 1975 Karl Leo Vögele, einziges Verwaltungsratsmitglied und Geschäftsführer der Charles Vögele AG, Rapperswil, wegen den 1973 und 1974 durchgeführten Verkaufsaktionen "Übergangsbekleidung zu neu angesetzten Tiefpreisen", "Unser Fehler - Ihr Vorteil", "CV-Restenmarkt" und "Discountpreise für echte Pelze" der wiederholten Übertretung von BGE 101 IV 340 (341):
Art. 20 Abs. 1 lit. a der Ausverkaufsordnung und, weil er im Januar 1974 auf nahezu allen Waren seiner Filiale Bern zwei Preise tragende Etiketten anbrachte, der Übertretung von Art. 9 der Verordnung über Anschrift der Detailpreise schuldig und büsste ihn mit Fr. 2'000.--.
|
B.- Vögele führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung hinsichtlich der Verkaufsaktion "Discountpreise für echte Pelze" und bezüglich des Anbringens von Etiketten mit zwei Preisen.
|
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen verzichtet auf Gegenbemerkungen.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
I.
|
Indessen kommt es allein auf den Eindruck an, den die Anpreisung macht (BGE 82 IV 114 E. 2, BGE 95 IV 160). Der Beschwerdeführer hat sich nicht damit begnügt, Sommerpreise anzusetzen. Er hat grosse Inserate mit auffälligen Schlagwörtern erscheinen lassen, in denen er anhand von Rechenbeispielen den alten und den neuen Preis bekanntgab, so wie das bei Ausverkäufen üblich ist. In den Schaufenstern zeigte er Plakate, auf denen in grosser Aufmachung der Rabattsatz von 20% angegeben war, was nach der Feststellung der Vorinstanz eindeutig über den allgemein üblichen Rahmen einer Schaufensterwerbung hinausging. Sowohl die Inserate wie die Schaufensteraufmachung mussten zwangsläufig den Eindruck erwecken, es werde ein Ausverkauf durchgeführt. Das ist unzulässig. Die Werbetätigkeit muss im Rahmen des Erlaubten bleiben. Einen Anspruch auf Sonderbehandlung besitzen Pelzhändler für ihre im Sommer billigeren Waren ebensowenig wie Modegeschäfte für ihre modeabhängigen Sommerartikel (vgl. BGE 95 IV 159).
|
II.
|
"Der Bundesrat ist befugt, die Entwicklung der Preise von Waren und Dienstleistungen zu überwachen. Dies erfolgt zur Verhinderung von Missbräuchen und zur Orientierung der Öffentlichkeit". (Abs. 1).
|
"Der Bundesrat kann die Anschrift oder den Aufdruck der Detailpreise der Waren anordnen". (Abs. 3).
|
|
BGE 101 IV 340 (343):
Art. 9 VADP schreibt vor:
|
"Es ist unzulässig, neben dem massgebenden Detailpreis weitere Preise aufzuführen, sei es dass sie durchgestrichen, sei es dass sie mit Hinweisen auf frühere Gültigkeit versehen werden. Vorbehalten bleiben Herabsetzung marktüblicher Richtpreise, Preisherabsetzungen im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie die Sonder- und Ausverkäufe."
|
Der Einwand, die Anschrift von Doppelpreisen sei im Rahmen der Aktion "CV-Restenmarkt", also einer vom Verbot der Doppelpreise ausgenommenen Verkaufsaktion erfolgt, verfängt schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz nicht nur in der "Restenecke", sondern praktisch im ganzen Haus bei allen waren die Etiketten mit zwei Preisen hat anschreiben lassen.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
|