BGE 103 IV 27
 
8. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1977 i.S. Ineichen und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
 
Regeste
Art. 110 Ziff. 5, Art. 148, Art. 246, Art. 251 StGB, Art. 14 und Art. 15 VStrR.
2. Das Einfuhrkontingent der Metzger stellt einen Vermögenswert dar. Die Erschleichung eines zu hohen Kontingents fällt analog zum sog. Prozessbetrug nicht unter Art. 148 StGB (E. 5b und c).
3. Wer mit einem falschen Stempel ein privates Beweiszeichen des Auslandes errichtet, begeht eine Urkundenfälschung im Sinne des Art. 251 Ziff. 1 StGB. Dem Umstand, dass die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels nicht aufeinander abgestimmt sind, ist bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen (E. 9b).
4. Formlosen schriftlichen Auskünften und Bescheinigungen von Privatpersonen kommt, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, keine erhöhte Beweiskraft im Sinne des Urkundenbegriffs zu (E. 10).
5. Der Stempelabdruck des Exportstempels, der vom Eidgenössischen Veterinäramt an die zum Fleischexport nach England berechtigten Schlachthöfe abgegeben wird, ist ein amtliches Zeichen des Inlandes (Art. 246 StGB), das auch die Eigenschaft eines Beweiszeichens im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB aufweist. Wird durch missbräuchliche Verwendung eines echten Beweiszeichens eine Falschbeurkundung begangen, so finden die Bestimmungen über Urkundenfälschung Anwendung. Das Verbot der reformatio in peius gilt auch für die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (E. 13).
 


BGE 103 IV 27 (28):

Aus den Erwägungen:
Zufolge der mengenmässigen Beschränkung der Einfuhr von Fleisch und Schlachtvieh werden die Kontingente der Einfuhrberechtigten nach dem Umsatz, bei Metzgereibetrieben in erster Linie aufgrund der Schlachtzahlen der Vorjahre zugeteilt (Art. 10 der Schlachtviehordnung vom 30. Dezember 1953, AS 1953, 1172 ff.). Die Erhebungen der Genossenschaft für Schlachtvieh- und Fleischversorgung über die Schlachtungen

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inländischer Tiere bilden somit eine wichtige Grundlage für die Berechnung der Höhe der Einfuhrkontingente. Die Gesuchsteller sind deshalb an der Meldung möglichst hoher Schlachtzahlen interessiert. Diese Interessenlage ist nicht dazu angetan, den Angaben der Gesuchsteller im Meldeformular besonderen Glauben entgegenzubringen. Ihre Lage gleicht eher jener einer Partei im Prozess als derjenigen eines Zeugen, Gutachters oder unbefangenen Dritten. Auch die im Formular vorgedruckte Versicherung, wahre Angaben gemacht zu haben, ist eher als Ermahnung zu verstehen, die Meldung wahrheitsgetreu zu erstatten; sie vermag aber die Interessenkollision nicht zu beseitigen. Dass sich ihrer auch die Verwaltung bewusst war, ergibt sich daraus, dass sie zusätzlich eine Bescheinigung der Angaben durch den zuständigen Fleischschauer verlangte. Es ginge unter diesen Umständen zu weit, den Gesuchsteller, der unrichtige Zahlen meldet, der Strafandrohung eines Urkundenfälschers im engern Sinne zu unterstellen.
Soweit Ineichen und Bucher wegen Meldung falscher Schlachtzahlen der fortgesetzten Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB bzw. Art. 15 VStrR verurteilt wurden, ist daher die Beschwerde gutzuheissen.
a) ...
b) Das Einfuhrkontingent stellt, wie die kantonalen Gerichte zutreffend angenommen haben, einen Vermögenswert dar. Die Rechtsprechung fasst den Vermögensbegriff weit und schliesst auch hinreichend gesicherte Anwartschaften ein (vgl. BGE 83 IV 75 ff., ZStR 78, 340). Dies gilt erst recht für die durch die Gesetzgebung gefestigte Aussicht auf die Zuteilung eines Kontingents an zuteilungsberechtigte Metzger. Demnach bedeutet die Erschleichung eines zu hohen Kontingents eine unrechtmässige Bereicherung und die dadurch erreichte Verkürzung der Anteile der Konkurrenten eine entsprechende Schädigung. Dass Kontingente nicht nur volkswirtschaftliche Werte, sondern auch private Vermögenswerte verkörpern, ergibt sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung (vgl. auch

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BGE 88 I 280) und wird auch in der Beschwerde indirekt zugegeben. Die Vorinstanz ist allerdings bei der Bewertung des Kontingents insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, als das Kontingent nur die Möglichkeit gibt, billigeres Importfleisch einzukaufen. Der daraus gezogene Nutzen kann also nicht dem Gewinn gleichgesetzt werden, den die Ineichen AG beim Verkauf der eingeführten Ware schliesslich erzielte. Dieser Endgewinn ist deshalb nicht die unmittelbare Folge der Kontingentszuteilung und damit auch nicht der unrechtmässige Vorteil im Sinne des Art. 148 StGB bzw. der in Frage stehenden Urkundendelikte.
c) Die Anwendung des Art. 148 StGB scheidet jedoch aus einem andern Grund aus. Die Abteilung für Landwirtschaft verfügte bei der Zuteilung der Kontingente nicht über Vermögen des Bundes und auch nicht gestützt auf irgendwelche Vertretungsbefugnis über die Vermögensrechte der Kontingentsansprecher. Sie handelte vielmehr aufgrund der ihr zustehenden Hoheitsrechte. Es fehlt daher ein Verhalten des Getäuschten im Sinne des Art. 148 StGB. Analog verhält es sich beim sogenannten Prozessbetrug, wenn eine Partei durch gefälschte Beweismittel den Richter zur Ausfällung eines die Gegenpartei schädigenden Urteils bestimmt. Auch in diesem Falle ist der Richter, der ebenfalls kraft staatlicher Hoheit verfügt, weder Geschädigter noch dessen Vertreter, weshalb auch der sogenannte Prozessbetrug nicht unter Art. 148 StGB fällt (BGE 78 IV 89). Es besteht kein Anlass, von dieser Praxis abzugehen oder sie nicht auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden, letzteres umso weniger, als der Kontingentsbetrug nunmehr vom Tatbestand des Art. 14 VStrR erfasst wird.
War aber zur Zeit der Tat Art. 148 StGB nicht anwendbar, kann auch Art. 14 VStrR nicht rückwirkend angewendet werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit Ineichen und Bucher wegen Erschleichung eines zu hohen Kontingents nach Art. 14 VStrR verurteilt wurden.
b) Die mit dem falschen holländischen Stempel verfertigten Stempelabdrucke stellen private Beweiszeichen, nicht Privaturkunden im engern Sinne dar. Denn nicht für sich allein,

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sondern erst dadurch, dass der Stempelabdruck auf dem Fleisch angebracht wird, bekräftigt er, dass das Fleisch aus einem holländischen Schlachthof stammt. Zeichen der vorliegenden Art sind bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Sie sind damit Urkunden im weiteren Sinn gemäss Art. 110 Ziff. 5 StGB. Da sie nicht von Behörden errichtet wurden, stehen sie den Privaturkunden gleich und fallen unter Art. 251 Ziff. 1 StGB. Diese Bestimmung ist nach Art. 255 StGB auch auf Urkunden des Auslandes, also auch auf ausländische private Beweiszeichen anwendbar. Demgegenüber besteht für eine analoge Anwendung des Art. 250 StGB, der Beweiszeichen des Auslandes den Schutz versagt, kein Raum. Diese Vorschrift bezieht sich bloss auf die Straftatbestände des zehnten Titels, erfasst demnach nur amtliche Beweiszeichen, nicht aber private.
Diese gesetzliche Lösung ist insofern unbefriedigend, als die Fälschung amtlicher Zeichen des Auslandes straflos bleibt und jene amtlicher Zeichen des Inlandes nur mit Gefängnis oder Busse bestraft wird (Art. 246 StGB), während die Fälschung privater Beweiszeichen, auch ausländischer, der strengeren Strafdrohung des Art. 251 Ziff. 1 StGB (Zuchthaus bis zu 5 Jahren oder Gefängnis) unterliegt. Diese Ungleichheit hat ihren Grund in der Entstehungsgeschichte. Der bundesrätliche Entwurf unterstellte nur Schriften, nicht aber Beweiszeichen dem Urkundenbegriff (Art. 97 Ziff. 5), so dass nur die Fälschung von Urkunden im engeren Sinn als Urkundenfälschung strafbar war. Die erwähnten Widersprüche entstanden erst, als im Verlaufe der parlamentarischen Beratung der Urkundenbegriff auch auf die Beweiszeichen des In- und Auslandes ausgedehnt wurde, ohne dass gleichzeitig die Strafbarkeit und die Strafdrohungen des 10. und 11. Titels einander angeglichen wurden (vgl. Sten.Bull. Separatausgabe NR S. 445, 449, 779, StR S. 205, 207, 368). Diese auf einem Versehen beruhende Lücke kann gemäss Art. 1 StGB nicht durch Analogie, sondern nur durch eine Gesetzesänderung behoben werden (ebenso STRATENWERTH, BT II 456). Der Richter kann indessen dadurch zu einer Milderung der Ungereimtheit beitragen, dass er die Strafe innerhalb des Strafrahmens zumisst, der Art. 246 und 251 Ziff. 1 StGB gemeinsam ist.
Soweit Ineichen, Bucher und Jappert die Verurteilung

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wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB anfechten, ist die Beschwerde daher abzuweisen.
a) Wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) wird mit gleicher Strafe bedroht wie derjenige, der eine falsche öffentliche Beurkundung erschleicht (Art. 253) oder sich einer formellen falschen Beweisaussage (Art. 306 Abs. 1), eines falschen Zeugnisses, Gutachtens oder einer falschen Übersetzung (Art. 307 Abs. 1, 309) schuldig macht. Die in diesen Bestimmungen geschützten Beweismittel sind mit besonderen Garantien umgeben, die darin bestehen, dass die Aussagen unter behördlicher Kontrolle in einem geordneten, oft mit besonderen Vorkehren ausgestatteten Verfahren, z.B. unter Ermahnung zur Wahrheitspflicht und Hinweis auf die Straffolgen, gemacht werden. Gleiche Garantien sehen die einschlägigen Gesetze regelmässig auch für die in Art. 253, 306 f., 309 und 317 StGB geschützten Beweismittel vor.
Bei einfachen schriftlichen Bescheinigungen dagegen erfolgt die Wahrheitsbezeugung nicht unter formellen Garantien. Nur wenn weitere Gründe einer schriftlichen Bescheinigung besondere Beweiseignung verleihen, verdient sie das gleiche Vertrauen wie die anderen klassischen Beweismittel und nur dann rechtfertigt es sich, den Täter, der in einer privaten Urkunde eine rechtlich erhebliche Tatsache bescheinigt, strafrechtlich demjenigen gleichzustellen, der in einem Gerichtsverfahren als Zeuge falsch aussagt. Ähnlich verhält es sich mit den formlosen Informationsmitteln, die nach der Abschaffung gesetzlicher Beweisregeln in der Rechtspflege Eingang gefunden haben, wie z.B. der informellen mündlichen oder schriftlichen Befragung von Parteien und Auskunftspersonen. Sie alle können wie das Verhalten der Parteien im Prozess (Art. 40 BZP) im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden. Sie schon deswegen dem strafbaren Missbrauch der klassischen Beweismittel gleichzusetzen, rechtfertigt sich weder nach ihrem Beweiswert noch nach dem Verschulden des Täters. Solche Informationen sind denn auch vielfach lediglich

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Vorstufe weiterer Beweisführung mit den ordentlichen Beweismitteln. Soweit sich ein Bedürfnis zeigt, auch die formloseren Beweismittel strafrechtlich abzusichern, kann es durch Ordnungsstrafen oder ergänzende Strafnormen geschehen, so auch durch kantonales Prozesstrafrecht (Art. 335 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 76 IV 282).
Was für schriftliche Bescheinigungen im gerichtlichen oder administrativen Verfahren gilt, hat sinngemäss auch für den Urkundenverkehr ausserhalb des Prozesses Geltung. Auch dort wird im Verkehr nicht jeder Bescheinigung oder Bekräftigung rechtserheblicher Tatsachen erhöhte Beweiseignung zuerkannt. Sie muss sich vielmehr auf besondere Gründe stützen. Sie können im Gesetz liegen, so für die öffentliche Beurkundung oder die kaufmännische Buchführung, oder in sachlich gerechtfertigter Verkehrsauffassung, wie es beispielsweise für die Schuldanerkennung und die Quittung zutrifft, weil diese Urkunden den Aussteller belasten, oder auch in andern in der Eigenart der betreffenden Urkunde selber gelegenen und vom Richter zu würdigenden Umständen. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die schriftliche Bescheinigung mit Rücksicht auf den Charakter oder andere individuelle Eigenschaften des Ausstellers oder auf die konkreten Umstände oder die Beweislage des Einzelfalles Glauben verdiene. Das ist eine Frage der Beweiswürdigung.
b) Im vorliegenden Fall wäre die geplante Berichtigung der ursprünglich richtigen Meldung durch die FHZ zwar ohne Aufforderung der Untersuchungsbehörden erfolgt. Sie kann aber als Bestandteil der ersten Meldung angesehen werden, insoweit auch sie sinngemäss eine Antwort auf die Anfrage der Untersuchungsbehörde dargestellt hätte. Aber auch sie wäre erst eine formlose Auskunft eines Privaten gewesen, mit der sich die Behörden in einem Strafverfahren nicht hätten abfinden dürfen. Ihr wäre eine Zeugeneinvernahme oder Buchkontrolle gefolgt, wenn die berichtigte Meldung abgegangen wäre. Handelte es sich somit nicht um eine Bescheinigung mit besonderer Beweiseignung, ist eine Falschbeurkundung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB nicht gegeben.
Art. 246 StGB erfasst lediglich die Fälschung und Verfälschung amtlicher Zeichen sowie die Verwendung solcher falscher oder verfälschter Zeichen, nicht aber die mit dem echten Zeichen wahrheitswidrig bescheinigte Prüfung und Genehmigung, d.h. nicht die Falschbeurkundung. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Das aus dem Schlachthof der Ineichen AG stammende Fleisch wurde mit dem echten und unverfälschten Exportstempel der Kunz AG gekennzeichnet. Die Stempelung erfolgte auch im Auftrag der Kunz AG, so dass es unerheblich ist, ob der Stempel von Angestellten der Kunz AG oder der Ineichen AG angebracht wurde. Dies trifft für den vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Stempelaufdruck nicht den Anschein erweckte und auch nicht erwecken sollte, es handle sich um den Exportstempel der Ineichen AG. Der Stempelabdruck sollte vielmehr bescheinigen, dass es sich um Exportfleisch der Kunz AG handle, was insoweit unwahr war, als das Fleisch nicht im Schlachthof der Kunz AG zubereitet wurde. Art. 246 StGB findet daher keine Anwendung.
Als anderer Straftatbestand fällt aus prozessualen Gründen nur Art. 251 Ziff. 1 StGB in Betracht. Diese Bestimmung ist bereits vom Kriminalgericht angewendet worden, ohne dass sein Entscheid von der Staatsanwaltschaft angefochten worden wäre. Das Obergericht konnte daher wegen des kantonalen Verbots einer reformatio in peius eine strengere Bestimmung (Art. 251 Ziff. 2 oder 317 StGB) nicht mehr in Erwägung ziehen. Diese Beschränkung gilt auch von Bundesrechts wegen (Art. 227 Abs. 2, 277bis Abs. 1 BStP; BGE 73 IV 6 Nr. 1, BGE 74 IV 168).
b) Schrifturkunden geben durch Buchstaben oder andere Zeichen, die Worte versinnbildlichen, Gedanken kund, und zwar derart, dass sie für den Leser der Schrift aus sich selbst heraus verständlich sind. Beweiszeichen dagegen sind Symbole, die ebenfalls Gedanken ausdrücken, deren Inhalt aber erst im Zusammenhang mit anderen, ausserhalb des Zeichens liegenden Umständen verstanden werden kann (SCHWANDER, Nr. 694, STRATENWERTH, BT II S. 467 f.).
Art. 246 StGB nennt als Beispiel eines amtlichen Zeichens

BGE 103 IV 27 (35):

den Stempel der Fleischschauer, der mit der Aufschrift "Fleischschau" und der Ortsangabe der zuständigen Behörde sowie allenfalls mit einer Kontrollnummer versehen ist und verschiedene Formen aufweisen kann (Art. 52 Fleischschauverordnung und Anlage Nr. I dazu; SR 817.191). Für sich allein besitzt der Stempel keine Aussagekraft. Erst durch den auf Schlachtfleisch angebrachten Aufdruck wird die Tatsache geäussert, dass es sich um bankwürdiges Fleisch handelt. Die gleichen Merkmale des Beweiszeichens kennzeichnen auch den für den Export nach England bestimmten Stempel. Der Abdruck dieses mit einer besonderen Kontrollzahl versehenen Stempels besagt ebenfalls nur in Verbindung mit einem bestimmten Fleischstück, dass es aus einem anerkannten Schlachthof einer bestimmten Firma stammt, dort geprüft und für gut befunden wurde.
Urkunden im Sinne des Art. 110 Ziff. 5 StGB sind auch Zeichen, die bestimmt sind, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Darunter fallen auch private Beweiszeichen (Sten.Bull., Separatausgabe, NR S. 779, StR S. 368). Gelten private Beweiszeichen als Urkunden, so kommt diese Eigenschaft auch amtlichen Beweiszeichen zu, was daraus geschlossen werden muss, dass der allgemeine Urkundenbegriff auch den Begriff der öffentlichen Urkunde einschliesst (Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 und 2, Art. 251 Ziff. 1 und 2 StGB) und dass öffentliche Beweiszeichen im Vergleich zu den privaten eines erhöhten Schutzes bedürfen. Anders wäre es nur, wenn der Missbrauch der in Art. 246 StGB genannten amtlichen Beweiszeichen abschliessend geregelt worden wäre, also durch qualifiziertes Schweigen hätte straflos erklärt werden wollen. Dafür fehlen zwingende Gründe. Schon in BGE 76 IV 33 erklärte der Kassationshof, der zuständige Beamte, der ein echtes Beweiszeichen zur Bescheinigung einer unwahren Tatsache missbrauche, sei wegen Falschbeurkundung gemäss Art. 317 StGB strafbar, was voraussetzt, dass Art. 246 StGB die unrichtige Bescheinigung durch den Berechtigten nicht straflos erklärt. Der Umstand aber, dass der Täter nach Art. 251 StGB strenger bestraft wird, als wenn er sich wegen Verwendung eines falschen oder verfälschten Zeichens nach Art. 246 StGB strafbar macht, beseitigt nicht die Tatsache, dass der Gesetzgeber auch die Falschbeurkundung mit privaten und amtlichen Beweiszeichen unter Strafe gestellt hat.


BGE 103 IV 27 (36):

Dass er es unterlassen hat, die Strafdrohungen der Art. 246 und 251 StGB inbezug auf die Beweiszeichen einander anzupassen, ist ein Mangel, dem der Richter bei der Strafzumessung Rechnung tragen kann, indem er die Strafe, soweit es Art. 251 oder 317 StGB zulässt, im Rahmen des Art. 246 StGB zumisst.
Die gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) geführten Beschwerden von Ineichen, Bucher, Jappert und Kunz sind daher unbegründet und somit abzuweisen.