103 IV 110
Urteilskopf
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32. Urteil des Kassationshofes vom 25. März 1977 i.S. M. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste
1. Prüfungsbefugnis des Kassationshofes bei Erfahrungssätzen der Wissenschaft (Erw. 3).
2. Art. 91 Abs. 1 SVG; Fahren in angetrunkenem Zustand. Grundsätzliche Annahme der Angetrunkenheit im Falle eines sog. Schluss-Sturz-Trunkes, auch wenn der im Venenblut gefundene Alkoholspiegel 0,8%o nicht erreicht (Erw. 2, 4).
M. wurde am 1. August 1974 ca. um 0.35 Uhr polizeilich angehalten, nachdem er, auf der Heimfahrt nach Ebmatingen, mit seinem Auto in Zürich von der Zollstrasse durch die Innenstadt bis zur Stadelhoferstrasse 25 gefahren war. In diesem Zeitpunkt wies er einen Blutalkoholgehalt von 0,7%o auf.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte M. am 25. September 1975 des Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig und verurteilte ihn zu 21 Tagen Gefängnis.
M. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist ein Motorfahrzeugführer dann ohne weitern Beweis als angetrunken im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG zu betrachten, wenn der Alkoholgehalt in seinem Blut im Zeitpunkt der kritischen Fahrt 0,8 Gewichtspromille oder mehr betragen hat. Doch sind die 0,8%o keine absolute Grenze nach unten; vielmehr kann schon ein Alkoholgehalt im Blut von etwa 0,5%o an bei gleichzeitig wirksamen weiteren Umständen (wie Krankheit, Übermüdung oder Beeinträchtigung durch beruhigende Medikamente) Folgen zeitigen, wie sie bei gesunden ausgeruhten Menschen erst bei höheren Alkoholkonzentrationen auftreten (BGE 98 IV 291; BGE 90 IV 167, 226/7). Der Beweis der Angetrunkenheit kann auch auf andere Weise als durch Gutachten erbracht werden (BGE 96 I 444).
Nach den Feststellungen des Obergerichts fiel der Angeklagte der Polizei nicht durch unsicheres Fahren auf. Bei der Blutentnahme um 1.30 Uhr stand er nach ärztlicher Beurteilung unter einer nicht merkbaren bis leichten Angetrunkenheit. Dass der Angeklagte sich bereits bei den ermittelten
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0,7%o in angetrunkenem Zustand befand, nimmt die Vorinstanz aufgrund seines Verhaltens gegenüber Polizei und Arzt sowie seiner Fahrweise nicht als erwiesen an.Hingegen wirft die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, er habe sich infolge eines kurz vor Antritt der Fahrt eingenommenen doppelten Wodkas in der sogenannten Alkoholanflutungsphase befunden, was zu ausgeprägteren Störungen geführt habe, als dem gefundenen Blutwert entspräche, sodass ein ausreichend sicheres Lenken eines Motofahrzeuges nicht mehr gewährleistet gewesen sei.
2. a) Die Vorinstanz macht sich diesen Vorwurf zu eigen. Gestützt auf Untersuchungen deutscher Wissenschafter (insbesondere MANGELSDORF/WITSCHEL/SCHWERD, "Schlusstrunk" und psychomotorische Leistungsfähigkeit, in Blutalkohol 1970, 103 ff.; GOSTOMZYK/GYALOG/REULEN, Anflutung und Verteilung von Alkohol bei oraler Resorption, in Beiträge für gerichtliche Medizin 29 (1972), 359) führt sie über den sogenannten Schlusstrunk - Trinken alkoholischer Getränke kurz vor Fahrtantritt - bzw. dem Schluss-Sturz-Trunk - kurzfristiges Trinken grösserer Alkoholmengen kurz vor Fahrtantritt - im wesentlichen folgendes aus. Allgemein sei anerkannt, dass die Wirkung des Alkohols in der Anflutungsphase stärker sei als bei gleich hoher Blutalkoholkonzentration in der Ausscheidungsphase. Bei einem Schluss-Sturz-Trunk träten Hirnleistungsstörungen auf, die einem höheren als dem kurz nachher im Venenblut gefundenen Alkoholspiegel entsprächen. Die besonders starken Ausfälle der Leistungsfähigkeit während der Anflutungsphase träten unabhängig davon auf, ob ihr eine Nüchternheit oder eine bereits längere Zeit bestehende relativ niedere Blutalkoholkonzentration vorangehe. Die geringere Alkoholkonzentrationstoleranz während der Anflutungsphase könne auf eine stärkere Alkoholanflutung im Gehirn zurückgeführt werden. Die Ursache liege in der gegenüber dem peripheren Venenblut überhöhten Alkoholkonzentration im arteriellen Blut und einem schnellen Konzentrationsausgleich zwischen artierellem Blut und Hirngewebe. Bei der Begutachtung der Trunkenheit werde in der Regel von der Alkoholkonzentration im peripheren Venenblut auf den Alkoholisierungsgrad geschlossen. Für die rechtliche Beurteilung der Täter, die einen Schlusstrunk getätigt hätten, ergebe sich aus diesen gesicherten medizinischen Erkenntnissen,
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dass bei einer Rückrechnung auch ein Blutalkoholgehalt, der leicht, d.h. höchstens bis drei Zehntelpromille unter dem Grenzwert von 0,8 Gewichtspromille liege, eine Fahruntüchtigkeit bzw. eine Angetrunkenheit im Sinne von Art. 91 Abs. 1 SVG nachweise. Der mittels der Rückrechnung festgestellte Blutalkoholgehalt liege in einem solchen Falle nur zahlen mässig unter dem Grenzwert; die jenem auf den ersten Blick nicht entsprechende verstärkte Herabsetzung der Fahrtüchtigkeit sei eine Folge des zuletzt in kurzer Zeit genossenen Alkohols.b) Aus diesen Erwägungen folgert die Vorinstanz, dass der Angeklagte durch den gemäss seiner nicht widerlegbaren Behauptung unmittelbar vor Antritt der Fahrt eingenommenen doppelten Wodka nicht entlastet, sondern zusätzlich belastet werde, indem dessen Wirkung die Fahrtauglichkeit über den von ihm anerkannten Blutalkoholgehalt von 0,7%o hinaus noch weiter vermindert habe. Der für die Zeit der inkriminierten Fahrt nachträglich errechnete Blutalkoholgehalt von 0,7 Gewichtspromille liege nur geringfügig unter dem von Lehre und Rechtsprechung festgelegten Grenzwert von 0,8%o. Dabei habe sich der Angeklagte nach den unbestrittenen Feststellungen des gerichtlich-medizinischen Gutachtens in der Alkoholanflutungsphase befunden, weshalb er in seiner Fahrtüchtigkeit in einem über den gefundenen Alkoholwert hinausgehenden Masse beeinträchtigt gewesen sei.
3. Das Obergericht hat sich bei seinem Entscheid auf Erfahrungssätze der Wissenschaft gestützt. Die Stellung des Kassationshofes zu den Erfahrungsgrundsätzen ist nicht die gleiche wie diejenige des Sachrichters. Sie darf nicht zu einer appellatorischen Überprüfung von Tatfragen überall dort führen, wo diese offen oder verborgen unter Zuhilfenahme von Erfahrungsgrundsätzen entschieden wurden. Ein Eingreifen durch das Bundesgericht in solchen Fällen würde den dem Kassationshof eingeräumten Kompetenzbereich sprengen (vgl. Art. 114 BV, Art. 269 und 277bis BStP ). Aber auch dort, wo der Sachrichter seinen Schluss losgelöst von den Umständen des Einzelfalles unmittelbar aus einem Erfahrungsgrundsatz gezogen hat, wird der Kassationshof bei der Überprüfung desselben Zurückhaltung üben. Eingreifen wird er hingegen dort, wo der Sachrichter Inhalt und Tragweite des Erfahrungsgrundsatzes offensichtlich unrichtig erfasst hat oder wo Gutachten oder Fachliteratur verfügbar sind, die eine zuverlässigere
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Beurteilung erlauben (Urteil des Kassationshofes vom 21. Mai 1976 i.S. F. gegen Zürich).
4. a) Der angefochtene Entscheid stützt sich, was die Auswirkungen eines sogenannten Schlusstrunkes auf die Fahrtüchtigkeit anbelangt, ausschliesslich auf die Ergebnisse der deutschen medizinischen Wissenschaft. Der Kassationshof beschloss daher, ergänzend auch die Ansicht der schweizerischen Fachkreise zu hören und so abzuklären, ob die von der Vorinstanz herangezogenen Elemente als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse gelten können. Dabei ergab sich, dass das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement bereits ein Gutachten bei den Gerichtsmedizinern Prof. H. P. Hartmann, Zürich, und Prof. H. Thélin, Lausanne, in Auftrag gegeben hatte, in dessen Rahmen auch die hier zu entscheidende Frage behandelt werden sollte. Dieses Gutachten ist im Januar 1977 erstellt worden und im März 1977 beim Bundesgericht eingetroffen.
b) Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisse der deutschen medizinischen Wissenschaft sind im wesentlichen durch das Gutachten HARTMANN/THÉLIN bestätigt worden (S. 17 ff.). Von Bedeutung ist die Feststellung, dass beim Schlusstrunk einer Alkoholmenge, die einem Werte von mehr als 0,3 Gewichtspromillen entspricht, ein sogenannter Schluss-Sturz-Trunk vorliegt, bei dem unter Vorbehalt ganz vereinzelter Extremsituationen wegen der Überflutung des Gehirns mit Alkohol von einer generellen Verkehrsuntauglichkeit auszugehen ist. In einer ergänzenden Auskunft hat Prof. Hartmann erläutert, dass es sich bei einer Extremsituation namentlich um den Fall handelt, in welchem der Führer wenige Minuten nach dem Trunk sich ans Steuer setzt, also zu einer Zeit fährt, während welcher die Überflutung sich noch nicht auszuwirken vermochte (Beginn der Überflutung ca. 10 Minuten nach Trinkende, Gutachten S. 19).
c) Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben um 0.15 Uhr einen doppelten Wodka getrunken, welche Alkoholmenge nach der Berechnung des Gerichtlich-medizinischen Instituts der Universität Zürich vom 16. September 1974 0,34%o entsprach. Da der Beschwerdeführer um 0.35 Uhr auf der Fahrt polizeilich angehalten wurde, fuhr er demnach in einem Zeitpunkt, in welchem sich der Schluss-Sturz-Trunk auf das Gehirn auswirkte. Er befand sich somit nicht in einer Extremsituation.
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d) Angesichts des vom Gerichtlich-medizinischen Institut unter Berücksichtigung eines Nachresorptionswertes errechneten Blutalkoholgehalts für die rechtlich relevante Zeit von 0,7%o und in Berücksichtigung der Tatsache der Überschwemmung des Gehirns durch Alkohol infolge des 15 bis 20 Minuten vor der Fahrt liegenden Schluss-Sturz-Trunks ist die Annahme der Vorinstanz, dass die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Beschwerdeführers den Wirkungen eines Blutalkoholgehalts von mindestens 0,8%o entsprochen habe, zutreffend. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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