Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich schon dann ehrverletzend geäussert, wenn er dem Beschwerdegegner unterstellt hätte, seine Meinung geändert zu haben und aus privaten Interessen nicht mehr für ein im öffentlichen Interesse liegendes Projekt einzutreten. Das ginge zu weit. Unser Recht kennt den Interessenkonflikt und die Möglichkeit, in Ausstand zu treten. Es ist nicht ehrenrührig,
BGE 103 IV 161 (162):
wenn jemand in amtlicher Stellung einen Vorschlag nicht mehr unterstützt, weil dieser seine privaten Interessen benachteiligen würde. Nicht mit dem Verhalten eines Ehrenmannes vereinbar ist es nur, wenn ein solcher Interessenkonflikt verheimlicht und der Ausstand nicht gewahrt, sondern die amtliche Funktion nach privaten statt öffentlichen Interessen ausgeübt wird.