Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer des Falschgeldes war oder nicht, ist nach Art. 244 Abs. 1 StGB ohne Belang. Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
BGE 103 IV 249 (250):
der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) ist er der "effektive" Chef des Cafés "Endspurt" gewesen und hatte seit Januar 1966 offenkundig in erster Linie die Verantwortung für das Büro und den darin befindlichen Kasten samt Inhalt getragen; er hatte - so führt die Vorinstanz weiter aus - über diesen doppeltürigen Schrank samt dem in ihm aufbewahrten Falschgeld die eigentliche Verfügungsmacht gehabt; zudem hätte der Umstand, dass die falschen Dollars Eigentum eines Dritten gewesen seien, den Beschwerdeführer, der sich noch nie durch besondere Gewissenhaftigkeit in bezug auf Strafbestimmungen ausgezeichnet habe, nicht gehindert, das nun eben einmal im Kasten liegende Falschgeld bei günstiger Gelegenheit zu veräussern. Schliesslich wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich der "heissen Sache" zu entledigen, wenn ihm wirklich daran gelegen wäre. Tatsächlich aber habe er die Absicht gehabt, das Falschgeld bei sich bietender Gelegenheit als echt in Umlauf zu setzen.