Der Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit kann auch nicht damit begründet werden, der Unfall habe sich morgens kurz vor Arbeitsbeginn und in der Nähe einer Bushaltestelle zugetragen. Diese Umstände erforderten zwar eine erhöhte Konzentration der Aufmerksamkeit auf die wesentlichen Verkehrsabläufe, nicht aber auf eine Stelle, die ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens lag. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erklärt, bei grösserer Verkehrsdichte müsse vermehrt mit verkehrswidrigem Verhalten von Fussgängern gerechnet werden. Dieses Argument würde zu einer gefährlichen Verunsicherung führen und widerspräche dem Vertrauensgrundsatz des Art. 26 Abs. 1 SVG. Gerade in Stosszeiten muss sich der Verkehrsteilnehmer erst recht darauf verlassen können, dass sich auch die andern verkehrsgerecht verhalten.