103 IV 305
Urteilskopf
103 IV 305
83. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1977 i.S. K. gegen Eidg. Luftamt, Schweiz. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste
Art. 205 Abs. 2 RFP.
Auch die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer ist nur im Rahmen einer Ballonfahrschule zulässig (Erw. 3).
A.- K., brevetierter Fahrlehrer für Gas- und Heissluftballone, ist Präsident des Heissluft-Ballonclubs A. Am 2. April 1976 verbot das Eidg. Luftamt der Ballonfahrschule dieses Clubs jede Schulungstätigkeit. Trotzdem unternahm K. am 3. April 1976 als Fahrlehrer mit dem Fahrschüler W. eine Heissluftballonfahrt.
B.- K. wurde vom Luftamt mit Fr. 90.-- gebüsst wegen Widerhandlung gegen Art. 26 der Verordnung über die Luftfahrt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 205 Abs. 2 des Reglementes über die Ausweise für Flugpersonal und Art. 91 des Luftfahrtgesetzes. Auf Einsprache wurde die Busse auf Fr. 75.-- herabgesetzt.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Meilen bestätigte das Urteil, das Obergericht des Kantons Zürich wies am 23. August 1977 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 205 Abs. 2 des Reglementes über die Ausweise für Flugpersonal (RFP; SR 748.222.1). Diese Bestimmung erlaubt dem brevetierten Ballonfahrlehrer, im Rahmen einer Ballonfahrschule Ballonfahrer auszubilden. "Er ist ferner berechtigt, Heissluftballonfahrer auszubilden, wenn er die Erweiterung für Heissluftballone besitzt." Da im letzten Satz nicht mehr von der Ballonfahrschule die Rede ist, soll nach Auffassung des Beschwerdeführers der Fahrlehrer die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer auch ausserhalb einer Schule betreiben können. Der Unterschied sei gewollt.
2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Redaktion des RFP nicht sonderlich geglückt ist. Das bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der Wortlaut in der für den Angeschuldigten günstigsten Weise ausgelegt werden muss und eine andere Auslegung Art. 1 StGB und dem Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" widersprechen würde. Vielmehr ist bei einer unklaren Redaktion der wirkliche Sinn der Bestimmung zu ergründen (BGE 96 IV 18 E. 3a). Verboten ist lediglich eine dem Wortlaut geradezu widersprechende Auslegung (BGE 95 IV 72 E. 3a).
3. Was die Vorinstanz für ihre Annahme vorbringt, auch die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer sei nur im Rahmen einer Schule zulässig, hält stand. Wie sie richtig feststellt, sind die Anforderungen an einen Heissluftballonfahrer noch etwas strenger als diejenigen für den Gasballonpiloten. Es wäre daher unverständlich, für letzteren einen bewilligten Schulbetrieb zu fordern, während jeder Fahrlehrer für Heissluftballone den Fahrschüler privat ausbilden dürfte. Für diese Rechtsauffassung spricht auch Art. 215 Abs. 2 RFP, wonach der Heissluftballon-Fahrlehrer berechtigt ist, Heissluftballonfahrer im Rahmen einer Ballonfahrschule auszubilden. Eine solche Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Fahrlehrer ohnehin zur Ausbildung berechtigt wäre, auch ausserhalb einer Schule.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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