a) Wie in BGE 79 IV 151, auf dessen Erwägungen die Beschwerde verweist, entschieden wurde, schliesst Art. 33 StGB nicht nur die Strafbarkeit einer vorsätzlich erfüllten Straftat aus. Vielmehr kann sich der Täter auch dann auf Notwehr berufen, wenn er den zu einem Deliktstatbestand gehörenden Erfolg,
BGE 104 IV 1 (2):
wie z.B. eine Körperverletzung oder Tötung, bloss fahrlässig herbeigeführt hat. Im einen wie im andern Fall kann aber Art. 33 StGB nur zur Anwendung kommen, wenn die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 83). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (WAIBLINGER, Juristische Kartothek, Nr. 1205, Ziff. 11; GERMANN, Das Verbrechen, S. 216).