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Urteilskopf

104 IV 43


14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofs vom 21. Februar 1978 i. S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 37 Abs. 1 GSchG.
Ein in einen Fluss versenkter aufgebrochener Stahlschrank kann geeignet sein, das Wasser zu verunreinigen.

Sachverhalt ab Seite 43

BGE 104 IV 43 S. 43

A.- Nachdem W. anfangs November 1973 gesehen hatte, wie sein Mieter A. in seiner Scheune in Wegenstetten/AG einen Tresor mit einer Winkelschleifmaschine aufbrach, nahm er von ihm Geld im Betrag von Fr. 400.- entgegen im Bewusstsein, dass das Geld aus dem aufgebrochenen Tresor stammte. Als W. wenige Tage später feststellte, dass der Kassenschrank sich immer noch in der Scheune befand, forderte er A. auf, den Tresor möglichst rasch aus seinem Haus zu entfernen, und riet ihm, ihn zu versenken. Wenig später machte er A. auf einer gemeinsamen Fahrt nach Egerkingen in der Gegend des Kraftwerkes Ruppoldingen darauf aufmerksam, dass hier eine Gelegenheit bestehe, den Gegenstand zu versenken. Anschliessend fuhr A. mit W. an die Aare, um dort die Gegend zu rekognoszieren. Später brachte A. mit einem Komplizen den Tresor nach Ruppoldingen und versenkte ihn beim Aarekanaleinfluss.

B.- Das Bezirksgericht Rheinfelden sprach mit Urteil vom 2. März 1977 W. der Hehlerei schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einer Woche.
BGE 104 IV 43 S. 44
Auf Berufung des Verurteilten und der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Aargau am 29. September 1977 W. der Hehlerei sowie der Gehilfenschaft zu vorsätzlicher Gewässerverunreinigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von einer Woche sowie zu einer Busse von Fr. 100.-.

C.- W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Angeklagten an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

2. Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (Gewässerschutzgesetz, GSchG) untersagt in Art. 14 Abs. 1, Stoffe, die geeignet sind, das Wasser zu verunreinigen, mittelbar oder unmittelbar in die Gewässer einzubringen oder abzulagern. Wer dieses Verbot vorsätzlich und widerrechtlich übertritt, ist gemäss Art. 37 Abs. 1 GSchG strafbar.
Die Vorinstanz hat W. wegen Gehilfenschaft zu dieser Tat mit Fr. 100.- gebüsst. Sie sieht die Haupttat darin, dass A. den Kassenschrank bei Ruppoldingen im Aarekanal versenkt hat. Dadurch habe er vorsätzlich und widerrechtlich einen festen Gegenstand, der geeignet sei, das Wasser zu verunreinigen, in ein Gewässer abgelagert. Die Beihilfe des Beschwerdeführers liege darin, dass er mit A. den Ort ausgekundschaftet und ihm geraten habe, den Tresor dort zu versenken.
a) Dagegen macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, dass ein aus Stahl hergestellter Kassenschrank ein Gewässer verunreinigender Gegenstand sei, sei nicht erwiesen. Es liege kein Beweis dafür vor, dass der Tresor Gewässer verunreinigt habe. Da die meisten Kassenschränke aus rostfreiem Stahl gefertigt seien, hätte untersucht werden müssen, aus welchem Stahl der Tresor hergestellt worden sei. Abgesehen davon stelle es eine überdehnende Auslegung dar, jemanden wegen Gewässerverunreinigung zu bestrafen, der einen eisernen Gegenstand in einem Fluss versenke.
BGE 104 IV 43 S. 45
Dass der Tresor aus dem Wasser gehoben wurde, bevor er nachweislich durch Rost oder sonstwie das Wasser der Aare verunreinigt hat, ist unerheblich. Denn Art. 37 Abs. 1 GSchG ist als Gefährdungsdelikt schon dann erfüllt, wenn der betreffende Gegenstand geeignet ist, eine Verschmutzung herbeizuführen.
Die Vorinstanz nimmt als selbstverständlich an, dass ein aus Stahl bestehender Tresor geeignet sei, ein Gewässer zu verunreinigen; diese Eignung könne von keinem vernünftigen Menschen bezweifelt werden. Damit beruft sie sich auf eine allgemeine Erfahrung, ohne die konkrete Beschaffenheit des in casu versenkten Gegenstandes zu berücksichtigen. Die Richtigkeit von Erfahrungssätzen und deren Anwendung auf den Einzelfall ist eine Rechtsfrage, die der Kassationshof im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde überprüfen kann (vgl. BGE 83 IV 189 f. und BGE 99 IV 74; ferner J. REHBERG, ZSR N.F. 94/1975, 2. Hbd., S. 386 ff. mit Praxishinweisen).
Stahl, der ständig mit Wasser in Berührung ist, rostet, sofern er nicht durch besondere Behandlung "rostfrei" gemacht wurde. Aber selbst nicht alle derartigen Verfahren können auf längere Zeit die Oxydation völlig verhindern (Encyclopaedia Universalis, Bd. 1, Paris 1968, S. 160 f, "Aciers inoxydables"; Nouvelle encyclopédie pratique de mécanique, Bd. 1, Paris 1949, S. 484 f; Meyers enzyklopädisches Lexikon, Bd. 20, Mannheim 1977, S. 352 Stichwort "Rost"). Im vorliegenden Fall steht nicht fest, dass der Stahltresor durch ein besonderes Verfahren wirksam gegen Rost geschützt wurde. Vor den kantonalen Instanzen hat es der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, so dass die diesbezügliche Äusserung vor Bundesgericht neu ist und daher nicht gehört werden kann (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Überdies hat A. den Tresor mit einer Winkelschleifmaschine aufgebrochen, wodurch ein allfälliger Rostschutz möglicherweise beseitigt wurde. Muss man somit von einem gewöhnlichen Stahlschrank ausgehen, so ist die Annahme, der Tresor sei geeignet gewesen, das Wasser der Aare zu verunreinigen, nicht zu beanstanden. Zwar ist richtig, dass ein nicht rostfreier Kassenschrank, für sich allein genommen, das Wasser der Aare nicht erheblich verschmutzen könnte. Doch darf die Versenkung dieses Gegenstandes nicht isoliert betrachtet werden; sie ist vielmehr bedeutsam im Zusammenhang mit der schon bestehenden
BGE 104 IV 43 S. 46
und von andern mitverursachten Gewässerverschmutzung. Nur wenn solche Verunreinigungen als Massenerscheinung in jedem Einzelfall bekämpft werden, besteht die Hoffnung auf einen wirksamen Gewässerschutz. Die hier zu beurteilende Tat darf auch nicht mit irgendwelchen anderen geduldeten Rosteinwirkungen wie Eisen- und Stahlbestandteilen von Brücken und Stegen, eisernen Schiffsbestandteilen usw. verglichen werden. Diese Einwirkungen werden bis zu einem gewissen Grade im Hinblick auf legitime höhere Interessen geduldet. Solche Interessen fehlen nun aber offensichtlich, wenn es darum geht, sich eines gestohlenen Gegenstandes zu entledigen.
b) Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf Rechtsirrtum gemäss Art. 20 StGB und macht geltend, es sei im angefochtenen Entscheid kein einziger Grund angegeben worden, dass der Angeklagte keinen zureichenden Grund zur Annahme gehabt habe, das Versenken des Tresors verletze die Bestimmungen des Gewässerschutzgesetzes nicht. Diese Argumentation ist jedoch verfehlt. Dass die Verunreinigung von Gewässern gegen rechtliche Verbote verstösst, ist heute allgemein bekannt. Im vorliegenden Fall ist aber in keiner Weise ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer die Kenntnis dieses Verbots aus zureichenden Gründen gefehlt habe. In der Beschwerde wird denn auch nirgends dargelegt, aus welchen Gründen W. angenommen haben soll, es sei zulässig, einen Tresor aus Stahl in einem Fluss zu versenken. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Anwendung von Art. 20 StGB abgelehnt.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Sachverhalt

Erwägungen 2

Dispositiv

Referenzen

BGE: 83 IV 189, 99 IV 74

Artikel: Art. 37 Abs. 1 GSchG, Art. 20 StGB, Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP