25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 14. Februar 1978 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
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Regeste
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Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, unzüchtige Handlungen mit einem Kinde.
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Sachverhalt
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BGE 104 IV 88 (88):
A.- Am 15. Dezember 1976 vor 14 Uhr sprach S., der mit seinem Kastenwagen in jener Gegend umhergefahren war, im Buchbergwald auf der Strasse Diessenhofen-Unterschlatt die Sekundarschülerin B., geb. 1961, die ihr Fahrrad neben sich herstiess, an und griff ihr unvermittelt mit einer anzüglichen Bemerkung über der Windjacke an die Brust, worauf sie sich schreiend wehrte, das Fahrrad fallen liess und zum Langfurrihof floh.
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B.- Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte S. am 3. November 1977 wegen unzüchtiger Handlungen mit einem Kinde (Art. 191 Ziff. 2 Abs. 1 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten.
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C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt S. Rückweisung der Sache an das Obergericht zur Freisprechung.
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Aus den Erwägungen:
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BGE 104 IV 88 (89):
Wann das der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, beim Tatbestand des Art. 191 Ziff. 2 StGB insbesondere auch von den persönlichen Beziehungen der beteiligten Personen.
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Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) trieb sich der Beschwerdeführer mit seinem Auto im Wald umher, weil er beabsichtigte, sich an einsamer Stelle unzüchtig an ein Schulmädchen heranzumachen. Er hielt denn auch die ihm unbekannte B. unter einem Vorwand an und griff dem Mädchen überraschend mit einem anzüglichen Ausspruch an die Brust. Das Mädchen empfand dies als unzüchtigen Angriff und rannte schreiend davon.
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Die Handlung des Beschwerdeführers beruhte also ausschliesslich auf dem Wunsch nach sexueller Triebbefriedigung. Zwischen den beiden Personen bestand überhaupt keine, geschweige denn eine auf gegenseitiger Zuneigung beruhende Beziehung; der Griff nach der Brust des Mädchens war weder eine gesteigerte Zärtlichkeit zwischen Liebenden noch eine aus anderem Zusammenhang sich ergebende Berührung, sondern ein Überraschungsangriff auf die Intimsphäre der Halbwüchsigen. Die Reaktion des Mädchens zeigt, dass es selbst diesen Angriff als keineswegs harmlos empfand.
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Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den unzüchtigen Charakter der Handlung ohne Rechtsverletzung bejaht. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Täter das Mädchen nur über der Windjacke anpackte und dieses sich weiteren Zudringlichkeiten durch sofortige Flucht entzog.
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Auch der Hinweis auf die heute viel freizügigeren Darstellungen in Presse, Film usw. hilft dem Beschwerdeführer nichts. Es geht nicht darum, ob die Abbildung eines Mannes, der die BGE 104 IV 88 (90):
Brust einer Frau mit der Hand umfasst, unzüchtig ist, sondern ob der überraschende Griff gegen die Brüste einer halbwüchsigen Unbekannten, die sofort erschreckt die Flucht ergreift, als unzüchtig zu betrachten sei. Das ist zu bejahen. Die versachlichte Würdigung geschlechtlicher Vorgänge ist kein Freibrief für unsittliche Angriffe.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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