17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Februar 1979 i.S. A. und S. gegen Justiz- und Polizeidepartement des Kantons Wallis (Nichtigkeitsbeschwerde)
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Regeste
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Verkehrsbeschränkungen auf einer Bergstrasse; Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
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2. Das vom Walliser Staatsrat für die Strecke Täsch-Zermatt erlassene Verkehrsverbot mit Bewilligungsvorbehalt ist nicht unverhältnismässig (Erw. 7).
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Sachverhalt
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BGE 105 IV 66 (67):
A.- Die Beschwerdeführer wurden mit Entscheiden des Staatsrates des Kantons Wallis vom 9. November 1977 gemäss Art. 27 Abs. 1, 90 Ziff. 1 und 100 Ziff. 1 SVG sowie Art. 17 Abs. 1 lit. a SSV gebüsst, weil sie, ohne im Besitz einer Sonderbewilligung zu sein, das am Ausgang des Dorfes Täsch signalisierte Fahrverbot für Motorfahrzeuge in Richtung Zermatt missachtet hatten.
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Mit Nichtigkeitsbeschwerden beantragen die Beschwerdeführer Aufhebung des Bussenentscheids.
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In seinen Gegenbemerkungen hält der Staatsrat an den Bussenentscheiden fest, ohne materiell zu den Beschwerden Stellung zu nehmen.
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B.- A. und S. hatten ein Gesuch um Sonderbewilligung gestellt und haben den ablehnenden Entscheid des Staatsrates an den Bundesrat weitergezogen, was den Kassationshof zum Aufschub der Entscheidung veranlasste.
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Mit Entscheiden vom 17. Januar 1979 hat der Staatsrat seine früheren Entscheide vom 9. November 1977 aufgehoben, soweit darin die nachgesuchte Verkehrsbewilligung verweigert wurde, und die Sonderbewilligung grundsätzlich erteilt, die Bussenverfügungen aber nicht aufgehoben.
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Aus den Erwägungen:
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b) Hier hingegen verpflichten schon Art. 3 Abs. 4 SVG und Art. 82 SSV, also eidgenössisches Recht im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP, zur Verhältnismässigkeit. Damit hat ein Verfassungsgrundsatz im Gesetzesrecht des Bundes seine konkrete Ausgestaltung und Anwendung auf Verkehrsbeschränkungen gefunden und ist insoweit zu Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung geworden. Daher ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegeben.
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BGE 105 IV 66 (68):
c) Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ihrem Zweck zu entsprechen, zu ihm in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen, insbesondere über das zu seiner Erreichung Nötige nicht hinauszugehen (BGE 91 I 464, 97 I 508, 98 IV 137, 101 Ia 176). Bei der Wahl der Massnahme steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, und nur bei dessen Überschreitung kann der Strafrichter wegen Rechtsverletzung eingreifen. Für die Nichtigkeitsbeschwerde kommt hinzu, dass der Kassationshof auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit von den von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Verhältnissen auszugehen hat (Art. 277bis Abs. 1 BStP).
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Der Staatsrat ist anderer Meinung. Er befürchtet, in den Wartestunden des alternierenden Verkehrs würden sich, besonders in der Hochsaison, lange Kolonnen bilden. Da das Kreuzen nicht überall möglich sei, müsste dies zu Schwierigkeiten, wenn nicht zu Unfällen führen. Bei Freigabe des Verkehrs fehlten vor dem autofreien Zermatt auch die erforderlichen Parkierungsmöglichkeiten, dem mit blossen Projekten nicht abgeholfen sei.
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Diese Überlegungen verkehrstechnischer und ortsbezogener Natur entsprechen Art. 3 Abs. 4 SVG. Sie halten sich im Rahmen des Ermessens, das den Behörden, die für den Verkehr bei solchen Strassenverhältnissen vor einem vielbesuchten Kurort verantwortlich sind, zugebilligt werden muss. Es ist sehr BGE 105 IV 66 (69):
wohl vertretbar, dass alternierender Einbahnverkehr den bei Freigabe der Strecke Täsch-Zermatt zu erwartenden Verkehr nicht hinreichend zu ordnen vermöchte.
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Das Verkehrsverbot mit Bewilligungsvorbehalt ist daher weder rechtswidrig noch unverhältnismässig. Die Beschwerdeführer haben es durch ihre unbewilligten Fahrten übertreten.
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Da aber die vom Staatsrat verfügte Fahrbeschränkung auf der Strasse Täsch-Zermatt an sich rechtsbeständig war und jedes Befahren einer Sonderbewilligung bedarf, machten sich die Beschwerdeführer strafbar, als sie die Strasse ohne Bewilligung befuhren. Hielten sie dafür, die Voraussetzungen für eine Sonderbewilligung seien im Staatsratsbeschluss zu eng umschrieben, so hinderte sie das nicht, trotzdem ein entsprechendes Gesuch zu stellen mit Angabe der Gründe, aus denen sie (mit Recht) eine Sonderbewilligung ableiten konnten.
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